§ 17 WAZG 2006 Aufgaben des Aufzugsprüfers und der Aufzugsprüferin

Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die regelmäßige Überprüfung der Aufzüge, mit deren Überprüfung er oder sie betraut ist, vorzunehmen. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung hat er oder sie einen anderen Aufzugsprüfer oder eine andere Aufzugsprüferin mit der Überprüfung zu betrauen.

(2) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat der Behörde mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Verzeichnis der von ihm oder ihr zur Überprüfung übernommenen Aufzüge zu übermitteln. In dem Verzeichnis sind der Aufstellungsort und der Betreiber oder die Betreiberin, der Typ des Aufzuges, die Aufzugsnummer, das Baujahr, der Montagebetrieb und die Nennlast anzugeben. Über diese übermittelten Angaben kann die Behörde ein elektronisches Verzeichnis führen, wobei bei Mitteilungen von Daten aus diesem Verzeichnis an Dritte die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, besteht.

(3) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen und der Betreuungspersonen von Betreuungsunternehmen durchzuführen und darüber Zeugnisse auszustellen.

(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass ein Aufzug

1.

ohne Vorprüfung errichtet oder wesentlich geändert wird oder

2.

ohne Abnahmeprüfung betrieben wird,

hat er oder sie unverzüglich den Aufzug außer Betrieb zu setzen und die Behörde zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsDer Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die regelmäßige Überprüfung der Aufzüge, mit deren Überprüfung er oder sie betraut ist, selbst vorzunehmen. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung hat er oder sie einen anderen Aufzugsprüfer oder eine andere Aufzugsprüferin mit der Überprüfung zu betrauen.
  2. (2)Absatz 2Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat der Behörde mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Verzeichnis der von ihm oder ihr zur Überprüfung übernommenen Aufzüge zu übermitteln. In dem Verzeichnis sind der Aufstellungsort und der Betreiber oder die Betreiberin, der Typ des Aufzuges, die Aufzugsnummer, das Baujahr, der Montagebetrieb und die Nennlast anzugeben. Über diese übermittelten Angaben kann die Behörde ein elektronisches Verzeichnis führen.
  3. (3)Absatz 3Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen und der Betreuungspersonen von Betreuungsunternehmen durchzuführen und darüber Zeugnisse auszustellen.
  4. (3a)Absatz 3 aAufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welche qualifizierte Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 16 sind, können auf Ersuchen einer Person, der zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben wurde, einen solchen Lehrgang abhalten. Der Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges bestimmen sich nach dem Bescheid gemäß § 16n Abs. 1 und 2.Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welche qualifizierte Berufsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, sind, können auf Ersuchen einer Person, der zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben wurde, einen solchen Lehrgang abhalten. Der Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges bestimmen sich nach dem Bescheid gemäß Paragraph 16 n, Absatz eins und 2.
  5. (3b)Absatz 3 bDie Absolvierung des Anpassungslehrganges durch den Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin unterliegt einer abschließenden schriftlichen Bewertung durch den qualifizierten Berufsangehörigen oder die qualifizierte Berufsangehörige. Darin ist festzuhalten, ob
    1. 1.Ziffer einsder Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin während der im Bescheid vorgeschriebenen Dauer die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin unter der Verantwortung des qualifizierten Berufsangehörigen oder der qualifizierten Berufsangehörigen in Wien ausgeübt hat und
    2. 2.Ziffer 2ob der Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin im Rahmen des Anpassungslehrganges jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, welche erforderlich sind, um die im Bescheid angeführten, wesentlichen Unterschiede gemäß § 16n Abs. 2 Z 2 auszugleichen.ob der Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin im Rahmen des Anpassungslehrganges jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, welche erforderlich sind, um die im Bescheid angeführten, wesentlichen Unterschiede gemäß Paragraph 16 n, Absatz 2, Ziffer 2, auszugleichen.
  6. (4)Absatz 4Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass ein Aufzug
    1. 1.Ziffer einsohne Vorprüfung errichtet oder wesentlich geändert wird oder
    2. 2.Ziffer 2ohne Abnahmeprüfung betrieben wird,hat er oder sie unverzüglich den Aufzug außer Betrieb zu setzen und die Behörde zu verständigen.

