(1)Absatz einsDie Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt jeDie Höhe der Entschädigu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt jeDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan,... mehr lesen...
Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,90. Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG.Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gebühren für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): anDie Gebühren für Tätigkeiten gemäß Paragraphen 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): an1.Ziffer einsSamstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzei... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.Werden von einem amtlichen Un... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2023 § 0 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2023... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:1.Ziffer einsLandtagsvorlagen, Geschäftsverkehr zwischen Landesregierung und Landtag, ausgenommen die Weiterleitung von Informationen nach Art. 23d Abs. 1 B-VG und Berichten gemäß § 39a LGO 2001;... mehr lesen...
Die Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:I.römisch eins.Landeshauptfrau Mag.a Johanna Mikl-Leitner:1.Ziffer einsAngelegenheiten der Landesverfas... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 21.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2023 § 0 gültig von 24.03.2023 bis 20.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2023... mehr lesen...
Der Faktor, um den der Beitrag des Landes Niederösterreich erhöht wird, wird für die Jahre 2024 bis einschließlich 2026 mit jeweils 7,6 % festgelegt. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2024 § 0 gültig von 04.02.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2022... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Die Erklärungen nach § 10 NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.Die Erklärungen nach Paragraph 10, NÖ Spitalsärztegesetz 1990, Landesgesetzblatt 9410, werden mit dem Inkraft... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2024 § 0 gültig von 31.01.2023 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2023... mehr lesen...
1. Artikel VIder GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 341/1961der GBGO-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 341 aus 1961,Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der im Art. V Z 2 genannten Bestimmungen eine günstigere bezugsrechtliche Stellung als die, in der sich der Gemeindebeamte am 31. Dezember 1958 befand, s... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 5 Abs. 2 lit. a und b, 18 Abs. 2, 24 Abs. 2, 24a, 25 Abs. 3 und 28 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2015 treten am 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz 2, Litera a und b, 18 Absatz 2,, 24 Absatz 2,, 24a, 25 Absatz 3 und 28 Absatz 3, in der Fass... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 110/2023Allgemeines Sozialv... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienstposten der Lehrer an Gemeindeunterrichtsanstalten werden in die Verwendungsgruppen L1, L2a2, L2a1, L2b1 und L3 unterteilt.(2)Absatz 2Für die Dienstbezüge der Lehrer an Gemeindeunterrichtsanstalten und deren Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe des gleichen oder ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Funktionsdienstposten der Gemeindewachebeamten sind vom Gemeinderat festzulegen und in jeder Verwendungsgruppe einer Funktionsgruppe zuzuordnen.(2)Absatz 2Für die Zuordnung zu den Funktionsgruppen gelten § 143 sowie die in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angef... mehr lesen...
Das Gehalt der Gemeindebeamten des Gemeindewachdienstes beträgtin derin der VerwendungsgruppeGehalts-E 1E 2aE 2bstufeEuro1--2283,62--2308,03-2518,72351,342866,52570,32436,752984,82621,82479,763102,72748,72522,973220,62797,52565,683337,92848,92609,293454,12900,32652,9103705,02952,52697,2113955,630... mehr lesen...
Einer (Einem) Stationsschwester(-pfleger) gebührt eine monatliche Funktionszulage in der Höhe von 18,7 % des Monatsgehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe S1 und Gehaltsstufe14. Der Dienstposten einer Stationsschwester (eines Stationspflegers) ist kein Leiterposten im Sinne des § 2 A... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemeindebeamte des allgemeinen Schemas, die einen Funktionsdienstposten innehaben (§ 2 Abs. 3 GBDO), bleiben in ihrer Grund- oder Leistungsverwendungsgruppe, erhalten aber auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens anstelle des Gehalts nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit.a den Geh... mehr lesen...
(1) Außer dem Dienstbezug (Ruhe-, Versorgungsbezug) gebührt dem Gemeindebeamten (Hinterbliebenen, Angehörigen) für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhe-, Versorgungsbezuges) sowie allfälliger Zulagen gemäß § 4 Abs. 10, die ihm für den Monat ... mehr lesen...
Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gemeindebeamte erhält einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.(2)Absatz 2Der Gehalt des Gemeindebeamten ergibt sich aus nachstehend... mehr lesen...
