§ 35 V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Bescheide aufgrund des Baugesetzes dürfen Planungen gemäß den §§ 28 und 31 bis 34 nicht widersprechen.

(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von auf der Grundlage der §§ 28 und 31 bis 34 ergangenen Verordnungen bewilligen, wenn sie den Zielen der von den Ausnahmen betroffenen Verordnungen, den im § 2 genannten Raumplanungszielen, einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Nachbarn (§ 2 Baugesetz) zu hören.

(3) Für die Bewilligung von Ausnahmen ist abweichend von Abs. 2 die Gemeindevertretung zuständig, wenn eine Ausnahme folgendes Ausmaß überschreitet:

a)

bei Festlegungen des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des § 31 Abs. 2 lit. a, b oder c: 25 % der Bemessungszahl;

b)

jede Erhöhung der festgelegten Zahl der oberirdischen Geschosse (§ 31 Abs. 2 lit. d), ausgenommen ein zusätzliches Geschoss bei Hanglage;

c)

bei Festlegung des Wohnungsflächenanteils im Verhältnis zu anderen Nutzungen: 25 % des Wohnungsflächenanteils;

d)

bei Festlegung einer Baulinie oder einer Baugrenze: 25 % des jeweiligen Abstandes zwischen der Baulinie oder der Baugrenze und der Nachbargrenze; oder

e)

bei Festlegung der Höhe des Bauwerks: 25 % der Höhe.

(4) Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.

  1. (1)Absatz einsBescheide aufgrund des Baugesetzes dürfen Planungen gemäß den §§ 28 und 31 bis 34a nicht widersprechen.Bescheide aufgrund des Baugesetzes dürfen Planungen gemäß den Paragraphen 28 und 31 bis 34a nicht widersprechen.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von auf der Grundlage der §§ 28 und 31 bis 34a ergangenen Verordnungen bewilligen, wenn sie den Zielen der von den Ausnahmen betroffenen Verordnungen, den im § 2 genannten Raumplanungszielen, einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Nachbarn (§ 2 Baugesetz) zu hören.Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von auf der Grundlage der Paragraphen 28 und 31 bis 34a ergangenen Verordnungen bewilligen, wenn sie den Zielen der von den Ausnahmen betroffenen Verordnungen, den im Paragraph 2, genannten Raumplanungszielen, einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Nachbarn (Paragraph 2, Baugesetz) zu hören.
  3. (3)Absatz 3Für die Bewilligung von Ausnahmen ist abweichend von Abs. 2 die Gemeindevertretung zuständig, wenn eine Ausnahme folgendes Ausmaß überschreitet:Für die Bewilligung von Ausnahmen ist abweichend von Absatz 2, die Gemeindevertretung zuständig, wenn eine Ausnahme folgendes Ausmaß überschreitet:
    1. a)Litera abei Festlegungen des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des § 31 Abs. 2 lit. a, b oder c: 25 % der Bemessungszahl;bei Festlegungen des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Litera a,, b oder c: 25 % der Bemessungszahl;
    2. b)Litera bjede Erhöhung der festgelegten Zahl der oberirdischen Geschosse (§ 31 Abs. 2 lit. d), ausgenommen ein zusätzliches Geschoss bei Hanglage;jede Erhöhung der festgelegten Zahl der oberirdischen Geschosse (Paragraph 31, Absatz 2, Litera d,), ausgenommen ein zusätzliches Geschoss bei Hanglage;
    3. c)Litera cbei Festlegung des Wohnungsflächenanteils im Verhältnis zu anderen Nutzungen: 25 % des Wohnungsflächenanteils;
    4. d)Litera dbei Festlegung einer Baulinie oder einer Baugrenze: 25 % des jeweiligen Abstandes zwischen der Baulinie oder der Baugrenze und der Nachbargrenze; oder
    5. e)Litera ebei Festlegung der Höhe des Bauwerks: 25 % der Höhe.
  4. (4)Absatz 4Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.Entgegen den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 35/2008, 28/2011, 44/2013, 4/2019, 57/2023

Stand vor dem 07.12.2023

In Kraft vom 01.03.2019 bis 07.12.2023
(1) Bescheide aufgrund des Baugesetzes dürfen Planungen gemäß den §§ 28 und 31 bis 34 nicht widersprechen.

