Gesetzesaktualisierungen

262 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 51-60 von 262

8 Paragrafen zu Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung (Bgld. LPW) aktualisiert


§ 46 Bgld. LPW

(1)Absatz eins§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, §§ 13 und 15 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraphen 13 und 15 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2016, treten mit ... mehr lesen...


§ 33 Bgld. LPW

Paragraph 33,Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens fünfzehn Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen oder, falls solche nicht zu ... mehr lesen...


§ 32 Bgld. LPW

Paragraph 32,(1)Absatz einsDie Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen. Werden im Zen... mehr lesen...


§ 10 Bgld. LPW

Paragraph 10,(1)Absatz einsDer Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese i... mehr lesen...


§ 8 Bgld. LPW

Paragraph 8,(1)Absatz einsDie Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrac... mehr lesen...


§ 7 Bgld. LPW

(1)Absatz einsDer Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, dieDer Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (Paragraph 6,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ... mehr lesen...


§ 6 Bgld. LPW

(1)Absatz einsDer Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten auf... mehr lesen...


§ 5 Bgld. LPW

(1)Absatz einsDer Zentralwahlausschuß hat den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der siebenwöchigen Fri... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Kärntner Landesumlage-Gesetz (K-LUG) (K-LUG) aktualisiert


§ 1 K-LUG

(1)Absatz einsVon den Gemeinden des Landes Kärnten ist an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten.(2)Absatz 2Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 mit 7,66 vH und für die Jahre 2022 bis einschließlich 2024 mit 7 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertrag... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

6 Paragrafen zu Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung (K-LSchV) aktualisiert


Anl. 1 K-LSchV

Die nachstehenden Anlagen zur landwirtschaftlichen SchulverordnungA/1A/2A/3B/1B/1aB/1bB/2B/3B/3aB/5B/6B/7B/8B/9B/10finden Sie im Landesgesetzblatt in den Anlagen zu LGBl. Nr. 70/2023.finden Sie im Landesgesetzblatt in den Anlagen zu Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2023,.Die nachstehenden Anlagen zur... mehr lesen...


§ 98 K-LSchV

(1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden: a)Litera aKärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2023; Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 –... mehr lesen...


§ 97 K-LSchV

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.Soweit in dieser Verordnung personenbezogene ... mehr lesen...


§ 37b K-LSchV

Als Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung kommen in Betracht:a)Litera aDeutsch und Kommunikation; Unternehmensführung und Rechnungswesen;b)Litera bFachausbildung (Theorie- u. Praxisunterricht), die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet we... mehr lesen...


§ 4a K-LSchV

(1)Absatz einsDie schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 9a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes) eröffnen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Lern- und Arbeitsformen sowie d... mehr lesen...


§ 2 K-LSchV

(1)Absatz einsDie landwirtschaftliche Fachschule ist in folgenden Fachrichtungen zu führen:a)Litera aLandwirtschaft,b)Litera bLändliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,c)Litera cGartenbau,d)Litera dPferdewirtschaft.(2)Absatz 2An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und c hat der Unterricht an fünf ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

13 Paragrafen zu Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages (K-UAG) aktualisiert


Anl. 1 K-UAG

(LGBl Nr 18/2024)Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 18 aus 2024,)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. (2)Absatz 2Art. II Z 4... mehr lesen...


§ 47 K-UAG

(1)Absatz einsAuf schriftlichen Antrag der die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (§ 34 Abs. 1 erster Satz, § 34a Abs. 1) oder Unternehmung (§ 34a Abs. 2) oder des Untersuchungsausschusses erkennt das Landesverwaltungsgericht, ob eine Entscheidung des Präsidenten des Landtages gemäß § 9a Abs... mehr lesen...


§ 46 K-UAG

(1)Absatz einsAuf schriftlichen Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder der im Beweisbeschluss oder in der ergänzenden Beweisanforderung bezeichneten Stelle (§ 34 Abs. 1 erster Satz, § 34a Abs. 1) oder Unternehmung (§ 34a Abs. 2) erkennt das Landesverwaltungsger... mehr lesen...


§ 45 K-UAG

(1)Absatz einsWer vor dem Untersuchungsausschuss als Auskunftsperson bei seiner Befragung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.(2)Absatz 2Wer eine falsche... mehr lesen...