InhaltsverzeichnisI. Abschnittrömisch eins. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Paragraph eins,Anwendungsbereich§ 2Paragraph 2,Gliederung§ 3Paragraph 3,Zuordnung der Dienstposten zu den Funktionsgruppen§ 3aParagraph 3 a,Eingetragene Partnerschaften§ 4Paragraph 4,Definition von Begriffen§ 5Paragrap... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. N... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, gelten als Verträge im Sinne dieses Gesetzes.(2)Absatz 2Art. I Z 10 LVBG-Novelle 1986 gilt nur für Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt der Kundmachung der L... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblat... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Vertragsbediensteter hat dem Land NÖ im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch-Strichaufzählungeinverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß § 60 Abs. 3,einverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß Paragraph 60, Absatz 3,,-StrichaufzählungKündigung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEinem Vertragsbediensteten kann für besondere Leistungen oder Verdienste die Anerkennung ausgesprochen werden. Gleichzeitig kann eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zur Höhe des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstz... mehr lesen...
Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dassDie Bestimmung des Paragraph 26, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass1.Ziffer ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.(2)Absatz 2Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist hi... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsen... mehr lesen...
Die Bestimmung des § 66 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 66, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 70 (Aufwandsentschädigungen), 71 (Mehrdienstleistungsentschädigung) und 72 (Sonderzulagen) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, sowie die §§ 99 bis 127 in Verbindung mit 3 Abs. 10 (Reisegebühren) und die Bestimmungen des 9. Abschnittes (Fahrtkostenzuschuß) ... mehr lesen...
Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.Sie beträgt:in den EntlohnungsgruppenEnt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:Ent-Entlohnungsgruppe lohnungs-p1p2p3p4p5stufeE u r o 02086,22057,62027,6199... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:Ent-Entlohnungsgruppelohnungs-abcd2d1estufeE u r o 0-2279,52077,6-2019,019... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.(2)Absatz 2Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnis... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2024 § 0 gültig von 21.07.2023 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2023... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 59 Abs. 3, 60 Abs. 2, 66a und 176 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 59, Absatz 3,, 60 Absatz 2,, 66a und 176 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2015, treten mit 1. ... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 133/2023Allgemeines Pensionsgesetz (A... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes erhält einen monatlichen Gehalt, der von der niedrigsten bis zur höchsten Gehaltsstufe ansteigt.(2)Absatz 2Der Gehalt ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:Gehaltsstufe Euro Gehaltsstufe Euro1 3222,8 9 6024,62 3571,3 10 6375,53 3920,2 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind hiebei mit dem vollen Ausmaß zu berücksichtigen.(2)Absatz 2Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußbe... mehr lesen...
Dem Beamten gebührt monatlich entsprechend der Dienstklasse oder Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe eine Allgemeine Dienstzulage. Sie beträgtbei Beamten derDienstklassen I bis VDienstklassen römisch eins bis VEuro Verwendungsgruppen KS4 bis einschließlich Gehaltsstufe 4217,2KS bis einschließl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen erhalten einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.(2)Absatz 2Der Gehalt dieser Beamten ergibt sich aus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte erhält einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.(2)Absatz 2Der Beamte erreicht einen höheren Gehalt durch:Vorrü... mehr lesen...
Die Bestimmung des § 66 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 66, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Art. XXXII Abs. 1 der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.(2)Absatz 2Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 verringert si... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.(2)Absatz 2Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnis... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte ist entlassen:a)Litera aaus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandverhältnis, wenn gegen ihn ein auf Entlassung lautendes, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist;b)Litera baus dem aktiven Dienstverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht wegen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.(2)Absatz 2Der Beamte ist von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen:a)Litera awenn er durch vier aufeinanderfolgende Kalenderjahre ... mehr lesen...
Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass im § 26 Abs. 8 anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.Die Bestimmung des Paragraph 26, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 21... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit das Land für die angerechneten Zeiträume keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2024 § 0 gültig von 21.07.2023 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2023... mehr lesen...
