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(3) Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage bzw. an der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage muss nicht wiederholt werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(4) Nach jeder Inspektion nach Abs. 1 ist ein Inspektionsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage enthält. Der Inspektionsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichtes ist von der Person, die den Inspektionsbericht erstellt hat, der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat den Inspektionsbericht mindestens vier Jahre aufzubewahren.
(6) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn
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*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 93/2016, 59/2020, 17/2024
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(3) Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage bzw. an der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage muss nicht wiederholt werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(4) Nach jeder Inspektion nach Abs. 1 ist ein Inspektionsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage enthält. Der Inspektionsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichtes ist von der Person, die den Inspektionsbericht erstellt hat, der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat den Inspektionsbericht mindestens vier Jahre aufzubewahren.
(6) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn
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*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 93/2016, 59/2020, 17/2024