§ 3 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999

Todesfallsanzeige

(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Totenbeschauer, und zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen. Die Anzeige kann auch beim Gemeindeamt erstattet werden. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Todesfallsanzeige auch bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle erstattet werden. Die Todesfallsanzeige ist in diesen Fällen sofort an den Totenbeschauer weiterzuleiten.

(2) Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet:

a)

wenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen eingetreten ist und nicht lit. b zutrifft: die Familienangehörigen des Verstorbenen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen des Verstorbenen; der Wohnungsinhaber; der Hausbesitzer bzw. Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder zur unverzüglichen Erstattung der Anzeige nicht in der Lage ist;

b)

wenn der Tod in einer Anstalt oder einem Heim eingetreten ist: die Leitung dieser Einrichtung;

c)

in allen übrigen Fällen derjenige, der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche aufgefunden hat.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(3) Bei Totgeburten und Fehlgeburten, sofern nicht Abs. 2 lit. b zutrifft, ist der beigezogene Arzt, falls kein Arzt beigezogen war, die beigezogene Hebamme, zur Todesfallsanzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. Standesrechtliche Vorschriften der Ärzte und Hebammen werden durch diese Bestimmung nicht berührt. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Abs. 2 lit. a und c.

(4) Der Verpflichtete kann die Todesfallsanzeige entweder unmittelbar oder durch das für die Bestattung in Anspruch genommene konzessionierte Leichenbestattungsunternehmen erstatten. Dieses ist verpflichtet, die Anzeige sofort weiterzuleiten.

(5) Vorschriften auf dem Gebiete des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalls vorsehen, werden nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsJeder Todesfall ist unverzüglich dem Totenbeschauer, und zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen. Die Anzeige kann auch beim Gemeindeamt erstattet werden. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Todesfallsanzeige auch bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle erstattet werden. Die Todesfallsanzeige ist in diesen Fällen sofort an den Totenbeschauer weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet:
    1. a)Litera awenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen eingetreten ist und nicht lit. b zutrifft: die Familienangehörigen des Verstorbenen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen des Verstorbenen; der Wohnungsinhaber; der Hausbesitzer bzw. Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder zur unverzüglichen Erstattung der Anzeige nicht in der Lage ist;wenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen eingetreten ist und nicht Litera b, zutrifft: die Familienangehörigen des Verstorbenen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen des Verstorbenen; der Wohnungsinhaber; der Hausbesitzer bzw. Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder zur unverzüglichen Erstattung der Anzeige nicht in der Lage ist;
    2. b)Litera bwenn der Tod in einer Anstalt oder einem Heim eingetreten ist: die Leitung dieser Einrichtung;
    3. c)Litera cin allen übrigen Fällen derjenige, der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche aufgefunden hat.
    (Anm: LGBl.Nr. 63/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002)
  3. (3)Absatz 3Bei Totgeburten, sofern nicht Abs. 2 lit. b zutrifft, ist der beigezogene Arzt, falls kein Arzt beigezogen war, die beigezogene Hebamme, zur Todesfallsanzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. Standesrechtliche Vorschriften der Ärzte und Hebammen werden durch diese Bestimmung nicht berührt. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Abs. 2 lit. a und c. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Bei Totgeburten, sofern nicht Absatz 2, Litera b, zutrifft, ist der beigezogene Arzt, falls kein Arzt beigezogen war, die beigezogene Hebamme, zur Todesfallsanzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. Standesrechtliche Vorschriften der Ärzte und Hebammen werden durch diese Bestimmung nicht berührt. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Absatz 2, Litera a und c. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  4. (4)Absatz 4Der Verpflichtete kann die Todesfallsanzeige entweder unmittelbar oder durch das für die Bestattung in Anspruch genommene Bestattungsunternehmen erstatten. Dieses ist verpflichtet, die Anzeige sofort weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Der Verpflichtete kann die Todesfallsanzeige entweder unmittelbar oder durch das für die Bestattung in Anspruch genommene Bestattungsunternehmen erstatten. Dieses ist verpflichtet, die Anzeige sofort weiterzuleiten. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  5. (5)Absatz 5Vorschriften auf dem Gebiete des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalls vorsehen, werden nicht berührt.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 18.04.2024

Todesfallsanzeige

(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Totenbeschauer, und zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen. Die Anzeige kann auch beim Gemeindeamt erstattet werden. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Todesfallsanzeige auch bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle erstattet werden. Die Todesfallsanzeige ist in diesen Fällen sofort an den Totenbeschauer weiterzuleiten.