(1) Die Festsetzung des Stichtages im Sinne der §§ 27, 28 und 29 des wiederverlautbarten Gesetzes für jene Vertragsbediensteten, die vor dem 1. Juli 1963 in das privatrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurden und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befinden, h... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 45 Abs. 2, 46g Abs. 1 und § 46k in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2015 treten am 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 45 Absatz 2,, 46g Absatz eins und Par... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsArbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 i.d.F. BGBl. I Nr. 109/2023Arbeitslosenversiche... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Musikschullehrer, auf deren Dienstverhältnisse die Bestimmungen des Abs. 7 erster Satz der Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420-38 anzuwenden sind, gelten anstelle des § 41 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014, die Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Musikschullehrer beträgt:in derin der EntlohnungsgruppeEntlohnungs-ms1ms2ms3ms4stufeEuro12949,22765,22492,42276,523064,32853,02559,92320,133179,12942,22628,32365,243294,03032,42697,52410,353408,43121,52767,32455,363522,33211,02842,62500,473636... mehr lesen...
(1) Den Musikschullehrern gebühren Monatsbezüge.(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt gemäß § 46g Abs. 1 und allfälligen Zulagen (Kinderzuschuss gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 und Leiterzulage gemäß Abs. 3).(3) Dem Leiter einer Musikschule gebührt nach Maßgabe des Abs. 4 eine Leit... mehr lesen...
(1) Im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) ist für die Musikschulleitung ein gesondert bezeichneter Dienstposten vorzusehen. Der Besetzung des Dienstpostens der Musikschulleitung hat eine öffentliche Ausschreibung sowie die Benachrichtigung der NÖ Landesregierung durch den Bürge... mehr lesen...
(1) Die von einem vollbeschäftigten Musikschullehrer zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.768 Jahresstunden und teilt sich auf ina)999 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung. Unterrichtseinheiten mit mindestens 9 Schülern sind mit dem Faktor 1,2 zu bewerten. Eine Jah... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrkräfte gelten die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 8... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen außer den im § 2 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen noch nachstehende Voraussetzungen zutreffen:Als Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei ... mehr lesen...
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 3 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.(2) Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat (in Städten mit eigenem ... mehr lesen...
(1) Vertragsbedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Auflösung (§ 35 Abs. 1 lit.b), Kündigung oder vorzeitige Auflösung die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.5... mehr lesen...
(1) Einem Vertragsbediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung g... mehr lesen...
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93 Abs. 5 GBDO, LGBl. 2400, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche1.teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 1... mehr lesen...
(1) Dem Vertragsbediensteten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.(2) Der Vertragsbedienstete, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretä... mehr lesen...
(1) Für die Gewährung eines Sonderurlaubes an einen Vertragsbediensteten gelten die Bestimmungen der §§ 93, 94 und 96 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß. Die Zeit eines Sonderurlaubs ohne Bezüge ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienst... mehr lesen...
Ein ärztlich befürworteter Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit ist anläßlich der Bewilligung zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn der Vertragsbedienstete eine Kur absolviert, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger... mehr lesen...
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.(2) ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein Vertragsbediensteter einen Straf- oder Zivilprozeß, dessen Führung auch im dienstlichen Interesse liegt, für seine eigene Person zu führen hat, sind ihm die hieraus erwachsenden Prozeß- und Anwaltskosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht ü... mehr lesen...
Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 1... mehr lesen...
(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, dass ein Vertragsbediensteter einen anderen Vertragsbediensteten einer höherwertigen Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe oder einen Gemeindebeamten einer vergleichbar höherwertigen Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe an mehr als vier zusammenhängenden Woch... mehr lesen...
(1) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die wöchentliche Arbeitszeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechend geringere Teil des Monatsbe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für ein Kind erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Vertragsbediensteten, die vom Gemeinderat (Stadtsenat) mit einem Funktionsdienstposten betraut worden sind, bestimmt sich nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 11 Abs. 2. Für die Einr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:a)Litera aim allgemeinen Schemain derin der EntlohnungsgruppeEntlohnungs-1234567stufeEuro12145,72152,22174,92210,32278,12477,23037,622166,12175,62203,52253,32339,62580,63170,132186,52199,02232,12296,32401,12684,033... mehr lesen...
