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(2) Als privatwirtschaftliche Maßnahmen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
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(3) In Vereinbarungen nach Abs. 2 können, um die Erfüllung der übernommenen Leistungspflichten zu gewährleisten, geeignete Sicherungsmittel vorgesehen werden. Weiters kann festgelegt werden, dass die Leistungspflichten auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden sind.
(4) Die Gemeinde hat beim Abschluss und der Gestaltung von Vereinbarungen nach Abs. 2 und 3 die Interessen nach § 3 abzuwägen und auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten.
(5) Durch Verordnung der Landesregierung können unter Bedachtnahme auf die Raumplanungsziele nach § 2 und unter Abwägung der Interessen nach § 3 nähere Regelungen über die zulässige inhaltliche Gestaltung der Vereinbarungen nach Abs. 2 bis 4 festgelegt werden. Die Landesregierung hat jedenfalls durch Verordnung festzulegen, welche Voraussetzungen Vereinbarungen nach Abs. 2 lit. a erfüllen müssen, um als Vereinbarung nach § 12 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 zu gelten.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 4/2019, 57/2023
(2) Als privatwirtschaftliche Maßnahmen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
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(3) In Vereinbarungen nach Abs. 2 können, um die Erfüllung der übernommenen Leistungspflichten zu gewährleisten, geeignete Sicherungsmittel vorgesehen werden. Weiters kann festgelegt werden, dass die Leistungspflichten auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden sind.
(4) Die Gemeinde hat beim Abschluss und der Gestaltung von Vereinbarungen nach Abs. 2 und 3 die Interessen nach § 3 abzuwägen und auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten.
(5) Durch Verordnung der Landesregierung können unter Bedachtnahme auf die Raumplanungsziele nach § 2 und unter Abwägung der Interessen nach § 3 nähere Regelungen über die zulässige inhaltliche Gestaltung der Vereinbarungen nach Abs. 2 bis 4 festgelegt werden. Die Landesregierung hat jedenfalls durch Verordnung festzulegen, welche Voraussetzungen Vereinbarungen nach Abs. 2 lit. a erfüllen müssen, um als Vereinbarung nach § 12 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 zu gelten.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 4/2019, 57/2023