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Aufzüge werden unterteilt in:
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(2) Fahrtreppen (Rolltreppen) sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur Personenbeförderung zwischen Verkehrsebenen, die auf unterschiedlicher Höhe liegen.
(3) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bändern (Paletten, Gurte u. dgl.) zur Personenbeförderung zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.
(4) Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die von der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 ff des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Art. 31 ff des EWR-Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
(5) Betreiber sind der Eigentümer oder die Eigentümerin des Aufzuges sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte.
(6) In den folgenden Paragraphen, in denen der Begriff „Aufzug“ verwendet wird, gelten diese Bestimmungen auch für Fahrtreppen und Fahrsteige, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Aufzüge werden unterteilt in:
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(2) Fahrtreppen (Rolltreppen) sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur Personenbeförderung zwischen Verkehrsebenen, die auf unterschiedlicher Höhe liegen.
(3) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bändern (Paletten, Gurte u. dgl.) zur Personenbeförderung zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.
(4) Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die von der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 ff des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Art. 31 ff des EWR-Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
(5) Betreiber sind der Eigentümer oder die Eigentümerin des Aufzuges sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte.
(6) In den folgenden Paragraphen, in denen der Begriff „Aufzug“ verwendet wird, gelten diese Bestimmungen auch für Fahrtreppen und Fahrsteige, soweit nichts anderes bestimmt ist.