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Soweit durch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerberechts, des Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Unberührte Vorschriften(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
Soweit nicht schon in einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes diesbezüglich etwas anderes bestimmt ist, werden durch dieses Gesetz überdies folgende Rechtsvorschriften nicht berührt:
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Soweit durch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerberechts, des Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Unberührte Vorschriften(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
Soweit nicht schon in einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes diesbezüglich etwas anderes bestimmt ist, werden durch dieses Gesetz überdies folgende Rechtsvorschriften nicht berührt:
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