§ 49a BTV (weggefallen)

Bautechnikverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Land und die Gemeinden sollen ein Inventar der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen genutzten Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, erstellen, eine Bestandsanalyse zum energetischen Zustand dieser Gebäude durchführen, die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude dokumentieren, den Energieverbrauch, der bei der Nutzung dieser Gebäude erfolgt, laufend beobachten (Energie-Monitoring) und das Potential zur Verbesserung der Energieeffizienz erheben§ 49a BTV seit 15.02.2024 weggefallen.

(2) Das Land und die Gemeinden sollen, soweit dies möglich und von Nutzen sowie finanziell zumutbar ist,

a)

die in ihrem Eigentum stehenden Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, einer größeren Renovierung unterziehen; die im § 41 festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sind dabei zu beachten;

b)

Dachflächen der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen zur Verfügung stellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014

Stand vor dem 15.02.2024

In Kraft vom 15.08.2014 bis 15.02.2024
(1) Das Land und die Gemeinden sollen ein Inventar der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen genutzten Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, erstellen, eine Bestandsanalyse zum energetischen Zustand dieser Gebäude durchführen, die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude dokumentieren, den Energieverbrauch, der bei der Nutzung dieser Gebäude erfolgt, laufend beobachten (Energie-Monitoring) und das Potential zur Verbesserung der Energieeffizienz erheben§ 49a BTV seit 15.02.2024 weggefallen.

(2) Das Land und die Gemeinden sollen, soweit dies möglich und von Nutzen sowie finanziell zumutbar ist,

a)

die in ihrem Eigentum stehenden Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, einer größeren Renovierung unterziehen; die im § 41 festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sind dabei zu beachten;

b)

Dachflächen der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen zur Verfügung stellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014

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