§ 41 K-UAG

(1)Absatz einsBinnen eines Monats nach Übermittlung des schriftlichen Feststellungsberichts (§ 7 Abs. 4) hat der Obmann des Untersuchungsausschusses den Entwurf eines schriftlichen Schlussberichts nach Maßgabe des Abs. 3 zu erstellen und dem Untersuchungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassun... mehr lesen...


§ 34 K-UAG

(1)Absatz einsDie Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Wenn an ordentliche Gerichte, Verwaltu... mehr lesen...


§ 28 K-UAG

(1)Absatz einsDie Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:1.Ziffer einsüber Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen w... mehr lesen...


§ 13 K-UAG

(1)Absatz einsEin Viertel der Ausschussmitglieder kann in einer Sitzung des Ausschusses ergänzende Beweisanforderungen schriftlich verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschl... mehr lesen...


§ 7 K-UAG

(1)Absatz einsDer Rechtsbeistand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Obmann zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Obmann die Befragung zu unterbrechen.(2)Absatz 2Der Rechtsbeistand hat den Unt... mehr lesen...


§ 6 K-UAG § 6

(1) Als Rechtsbeistand und als sein Stellvertreter kommen rechtskundige Personen in Betracht, vorzugsweise solche, die1.zum Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 oder gemäß Art. 134 Abs. 7 B-VG oder zum Staatsanwalt ernannt worden oder Personen sonstiger juristischer Berufsstellungen sind und2.sich im dau... mehr lesen...


§ 5 K-UAG § 5

(1) Für die Dauer der Gesetzgebungsperiode hat der Präsident des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz und nach Einholung von Vorschlägen der in Betracht kommenden Interessenvertretungen eine ständige Liste von Personen zu führen, die die persönlichen Voraussetzungen für die Funktion ... mehr lesen...


§ 4 K-UAG

(1)Absatz einsDer Obmann führt den Vorsitz in den Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er hat sich bei der Vorsitzführung und bei der Durchführung der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen mit dem Rechtsbeistand zu beraten; bei seinen Entscheidungen hat der Obmann die Rechtsmein... mehr lesen...


§ 1 K-UAG

(1)Absatz einsZur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ist auf schriftliches Ver... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung (K-FUG-VO) aktualisiert


§ 6 K-FUG-VO

(1)Absatz einsDem Aufsichtsorgan gebührt für den Untersuchungsvorgang, je zurückgelegtem Kilometer des Weges, ein Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes, sowie ein Zuschlag für den zeitlichen Mehraufwand in Höhe von 0,22 Euro.(2)Absatz 2Bei der Ermittlung der zurückgelegten Kilometer... mehr lesen...


§ 5 K-FUG-VO

Wenn der Versand der Proben nicht durch beauftragte Firmen erfolgt, werden dem Aufsichtsorgan die Versandkosten in Höhe von 7,3 Euro, maximal einmal pro Tag, rückerstattet. mehr lesen...


§ 4 K-FUG-VO

(1)Absatz einsDie Höhe der Vergütung für Aufsichtsorgane, die die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführen, beträgt die jeweils anwendbare Grundgebühr (GrG). Die Grundgebühr der Basisgebühr dient zur Abdeckung des Dokumentationsaufwandes.(2)Absatz 2Diese Vergütung beinhaltet den Zeitaufw... mehr lesen...


§ 3 K-FUG-VO

(1)Absatz einsWird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangt, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende Gebühr zu entrichten:a)Litera afür den Überprüfungsvorgang pro angefangene Viertelstunde 21,91 Eu... mehr lesen...


§ 1 K-FUG-VO

(1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen und beträgta)Litera aPro Schlachtung, unabhängig von der Anzahl der Tiere ist eine Basisgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr beträgt:Tätigkeit... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz - K-BKG (K-BKG) aktualisiert


Anl. 1 K-BKG

(LGBl Nr 78/2023)Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2§ 3 K-GHG in der Fassung ... mehr lesen...


§ 2 K-BKG Gemeinsame Bestimmungen für die Haushaltsjahre ab 2013

(1)Absatz einsNach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2018 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

7 Paragrafen zu Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002 (K-GBWO) aktualisiert


§ 75 K-GBWO Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist das... mehr lesen...


§ 65 K-GBWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis

(1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerve... mehr lesen...