(2) Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet:

a)

wenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen eingetreten ist und nicht lit. b zutrifft: die Familienangehörigen des Verstorbenen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen des Verstorbenen; der Wohnungsinhaber; der Hausbesitzer bzw. Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder zur unverzüglichen Erstattung der Anzeige nicht in der Lage ist;

b)

wenn der Tod in einer Anstalt oder einem Heim eingetreten ist: die Leitung dieser Einrichtung;

c)

in allen übrigen Fällen derjenige, der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche aufgefunden hat.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(3) Bei Totgeburten und Fehlgeburten, sofern nicht Abs. 2 lit. b zutrifft, ist der beigezogene Arzt, falls kein Arzt beigezogen war, die beigezogene Hebamme, zur Todesfallsanzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. Standesrechtliche Vorschriften der Ärzte und Hebammen werden durch diese Bestimmung nicht berührt. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Abs. 2 lit. a und c.

(4) Der Verpflichtete kann die Todesfallsanzeige entweder unmittelbar oder durch das für die Bestattung in Anspruch genommene konzessionierte Leichenbestattungsunternehmen erstatten. Dieses ist verpflichtet, die Anzeige sofort weiterzuleiten.

(5) Vorschriften auf dem Gebiete des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalls vorsehen, werden nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsJeder Todesfall ist unverzüglich dem Totenbeschauer, und zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen. Die Anzeige kann auch beim Gemeindeamt erstattet werden. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Todesfallsanzeige auch bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle erstattet werden. Die Todesfallsanzeige ist in diesen Fällen sofort an den Totenbeschauer weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet:
    1. a)Litera awenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen eingetreten ist und nicht lit. b zutrifft: die Familienangehörigen des Verstorbenen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen des Verstorbenen; der Wohnungsinhaber; der Hausbesitzer bzw. Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder zur unverzüglichen Erstattung der Anzeige nicht in der Lage ist;wenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen eingetreten ist und nicht Litera b, zutrifft: die Familienangehörigen des Verstorbenen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen des Verstorbenen; der Wohnungsinhaber; der Hausbesitzer bzw. Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder zur unverzüglichen Erstattung der Anzeige nicht in der Lage ist;
    2. b)Litera bwenn der Tod in einer Anstalt oder einem Heim eingetreten ist: die Leitung dieser Einrichtung;
    3. c)Litera cin allen übrigen Fällen derjenige, der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche aufgefunden hat.
    (Anm: LGBl.Nr. 63/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002)
  3. (3)Absatz 3Bei Totgeburten, sofern nicht Abs. 2 lit. b zutrifft, ist der beigezogene Arzt, falls kein Arzt beigezogen war, die beigezogene Hebamme, zur Todesfallsanzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. Standesrechtliche Vorschriften der Ärzte und Hebammen werden durch diese Bestimmung nicht berührt. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Abs. 2 lit. a und c. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Bei Totgeburten, sofern nicht Absatz 2, Litera b, zutrifft, ist der beigezogene Arzt, falls kein Arzt beigezogen war, die beigezogene Hebamme, zur Todesfallsanzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. Standesrechtliche Vorschriften der Ärzte und Hebammen werden durch diese Bestimmung nicht berührt. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Absatz 2, Litera a und c. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  4. (4)Absatz 4Der Verpflichtete kann die Todesfallsanzeige entweder unmittelbar oder durch das für die Bestattung in Anspruch genommene Bestattungsunternehmen erstatten. Dieses ist verpflichtet, die Anzeige sofort weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Der Verpflichtete kann die Todesfallsanzeige entweder unmittelbar oder durch das für die Bestattung in Anspruch genommene Bestattungsunternehmen erstatten. Dieses ist verpflichtet, die Anzeige sofort weiterzuleiten. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  5. (5)Absatz 5Vorschriften auf dem Gebiete des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalls vorsehen, werden nicht berührt.

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