Gesetzesaktualisierungen

280 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 81-90 von 280

13 Paragrafen zu Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO (K-LTWO) aktualisiert


§ 88 K-LTWO Wahlkosten

(1)Absatz einsDie Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.(2)Absatz 2Soweit in Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschä... mehr lesen...


§ 76 K-LTWO Zusammenrechung des Wahlergebnisses auf Bezirksebene

(1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten bekannt zu geben (Sofortmeldung). (2)Absatz 2(entfällt)(3... mehr lesen...


§ 75 K-LTWO Zusammenrechnung und Feststellung des Wahlergebnisses auf Gemeindeebene

(1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen g... mehr lesen...


§ 73 K-LTWO Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das ... mehr lesen...


§ 65 K-LTWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis

(1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerve... mehr lesen...


§ 64 K-LTWO Stimmenabgabe

(1)Absatz einsDer Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§ 63). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (Paragraph 63,). Ist er im Wählerverzeic... mehr lesen...


§ 59 K-LTWO Beginn der Wahlhandlung

(1)Absatz einsAm Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimm... mehr lesen...


§ 56a K-LTWO Vorgang bei der Briefwahl

(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen ... mehr lesen...


§ 39 K-LTWO Wählbarkeit

(1)Absatz einsWählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen e... mehr lesen...


§ 11 K-LTWO Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder,

(1)Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzmitglieder der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde - darunter die Richter nach Anhören des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt - werden von der Landesregierung berufen.(2)Absatz 2Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Bezi... mehr lesen...


§ 8 K-LTWO Landeswahlbehörde

(1)Absatz einsFür das Land Kärnten wird in Klagenfurt am Wörthersee die Landeswahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen ein Viertel ihrem ... mehr lesen...


§ 90b K-LTWO

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu vers... mehr lesen...


§ 74a K-LTWO

(1)Absatz einsDie Wahlbehörde für die Briefwahl prüft am Wahltag, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von H... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) aktualisiert


§ 73 NÖ JVO

(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 110/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2015, anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rec... mehr lesen...


§ 43 NÖ JVO

Die jährliche Jagdkartenabgabe gemäß § 63 NÖ JG beträgt ab 1. Jänner 2024 € 37,90.Die jährliche Jagdkartenabgabe gemäß Paragraph 63, NÖ JG beträgt ab 1. Jänner 2024 € 37,90. mehr lesen...


§ 26a NÖ JVO Durchführung des Abschusses

(1)Absatz einsBei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.(2)Absatz 2Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biolo... mehr lesen...


§ 22 NÖ JVO Schußzeiten

(1)Absatz einsFolgendes Wild darf grundsätzlich nur während der nachstehend angeführten Zeiträume verfolgt, gefangen und erlegt werden:1.Ziffer einsRehwild:a)Litera aÄlterer Bock vom 16. Mai bis 15. Oktober,b)Litera bJährling vom 16. April bis 15. Oktober,c)Litera cSchmalgeiß vom 16. April bis 31... mehr lesen...


NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 14.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2024 § 0 gültig von 22.12.2023 bis 13.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) aktualisiert


§ 5 NÖ BÜV 2017

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, außer Kraft.(2)Absatz 2§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassun... mehr lesen...


§ 1 NÖ BÜV 2017

Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angeleg... mehr lesen...


NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2024 § 0 gültig von 31.08.2023 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2023... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) aktualisiert


§ 12 NÖ SHG Hilfe bei stationärer Pflege

(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

6 Paragrafen zu NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO 2010) aktualisiert


§ 7 NÖ LMKGVO 2010

(1)Absatz einsDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt jeDie Höhe der Entschädigu... mehr lesen...


§ 6 NÖ LMKGVO 2010

(1)Absatz einsDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt jeDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan,... mehr lesen...


§ 5 NÖ LMKGVO 2010 Wegstreckengebühr

Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,90. Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG.Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro... mehr lesen...


§ 4 NÖ LMKGVO 2010 Zuschläge, Gebührenanteil für Sachaufwand, Kontrollen und Probenahme

(1)Absatz einsDie Gebühren für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): anDie Gebühren für Tätigkeiten gemäß Paragraphen 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): an1.Ziffer einsSamstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzei... mehr lesen...