§ 64 K-GBWO Stimmenabgabe

(1)Absatz einsDer Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§§ 63 und 66 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Kuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zu übergeben. Findet d... mehr lesen...


§ 56a K-GBWO Vorgang bei der Briefwahl

(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, außer in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die jeweilige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwa... mehr lesen...


§ 39 K-GBWO Wählbarkeit

(1)Absatz einsWählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 A... mehr lesen...


§ 91 K-GBWO

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu vers... mehr lesen...


§ 77a K-GBWO

(1)Absatz einsDie Wahlbehörde für die Briefwahl prüft am Wahltag, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von H... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

13 Paragrafen zu Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 (K-LWKG) aktualisiert


Anl. 1 K-LWKG

(LGBl Nr 89/2023)Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2023,)Durch das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 – K-LWKG wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhe... mehr lesen...


§ 40 K-LWKG Verweisungen

         Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:1.Ziffer einsGewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2023;Gewe... mehr lesen...


§ 33 K-LWKG Kammerbeiträge

Ein Kammerbeitrag ist von den im § 4 Abs. 1 lit. d angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.Ein Kammerbeitrag ist von den im Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten. mehr lesen...


§ 32 K-LWKG Kammerumlage

(1)Absatz einsDie Kammerumlage ist von den im § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.Die Kammerumlage ist von den im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.(2)Absatz 2Die Kammerumlage is... mehr lesen...


§ 31 K-LWKG Bedeckung der Kosten für die Berufsvertretung

Soweit das Recht der Einhebung von Kostenbeiträgen nach § 30 lit. c für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, kann der Vorstand für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen unter Bedachtnahme auf den der Landwirtschaftskammer hiedurch erw... mehr lesen...


§ 29 K-LWKG Kostenaufwand

Der Kostenaufwand der Landwirtschaftskammer gliedert sich in den Aufwanda)Litera afür die landwirtschaftliche Berufsvertretung,b)Litera bzur Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. mehr lesen...


§ 27 K-LWKG Kammerpersonal

(1)Absatz einsDer Kammeramtsdirektor und die sonstigen Angestellten des Kammeramtes werden vom Vorstand bestellt.(2)Absatz 2Voraussetzung für die dauernde Anstellung beim Kammeramt ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich... mehr lesen...


§ 26 K-LWKG Außenstellen des Kammeramtes

(1)Absatz einsZur Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes wird in jedem politischen Bezirk Kärntens eine Außenstelle des Kammeramtes eingerichtet. Für den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt-Land und für den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee sowie für den Bereich des... mehr lesen...


§ 13 K-LWKG Aufgaben der Vollversammlung

(1)Absatz einsDie Vollversammlung ist das beschließende und überwachende Organ der Landwirtschaftskammer in allen Angelegenheiten, die in diesem Gesetz oder in der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1) nicht anderen Organen der Landwirtschaftskammer übertragen sind.D... mehr lesen...


§ 6a K-LWKG Eigener und übertragener Wirkungsbereich

(1)Absatz einsDie Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen. Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen.(2)Absatz 2Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz zur Besorgu... mehr lesen...


§ 6 K-LWKG Aufgaben der Landwirtschaftskammer

(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft und der Mitglieder der Landwirtschaftskammer in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten zu vertreten.(2)Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Landwirt... mehr lesen...


§ 5 K-LWKG

(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat ein Mitgliederverzeichnis anzulegen und zu führen. Im Mitgliederverzeichnis sind folgende Daten zu verarbeiten:1.Ziffer einsdie Stammdaten der Mitglieder (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer);2.Ziffer 2Da... mehr lesen...


§ 1 K-LWKG Errichtung

(1)Absatz einsZur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft wird eine Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer) mit dem Sitz in Klagenfurt am Wörthersee errichtet. Sie führt die Bezeichnung “Kammer für Land- u... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG (K-GFG) aktualisiert


§ 31 K-GFG Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind alle Geschlechter gemeint. mehr lesen...


Anl. 1 K-GFG

(LGBl Nr 81/2023)InkrafttretensbestimmungLandesgesetzblatt Nr 81 aus 2023,)Inkrafttretensbestimmung§ 7 Abs. 9 und § 11 Abs. 8 K-GFG in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 9 und Paragraph 11, Absatz 8, K-GFG in der Fassung des Art. römisch eins treten mit ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 51-60 von 262