Stand vor dem 13.11.2023

In Kraft vom 20.04.2016 bis 13.11.2023
(1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die regelmäßige Überprüfung der Aufzüge, mit deren Überprüfung er oder sie betraut ist, vorzunehmen. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung hat er oder sie einen anderen Aufzugsprüfer oder eine andere Aufzugsprüferin mit der Überprüfung zu betrauen.

(2) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat der Behörde mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Verzeichnis der von ihm oder ihr zur Überprüfung übernommenen Aufzüge zu übermitteln. In dem Verzeichnis sind der Aufstellungsort und der Betreiber oder die Betreiberin, der Typ des Aufzuges, die Aufzugsnummer, das Baujahr, der Montagebetrieb und die Nennlast anzugeben. Über diese übermittelten Angaben kann die Behörde ein elektronisches Verzeichnis führen, wobei bei Mitteilungen von Daten aus diesem Verzeichnis an Dritte die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, besteht.

(3) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen und der Betreuungspersonen von Betreuungsunternehmen durchzuführen und darüber Zeugnisse auszustellen.

(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass ein Aufzug

1.

ohne Vorprüfung errichtet oder wesentlich geändert wird oder

2.

ohne Abnahmeprüfung betrieben wird,

hat er oder sie unverzüglich den Aufzug außer Betrieb zu setzen und die Behörde zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsDer Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die regelmäßige Überprüfung der Aufzüge, mit deren Überprüfung er oder sie betraut ist, selbst vorzunehmen. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung hat er oder sie einen anderen Aufzugsprüfer oder eine andere Aufzugsprüferin mit der Überprüfung zu betrauen.
  2. (2)Absatz 2Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat der Behörde mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Verzeichnis der von ihm oder ihr zur Überprüfung übernommenen Aufzüge zu übermitteln. In dem Verzeichnis sind der Aufstellungsort und der Betreiber oder die Betreiberin, der Typ des Aufzuges, die Aufzugsnummer, das Baujahr, der Montagebetrieb und die Nennlast anzugeben. Über diese übermittelten Angaben kann die Behörde ein elektronisches Verzeichnis führen.
  3. (3)Absatz 3Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen und der Betreuungspersonen von Betreuungsunternehmen durchzuführen und darüber Zeugnisse auszustellen.
  4. (3a)Absatz 3 aAufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welche qualifizierte Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 16 sind, können auf Ersuchen einer Person, der zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben wurde, einen solchen Lehrgang abhalten. Der Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges bestimmen sich nach dem Bescheid gemäß § 16n Abs. 1 und 2.Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welche qualifizierte Berufsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, sind, können auf Ersuchen einer Person, der zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben wurde, einen solchen Lehrgang abhalten. Der Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges bestimmen sich nach dem Bescheid gemäß Paragraph 16 n, Absatz eins und 2.
  5. (3b)Absatz 3 bDie Absolvierung des Anpassungslehrganges durch den Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin unterliegt einer abschließenden schriftlichen Bewertung durch den qualifizierten Berufsangehörigen oder die qualifizierte Berufsangehörige. Darin ist festzuhalten, ob
    1. 1.Ziffer einsder Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin während der im Bescheid vorgeschriebenen Dauer die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin unter der Verantwortung des qualifizierten Berufsangehörigen oder der qualifizierten Berufsangehörigen in Wien ausgeübt hat und
    2. 2.Ziffer 2ob der Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin im Rahmen des Anpassungslehrganges jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, welche erforderlich sind, um die im Bescheid angeführten, wesentlichen Unterschiede gemäß § 16n Abs. 2 Z 2 auszugleichen.ob der Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin im Rahmen des Anpassungslehrganges jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, welche erforderlich sind, um die im Bescheid angeführten, wesentlichen Unterschiede gemäß Paragraph 16 n, Absatz 2, Ziffer 2, auszugleichen.
  6. (4)Absatz 4Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass ein Aufzug
    1. 1.Ziffer einsohne Vorprüfung errichtet oder wesentlich geändert wird oder
    2. 2.Ziffer 2ohne Abnahmeprüfung betrieben wird,hat er oder sie unverzüglich den Aufzug außer Betrieb zu setzen und die Behörde zu verständigen.

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