§ 24 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999

Berechtigung zur Überführung

(1) Leichen dürfen nur von konzessionierten LeichenbestattungsunternehmenBestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizeiliche Erfordernisse und auf die Wahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen verantwortlich. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung verwendeten Fahrzeuge zu erlassen.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)

(2) In besonderen Ausnahmefällen kann jedochLeichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizeiliche Erfordernisse und auf die Behörde nach freiem ErmessenWahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die ÜberführungEinhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen verantwortlich. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch andere Personen, wie durch Angehörige, den Dienstgeber des Verstorbenen oder im RahmenVerordnung nähere Vorschriften über die Ausstattung der Nachbarschaftshilfe bewilligenzur Leichenbeförderung verwendeten Fahrzeuge zu erlassen. Anmerkung, jedoch nurLGBl.Nr. 63/2002, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:32/2024)

a)

die Leiche darf nicht wesentlich weiter als 10 km überführt werden;

b)

für die Leichenüberführung darf höchstens der Ersatz der Selbstkosten gefordert werden;

c)

es muß Gewähr gegeben sein, daß die von der Behörde gestellten Bedingungen oder Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Versargung und des Transportmittels, eingehalten werden.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 18.04.2024

Berechtigung zur Überführung

(1) Leichen dürfen nur von konzessionierten LeichenbestattungsunternehmenBestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizeiliche Erfordernisse und auf die Wahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen verantwortlich. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung verwendeten Fahrzeuge zu erlassen.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)

(2) In besonderen Ausnahmefällen kann jedochLeichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizeiliche Erfordernisse und auf die Behörde nach freiem ErmessenWahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die ÜberführungEinhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen verantwortlich. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch andere Personen, wie durch Angehörige, den Dienstgeber des Verstorbenen oder im RahmenVerordnung nähere Vorschriften über die Ausstattung der Nachbarschaftshilfe bewilligenzur Leichenbeförderung verwendeten Fahrzeuge zu erlassen. Anmerkung, jedoch nurLGBl.Nr. 63/2002, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:32/2024)

a)

die Leiche darf nicht wesentlich weiter als 10 km überführt werden;

b)

für die Leichenüberführung darf höchstens der Ersatz der Selbstkosten gefordert werden;

c)

es muß Gewähr gegeben sein, daß die von der Behörde gestellten Bedingungen oder Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Versargung und des Transportmittels, eingehalten werden.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

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