§ 3 NÖ LMKGVO 2010 Zusammenrechnung, Mindestgebühr, Pauschalgebühr

(1)Absatz einsWerden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.Werden von einem amtlichen Un... mehr lesen...


NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO 2010) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2023 § 0 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2023... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Geschäftsordnung NÖ Landesregierung (NÖ GL) aktualisiert


§ 4 NÖ GL

(1)Absatz einsDer kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:1.Ziffer einsLandtagsvorlagen, Geschäftsverkehr zwischen Landesregierung und Landtag, ausgenommen die Weiterleitung von Informationen nach Art. 23d Abs. 1 B-VG und Berichten gemäß § 39a LGO 2001;... mehr lesen...


§ 2 NÖ GL Geschäftsverteilung

Die Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:I.römisch eins.Landeshauptfrau Mag.a Johanna Mikl-Leitner:1.Ziffer einsAngelegenheiten der Landesverfas... mehr lesen...


Geschäftsordnung NÖ Landesregierung (NÖ GL) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 21.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2023 § 0 gültig von 24.03.2023 bis 20.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2023... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖ EBLFGS) aktualisiert


§ 1 NÖ EBLFGS

Der Faktor, um den der Beitrag des Landes Niederösterreich erhöht wird, wird für die Jahre 2024 bis einschließlich 2026 mit jeweils 7,6 % festgelegt. mehr lesen...


Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖ EBLFGS) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2024 § 0 gültig von 04.02.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) aktualisiert


§ 60 NÖ SÄG 1992 Inkrafttreten – Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDas Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Die Erklärungen nach § 10 NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.Die Erklärungen nach Paragraph 10, NÖ Spitalsärztegesetz 1990, Landesgesetzblatt 9410, werden mit dem Inkraft... mehr lesen...


NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2024 § 0 gültig von 31.01.2023 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2023... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

12 Paragrafen zu NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO) aktualisiert


Anl. 1 GBGO

1. Artikel VIder GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 341/1961der GBGO-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 341 aus 1961,Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der im Art. V Z 2 genannten Bestimmungen eine günstigere bezugsrechtliche Stellung als die, in der sich der Gemeindebeamte am 31. Dezember 1958 befand, s... mehr lesen...


§ 33 GBGO Inkrafttreten

(1)Absatz einsDie §§ 5 Abs. 2 lit. a und b, 18 Abs. 2, 24 Abs. 2, 24a, 25 Abs. 3 und 28 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2015 treten am 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz 2, Litera a und b, 18 Absatz 2,, 24 Absatz 2,, 24a, 25 Absatz 3 und 28 Absatz 3, in der Fass... mehr lesen...


§ 32 GBGO Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 110/2023Allgemeines Sozialv... mehr lesen...


§ 28 GBGO Lehrer an Gemeindeunterrichtsanstalten

(1)Absatz einsDie Dienstposten der Lehrer an Gemeindeunterrichtsanstalten werden in die Verwendungsgruppen L1, L2a2, L2a1, L2b1 und L3 unterteilt.(2)Absatz 2Für die Dienstbezüge der Lehrer an Gemeindeunterrichtsanstalten und deren Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe des gleichen oder ei... mehr lesen...


§ 25 GBGO Funktionsdienstposten

(1)Absatz einsDie Funktionsdienstposten der Gemeindewachebeamten sind vom Gemeinderat festzulegen und in jeder Verwendungsgruppe einer Funktionsgruppe zuzuordnen.(2)Absatz 2Für die Zuordnung zu den Funktionsgruppen gelten § 143 sowie die in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angef... mehr lesen...


§ 24a GBGO Gehalt

Das Gehalt der Gemeindebeamten des Gemeindewachdienstes beträgtin derin der VerwendungsgruppeGehalts-E 1E 2aE 2bstufeEuro1--2283,62--2308,03-2518,72351,342866,52570,32436,752984,82621,82479,763102,72748,72522,973220,62797,52565,683337,92848,92609,293454,12900,32652,9103705,02952,52697,2113955,630... mehr lesen...


§ 21 GBGO Zulagen für Gemeindebeamte an Gemeindekrankenanstalten

Einer (Einem) Stationsschwester(-pfleger) gebührt eine monatliche Funktionszulage in der Höhe von 18,7 % des Monatsgehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe S1 und Gehaltsstufe14. Der Dienstposten einer Stationsschwester (eines Stationspflegers) ist kein Leiterposten im Sinne des § 2 A... mehr lesen...


