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(2) Als wesentlich gelten Änderungen von Anlagen und Bauwerken, wenn sie von Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit oder die Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 6 herbeizuführen.
(3) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 bedarf das Einstellen von höchstens zehn Krafträdern oder zwei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg auf einer unbebauten Liegenschaft oder in einem nicht allseits durch Gebäudemauern umschlossenen Hof von mindestens 80 m² Grundfläche, weiters in einer Abstandsfläche, wenn der Abstand vom Gebäude zur Nachbargrenze mindestens 3 m beträgt. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Vorschriften über den Betrieb von Stellplätzen gelten auch für solches Einstellen von Kraftfahrzeugen.
(4) Bei Anlagen zum Einstellen von mit Flüssiggas betriebenen Kraftfahrzeugen ist zur Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 durch das Gutachten eines oder einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen nachzuweisen, dass das spezifische Gefährdungspotential derart betriebener Kraftfahrzeuge durch geeignete Maßnahmen wirksam unterbunden wird. Dieses Gutachten ist den weiteren zur Erteilung der Bewilligung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. In Garagen unterhalb von Aufenthaltsräumen ist das Einstellen von mit Flüssiggas betriebenen Kraftfahrzeugen unzulässig.
(5) Bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1600 m² ist zur Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 vom Planverfasser darzulegen, dass die Bedürfnisse einer ungehinderten, sicheren und alltagstauglichen Benützung für unterschiedliche soziale Nutzergruppen, insbesondere für Kinder, Frauen, Familien und Senioren, berücksichtigt wurden. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten:
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(2) Als wesentlich gelten Änderungen von Anlagen und Bauwerken, wenn sie von Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit oder die Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 6 herbeizuführen.
(3) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 bedarf das Einstellen von höchstens zehn Krafträdern oder zwei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg auf einer unbebauten Liegenschaft oder in einem nicht allseits durch Gebäudemauern umschlossenen Hof von mindestens 80 m² Grundfläche, weiters in einer Abstandsfläche, wenn der Abstand vom Gebäude zur Nachbargrenze mindestens 3 m beträgt. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Vorschriften über den Betrieb von Stellplätzen gelten auch für solches Einstellen von Kraftfahrzeugen.
(4) Bei Anlagen zum Einstellen von mit Flüssiggas betriebenen Kraftfahrzeugen ist zur Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 durch das Gutachten eines oder einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen nachzuweisen, dass das spezifische Gefährdungspotential derart betriebener Kraftfahrzeuge durch geeignete Maßnahmen wirksam unterbunden wird. Dieses Gutachten ist den weiteren zur Erteilung der Bewilligung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. In Garagen unterhalb von Aufenthaltsräumen ist das Einstellen von mit Flüssiggas betriebenen Kraftfahrzeugen unzulässig.
(5) Bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1600 m² ist zur Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 vom Planverfasser darzulegen, dass die Bedürfnisse einer ungehinderten, sicheren und alltagstauglichen Benützung für unterschiedliche soziale Nutzergruppen, insbesondere für Kinder, Frauen, Familien und Senioren, berücksichtigt wurden. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten:
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