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Todesfallsanzeige
(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Totenbeschauer, und zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen. Die Anzeige kann auch beim Gemeindeamt erstattet werden. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Todesfallsanzeige auch bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle erstattet werden. Die Todesfallsanzeige ist in diesen Fällen sofort an den Totenbeschauer weiterzuleiten.
(2) Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet:
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(3) Bei Totgeburten und Fehlgeburten, sofern nicht Abs. 2 lit. b zutrifft, ist der beigezogene Arzt, falls kein Arzt beigezogen war, die beigezogene Hebamme, zur Todesfallsanzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. Standesrechtliche Vorschriften der Ärzte und Hebammen werden durch diese Bestimmung nicht berührt. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Abs. 2 lit. a und c.
(4) Der Verpflichtete kann die Todesfallsanzeige entweder unmittelbar oder durch das für die Bestattung in Anspruch genommene konzessionierte Leichenbestattungsunternehmen erstatten. Dieses ist verpflichtet, die Anzeige sofort weiterzuleiten.
(5) Vorschriften auf dem Gebiete des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalls vorsehen, werden nicht berührt.
Todesfallsanzeige
(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Totenbeschauer, und zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen. Die Anzeige kann auch beim Gemeindeamt erstattet werden. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Todesfallsanzeige auch bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle erstattet werden. Die Todesfallsanzeige ist in diesen Fällen sofort an den Totenbeschauer weiterzuleiten.
(2) Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet:
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(3) Bei Totgeburten und Fehlgeburten, sofern nicht Abs. 2 lit. b zutrifft, ist der beigezogene Arzt, falls kein Arzt beigezogen war, die beigezogene Hebamme, zur Todesfallsanzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. Standesrechtliche Vorschriften der Ärzte und Hebammen werden durch diese Bestimmung nicht berührt. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Abs. 2 lit. a und c.
(4) Der Verpflichtete kann die Todesfallsanzeige entweder unmittelbar oder durch das für die Bestattung in Anspruch genommene konzessionierte Leichenbestattungsunternehmen erstatten. Dieses ist verpflichtet, die Anzeige sofort weiterzuleiten.
(5) Vorschriften auf dem Gebiete des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalls vorsehen, werden nicht berührt.