Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Soweit nicht schondurch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes diesbezüglich etwas anderes bestimmt istAngelegenheiten des Gewerberechts, werden durch dieses Gesetz überdies folgende Rechtsvorschriften nichtdes Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt: wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(Anm: LGBl.Nr. 63/2002LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002LGBl.Nr. 32/2024)
Soweit nicht schondurch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes diesbezüglich etwas anderes bestimmt istAngelegenheiten des Gewerberechts, werden durch dieses Gesetz überdies folgende Rechtsvorschriften nichtdes Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt: wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(Anm: LGBl.Nr. 63/2002LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002LGBl.Nr. 32/2024)