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(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen. Hievon kann nur mit Zustimmung des Totenbeschauers abgegangen werden, wenn dieser keinerlei Zweifel an der Todesursache hegt und das Belassen der Leiche am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.
(2) Eine Leiche darf erst nach Zustimmung des Totenbeschauers angekleidet, aufgebahrt oder eingesargt werden.
(3) Bei plötzlichen Todesfällen, in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen in unveränderter Lage zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage der Leiche aus sonstigen zwingenden Gründen geboten ist.
(4) Wäsche und Bekleidungsstücke, die vom Verstorbenen beim Eintritt des Todes getragen oder die für ihn verwendet wurden, dürfen nur mit Zustimmung des Totenbeschauers und nur nach vorhergehender gründlicher Reinigung, nötigenfalls Desinfizierung, anderen Personen überlassen werden. Der Totenbeschauer darf die Zustimmung nicht erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überlassung bestehen. Versagt der Totenbeschauer die Zustimmung, so hat auf Antrag der Bürgermeister zu entscheiden, ob sanitätspolizeiliche Bedenken der Überlassung entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017LGBl.Nr. 32/2024)(5) Jedermann ist verpflichtetdem Totenbeschauer über alle der Feststellung der Todesursache dienlichen Umstände wahrheitsgetreue Auskünfte zu erteilen und die im Zusammenhang mit der Totenbeschau getroffenen Anordnungen des Totenbeschauers zu befolgen.LGBl.Nr. 32/2024)
(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen. Hievon kann nur mit Zustimmung des Totenbeschauers abgegangen werden, wenn dieser keinerlei Zweifel an der Todesursache hegt und das Belassen der Leiche am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.
(2) Eine Leiche darf erst nach Zustimmung des Totenbeschauers angekleidet, aufgebahrt oder eingesargt werden.
(3) Bei plötzlichen Todesfällen, in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen in unveränderter Lage zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage der Leiche aus sonstigen zwingenden Gründen geboten ist.
(4) Wäsche und Bekleidungsstücke, die vom Verstorbenen beim Eintritt des Todes getragen oder die für ihn verwendet wurden, dürfen nur mit Zustimmung des Totenbeschauers und nur nach vorhergehender gründlicher Reinigung, nötigenfalls Desinfizierung, anderen Personen überlassen werden. Der Totenbeschauer darf die Zustimmung nicht erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überlassung bestehen. Versagt der Totenbeschauer die Zustimmung, so hat auf Antrag der Bürgermeister zu entscheiden, ob sanitätspolizeiliche Bedenken der Überlassung entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017LGBl.Nr. 32/2024)(5) Jedermann ist verpflichtetdem Totenbeschauer über alle der Feststellung der Todesursache dienlichen Umstände wahrheitsgetreue Auskünfte zu erteilen und die im Zusammenhang mit der Totenbeschau getroffenen Anordnungen des Totenbeschauers zu befolgen.LGBl.Nr. 32/2024)