§ 13 Oö. LBG 1985 (weggefallen)

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999

Sonstige Eingriffe an Leichen

(1) Die Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder sonst einzelne operative Eingriffe an der Leiche (z.B§ 13 . Herzstich, Aderöffnung) durchgeführt werdenLBG 1985 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Jedoch fällt die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre oder der Heilbehandlung nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 20.04.1985 bis 18.04.2024

Sonstige Eingriffe an Leichen

(1) Die Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder sonst einzelne operative Eingriffe an der Leiche (z.B§ 13 . Herzstich, Aderöffnung) durchgeführt werdenLBG 1985 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Jedoch fällt die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre oder der Heilbehandlung nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

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