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Berechtigung zur Überführung
(Anm: (1) Leichen dürfen nur von konzessionierten LeichenbestattungsunternehmenBestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizeiliche Erfordernisse und auf die Wahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen verantwortlich. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung verwendeten Fahrzeuge zu erlassen.LGBl. NrLGBl.Nr. 63/2002, 32/2024) (2) In besonderen Ausnahmefällen kann jedochBehörde nach freiem ErmessenWahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die ÜberführungEinhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen verantwortlich. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch andere Personen, wie durch Angehörige, den Dienstgeber des Verstorbenen oder im RahmenVerordnung nähere Vorschriften über die Ausstattung der Nachbarschaftshilfe bewilligenzur Leichenbeförderung verwendeten Fahrzeuge zu erlassen. Anmerkung, jedoch nurLGBl.Nr. 63/2002, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:32/2024)
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Berechtigung zur Überführung
(Anm: (1) Leichen dürfen nur von konzessionierten LeichenbestattungsunternehmenBestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizeiliche Erfordernisse und auf die Wahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen verantwortlich. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung verwendeten Fahrzeuge zu erlassen.LGBl. NrLGBl.Nr. 63/2002, 32/2024) (2) In besonderen Ausnahmefällen kann jedochBehörde nach freiem ErmessenWahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die ÜberführungEinhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen verantwortlich. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch andere Personen, wie durch Angehörige, den Dienstgeber des Verstorbenen oder im RahmenVerordnung nähere Vorschriften über die Ausstattung der Nachbarschaftshilfe bewilligenzur Leichenbeförderung verwendeten Fahrzeuge zu erlassen. Anmerkung, jedoch nurLGBl.Nr. 63/2002, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:32/2024)
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