(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von auf der Grundlage der §§ 28 und 31 bis 34 ergangenen Verordnungen bewilligen, wenn sie den Zielen der von den Ausnahmen betroffenen Verordnungen, den im § 2 genannten Raumplanungszielen, einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Nachbarn (§ 2 Baugesetz) zu hören.

(3) Für die Bewilligung von Ausnahmen ist abweichend von Abs. 2 die Gemeindevertretung zuständig, wenn eine Ausnahme folgendes Ausmaß überschreitet:

a)

bei Festlegungen des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des § 31 Abs. 2 lit. a, b oder c: 25 % der Bemessungszahl;

b)

jede Erhöhung der festgelegten Zahl der oberirdischen Geschosse (§ 31 Abs. 2 lit. d), ausgenommen ein zusätzliches Geschoss bei Hanglage;

c)

bei Festlegung des Wohnungsflächenanteils im Verhältnis zu anderen Nutzungen: 25 % des Wohnungsflächenanteils;

d)

bei Festlegung einer Baulinie oder einer Baugrenze: 25 % des jeweiligen Abstandes zwischen der Baulinie oder der Baugrenze und der Nachbargrenze; oder

e)

bei Festlegung der Höhe des Bauwerks: 25 % der Höhe.

(4) Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.

  1. (1)Absatz einsBescheide aufgrund des Baugesetzes dürfen Planungen gemäß den §§ 28 und 31 bis 34a nicht widersprechen.Bescheide aufgrund des Baugesetzes dürfen Planungen gemäß den Paragraphen 28 und 31 bis 34a nicht widersprechen.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von auf der Grundlage der §§ 28 und 31 bis 34a ergangenen Verordnungen bewilligen, wenn sie den Zielen der von den Ausnahmen betroffenen Verordnungen, den im § 2 genannten Raumplanungszielen, einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Nachbarn (§ 2 Baugesetz) zu hören.Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von auf der Grundlage der Paragraphen 28 und 31 bis 34a ergangenen Verordnungen bewilligen, wenn sie den Zielen der von den Ausnahmen betroffenen Verordnungen, den im Paragraph 2, genannten Raumplanungszielen, einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Nachbarn (Paragraph 2, Baugesetz) zu hören.
  3. (3)Absatz 3Für die Bewilligung von Ausnahmen ist abweichend von Abs. 2 die Gemeindevertretung zuständig, wenn eine Ausnahme folgendes Ausmaß überschreitet:Für die Bewilligung von Ausnahmen ist abweichend von Absatz 2, die Gemeindevertretung zuständig, wenn eine Ausnahme folgendes Ausmaß überschreitet:
    1. a)Litera abei Festlegungen des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des § 31 Abs. 2 lit. a, b oder c: 25 % der Bemessungszahl;bei Festlegungen des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Litera a,, b oder c: 25 % der Bemessungszahl;
    2. b)Litera bjede Erhöhung der festgelegten Zahl der oberirdischen Geschosse (§ 31 Abs. 2 lit. d), ausgenommen ein zusätzliches Geschoss bei Hanglage;jede Erhöhung der festgelegten Zahl der oberirdischen Geschosse (Paragraph 31, Absatz 2, Litera d,), ausgenommen ein zusätzliches Geschoss bei Hanglage;
    3. c)Litera cbei Festlegung des Wohnungsflächenanteils im Verhältnis zu anderen Nutzungen: 25 % des Wohnungsflächenanteils;
    4. d)Litera dbei Festlegung einer Baulinie oder einer Baugrenze: 25 % des jeweiligen Abstandes zwischen der Baulinie oder der Baugrenze und der Nachbargrenze; oder
    5. e)Litera ebei Festlegung der Höhe des Bauwerks: 25 % der Höhe.
  4. (4)Absatz 4Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.Entgegen den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 35/2008, 28/2011, 44/2013, 4/2019, 57/2023

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