(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge.(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Personalzulage, Zulagen der Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten gemäß § 21 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Ausgleichszulage im Falle ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vertragsbediensteten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.(2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat alle für das Diens... mehr lesen...
(1) Ein Vertragsbediensteter darf mit-seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner-seinem Kind, Enkelkind oder Urenkel-einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil-seiner Schwester oder seinem Bruder-seinen im gleichen Grad Verschwägerten oder-seinen Wahleltern oder Wahlkindernnicht in f... mehr lesen...
(1) Die §§ 4c bis 4g sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung der Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit (§ 4e) zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht... mehr lesen...
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. mehr lesen...
(1) Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen.(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 4d), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6) während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (Paragr... mehr lesen...
(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können und mit vollster Unparteilichkeit zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnunge... mehr lesen...
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesonde... mehr lesen...
(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten:a)in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt;b)ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbere... mehr lesen...
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:a)die österreichische Staatsbürgerschaft;b)das vollendete 15. Lebensjahr;c)die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters au... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete).(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Staatsbü... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 07.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2024 § 0 gültig von 31.01.2024 bis 06.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2024... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem jeweiligen Besoldungsstichtag (§ 7) der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.Paragraph 67, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2015, tritt mit 1. März 2015 in Kraft.(3)Ab... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 133/2023Allgemeines Pensionsgesetz (A... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jeden Monat der Versicherungszeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist1.Ziffer einsdie Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 63 oderdie Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach Paragraph 63, oder2.Ziff... mehr lesen...
Bei Benützung der Eisenbahn gebührt der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse. Der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse gebührt, wenn diese Wagenklasse auf einer Fahrt über 200 Kilometer tatsächlich benützt wird. Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 101 Abs. 2 mit der Maßg... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Dienstreisen außerhalb der Länder Niederösterreich und Wien erhalten die Bediensteten als Reisekostenvergütung die notwendigen Reisekosten für ein Massenbeförderungsmittel. Diese Reisekosten werden auch bei Dienstreisen in Niederösterreich und Wien ersetzt, wenn die Bediensteten... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben1.Ziffer einsVertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß § 87 Abs. 3, Kündigung, Entlassung oder durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Bediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des privatrechtlichen oder der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch im Falle einer Pensionierung nach diesem Gesetz eine Urlaubsabgeltung. Sofern Vertragsbedienstete in das öffentlich-rechtliche Dienstve... mehr lesen...
(1)Absatz einsEntlassen ist:1.Ziffer einsaus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, gegen wen ein auf Entlassung lautendes, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist;2.Ziffer 2aus dem privatrechtlichen oder aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, über wen zweimal aufeinand... mehr lesen...
(1)Absatz einsVertragsbedienstete, die nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer v... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Kinderzuschuss gebührt monatlich – soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird,... mehr lesen...
(1)Absatz einsBediensteten, die den Kinderzuschuss für ein Kind erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 276,–, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.(2)Absatz 2Bediensteten, die den Kinderzuschuss für zw... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Bediensteten kann von der Dienstbehörde für besondere Leistungen, für Verdienste um das Land Niederösterreich oder für solche auf fachlichem Gebiet die besondere Anerkennung ausgesprochen werden.(2)Absatz 2Ferner kann die Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Leistungen und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie aktiven beamteten Bediensteten haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der beamteten Bediensteten einzubehalten.(2)Absatz 2Der Pen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (§ 67).Das Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (Paragraph 67,).(2)Absatz 2Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (§... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG kann das Gehalt je nach der im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst höchsten erfolgreich abgeschlossenen Vorbildung für AbsolventenFür im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdiens... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:1.Ziffer einsbis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Arbeitsstunden;2.Ziffer 2ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Arbeitsstunden.(2)Absatz 2Für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Bediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.(2)Absatz 2Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muss jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich das Mi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bediensteten haben die ihr Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten, auf deren Erfüllung kein Rechtsanspruch besteht, bei ihrer Dienststellenleitung einzubringen. Diese ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.(2)Absatz 2Die Bedie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.(2)Absatz 2Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit (Dienstplan) ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsBediensteten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.(2)Absatz 2Die Freistellung nach Abs. 1 kann in ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2024 § 0 gültig von 21.07.2023 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2023... mehr lesen...