§ 41 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999

Soweit nicht schondurch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes diesbezüglich etwas anderes bestimmt istAngelegenheiten des Gewerberechts, werden durch dieses Gesetz überdies folgende Rechtsvorschriften nichtdes Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt: wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

  1. 1.Ziffer einsdie gewerberechtlichen Vorschriften des Bundes über Leichenbestattungsunternehmen;
  2. 2.Ziffer 2die §§ 126 Abs. 1 Z 2 und 190 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2002;die Paragraphen 126, Absatz eins, Ziffer 2 und 190 des Strafgesetzbuchs – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 62/2002;
  3. 3.Ziffer 3das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 175, über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg;das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 175, über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg;
  4. 4.Ziffer 4das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 176, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/1974, über die Fürsorge und den Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Allierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung;das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 176, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,, über die Fürsorge und den Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Allierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung;
  5. 5.Ziffer 5das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, mit der in seiner Durchführung ergangenen Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus vom 29. September 1914, RGBl. Nr. 263, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen.das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, mit der in seiner Durchführung ergangenen Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus vom 29. September 1914, RGBl. Nr. 263, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen.

(Anm: LGBl.Nr. 63/2002LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002LGBl.Nr. 32/2024)

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 18.04.2024

Soweit nicht schondurch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes diesbezüglich etwas anderes bestimmt istAngelegenheiten des Gewerberechts, werden durch dieses Gesetz überdies folgende Rechtsvorschriften nichtdes Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt: wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

  1. 1.Ziffer einsdie gewerberechtlichen Vorschriften des Bundes über Leichenbestattungsunternehmen;
  2. 2.Ziffer 2die §§ 126 Abs. 1 Z 2 und 190 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2002;die Paragraphen 126, Absatz eins, Ziffer 2 und 190 des Strafgesetzbuchs – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 62/2002;
  3. 3.Ziffer 3das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 175, über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg;das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 175, über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg;
  4. 4.Ziffer 4das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 176, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/1974, über die Fürsorge und den Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Allierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung;das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 176, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,, über die Fürsorge und den Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Allierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung;
  5. 5.Ziffer 5das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, mit der in seiner Durchführung ergangenen Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus vom 29. September 1914, RGBl. Nr. 263, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen.das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, mit der in seiner Durchführung ergangenen Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus vom 29. September 1914, RGBl. Nr. 263, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen.

(Anm: LGBl.Nr. 63/2002LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002LGBl.Nr. 32/2024)

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