§ 51 WGarG 2008 Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen

Wiener Garagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2023 bis 31.12.9999
§ 51.Paragraph 51,

Die Verpflichtung nach § 48 Abs. 1 oder nach einem gemäß § 48 Abs. 2 erlassenen StellplatzregulativStellplatzverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist.

Stand vor dem 13.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2023
§ 51.Paragraph 51,

Die Verpflichtung nach § 48 Abs. 1 oder nach einem gemäß § 48 Abs. 2 erlassenen StellplatzregulativStellplatzverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist.

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