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(2) Nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 5 ist
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(3) Der Flächenwidmungsplan, in dem die Folgewidmung ausgewiesen ist bzw. die Ersichtlichmachung der Befristung und der Folgewidmung gelöscht ist (Abs. 1) oder die besondere Widmung bzw. die Ersichtlichmachung ihrer Befristung gelöscht ist (Abs. 2), ist der Landesregierung zu übermitteln und bedarf vor seiner Kundmachung zu seiner Wirksamkeit deren Genehmigung. Die Genehmigung ist im Falle der Gesetzwidrigkeit mit Bescheid zu versagen.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Regelungen über das Verfahren der Ausweisung der Folgewidmung bzw. der Löschung treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023
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(2) Nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 5 ist
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(3) Der Flächenwidmungsplan, in dem die Folgewidmung ausgewiesen ist bzw. die Ersichtlichmachung der Befristung und der Folgewidmung gelöscht ist (Abs. 1) oder die besondere Widmung bzw. die Ersichtlichmachung ihrer Befristung gelöscht ist (Abs. 2), ist der Landesregierung zu übermitteln und bedarf vor seiner Kundmachung zu seiner Wirksamkeit deren Genehmigung. Die Genehmigung ist im Falle der Gesetzwidrigkeit mit Bescheid zu versagen.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Regelungen über das Verfahren der Ausweisung der Folgewidmung bzw. der Löschung treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023