§ 18 GBGO Gehalt für Inhaber von Funktionsdienstposten

(1)Absatz einsGemeindebeamte des allgemeinen Schemas, die einen Funktionsdienstposten innehaben (§ 2 Abs. 3 GBDO), bleiben in ihrer Grund- oder Leistungsverwendungsgruppe, erhalten aber auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens anstelle des Gehalts nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit.a den Geh... mehr lesen...


§ 12 GBGO Sonderzahlung

(1) Außer dem Dienstbezug (Ruhe-, Versorgungsbezug) gebührt dem Gemeindebeamten (Hinterbliebenen, Angehörigen) für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhe-, Versorgungsbezuges) sowie allfälliger Zulagen gemäß § 4 Abs. 10, die ihm für den Monat ... mehr lesen...


§ 7 GBGO Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal

Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 1... mehr lesen...


§ 5 GBGO Gehalt

(1)Absatz einsDer Gemeindebeamte erhält einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.(2)Absatz 2Der Gehalt des Gemeindebeamten ergibt sich aus nachstehend... mehr lesen...


NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO) Fundstelle

InhaltsverzeichnisI. Abschnittrömisch eins. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Paragraph eins,Anwendungsbereich§ 2Paragraph 2,Gliederung§ 3Paragraph 3,Zuordnung der Dienstposten zu den Funktionsgruppen§ 3aParagraph 3 a,Eingetragene Partnerschaften§ 4Paragraph 4,Definition von Begriffen§ 5Paragrap... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

15 Paragrafen zu Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) aktualisiert


§ 72 LVBG Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. N... mehr lesen...


§ 71 LVBG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, gelten als Verträge im Sinne dieses Gesetzes.(2)Absatz 2Art. I Z 10 LVBG-Novelle 1986 gilt nur für Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt der Kundmachung der L... mehr lesen...


§ 70 LVBG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblat... mehr lesen...


§ 60a LVBG Aus- und Weiterbildungskosten

(1)Absatz einsEin Vertragsbediensteter hat dem Land NÖ im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch-Strichaufzählungeinverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß § 60 Abs. 3,einverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß Paragraph 60, Absatz 3,,-StrichaufzählungKündigung ... mehr lesen...


§ 54 LVBG Anerkennung, außerordentliche Zuwendung, Jubiläumsbelohnung

(1)Absatz einsEinem Vertragsbediensteten kann für besondere Leistungen oder Verdienste die Anerkennung ausgesprochen werden. Gleichzeitig kann eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zur Höhe des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstz... mehr lesen...


§ 49d LVBG Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung

Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dassDie Bestimmung des Paragraph 26, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass1.Ziffer ein... mehr lesen...


§ 43 LVBG Erholungsurlaub

(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.(2)Absatz 2Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist hi... mehr lesen...


§ 40 LVBG Ansprüche bei Dienstverhinderung

(1)Absatz einsIst der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsen... mehr lesen...


§ 39 LVBG Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe

Die Bestimmung des § 66 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 66, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. mehr lesen...


§ 36 LVBG Nebengebühren

(1)Absatz einsDie §§ 70 (Aufwandsentschädigungen), 71 (Mehrdienstleistungsentschädigung) und 72 (Sonderzulagen) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, sowie die §§ 99 bis 127 in Verbindung mit 3 Abs. 10 (Reisegebühren) und die Bestimmungen des 9. Abschnittes (Fahrtkostenzuschuß) ... mehr lesen...


§ 33 LVBG Allgemeine Dienstzulage

Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.Sie beträgt:in den EntlohnungsgruppenEnt... mehr lesen...


§ 24 LVBG Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:Ent-Entlohnungsgruppe lohnungs-p1p2p3p4p5stufeE u r o      02086,22057,62027,6199... mehr lesen...


§ 23 LVBG Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:Ent-Entlohnungsgruppelohnungs-abcd2d1estufeE u r o       0-2279,52077,6-2019,019... mehr lesen...


§ 14a LVBG Regelmäßige Dienstzeit

(1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.(2)Absatz 2Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnis... mehr lesen...


Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2024 § 0 gültig von 21.07.2023 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2023... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 81-90 von 280