§ 41 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999

Soweit durch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerberechts, des Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Unberührte Vorschriften(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

Soweit nicht schon in einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes diesbezüglich etwas anderes bestimmt ist, werden durch dieses Gesetz überdies folgende Rechtsvorschriften nicht berührt:

1.

die gewerberechtlichen Vorschriften des Bundes über Leichenbestattungsunternehmen;

2.

die §§ 126 Abs. 1 Z. 2 und 190 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2002;

3.

das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 175, über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg;

4.

das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 176, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/1974, über die Fürsorge und den Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Allierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung;

5.

das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, mit der in seiner Durchführung ergangenen Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus vom 29. September 1914, RGBl. Nr. 263, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 18.04.2024

Soweit durch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerberechts, des Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Unberührte Vorschriften(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

Soweit nicht schon in einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes diesbezüglich etwas anderes bestimmt ist, werden durch dieses Gesetz überdies folgende Rechtsvorschriften nicht berührt:

1.

die gewerberechtlichen Vorschriften des Bundes über Leichenbestattungsunternehmen;

2.

die §§ 126 Abs. 1 Z. 2 und 190 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2002;

3.

das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 175, über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg;

4.

das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 176, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/1974, über die Fürsorge und den Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Allierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung;

5.

das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, mit der in seiner Durchführung ergangenen Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus vom 29. September 1914, RGBl. Nr. 263, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

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