§ 12 WAZG 2006 Betriebskontrollen und Notbefreiung

Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat für die Durchführung von regelmäßigen Betriebskontrollen und bei Aufzügen zur Personenbeförderung zusätzlich für die Notbefreiung von Personen Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen oder Betreuungsunternehmen zu beauftragen.

(2) Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Abs. 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.

(3) Bei Personenaufzügen ist insbesondere zu überprüfen, ob

1.

der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schacht- oder Fahrkorbtür geöffnet ist,

2.

eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,

3.

die für den Aufzug übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,

4.

die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,

5.

der Notbremsschalter im Fahrkorb, der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen sowie die Schutzeinrichtungen zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,

6.

die Beleuchtung im Fahrkorb und bei den Schachtzugängen funktioniert,

7.

die Schachtumwehrung und die Schachttüren beschädigt sind,

8.

für den Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Fahrkorb vorhanden sind,

9.

bei einer Fahrkorböffnung ohne Tür an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Fahrkorböffnung gefahrbringende Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind und

10.

die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(4) Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Abs. 3 Z 4, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.

(5) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist im Zuge der Betriebskontrollen zu überprüfen, ob

1.

an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind oder Stolper- oder Sturzgefahr besteht,

2.

in der unmittelbaren Umgebung für die Benutzer gefahrbringende Zustände bestehen,

3.

die Beleuchtung funktioniert,

4.

die Balustraden, Stufen oder Paletten und Kammzähne beschädigt sind,

5.

die Handläufe gefährliche Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,

6.

die Notabschalteinrichtungen funktionieren und

7.

die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(6) Außerdem sind jene Überprüfungen durchzuführen, die in der Betriebsanleitung, mit den darin festgelegten Zeitabständen, für den Aufzug, die Fahrtreppe oder den Fahrsteig vorgesehen sind.

(7) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder die Betreuungsperson hat Mängel oder Gebrechen, sofern diese nicht umgehend behoben werden können, dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu melden.

(8) Die Betriebskontrolle ist grundsätzlich an jedem Betriebstag vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen kann auf höchstens eine Woche erstreckt werden:

1.

bei Personenaufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnungen, deren Schachttüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren oder mit Schutzeinrichtungen, wie Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen, ausgestattet sind,

2.

bei Personenaufzügen ohne durchgehende Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnungen, deren Fahrkorbtüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen,

3.

bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen, deren Schachttüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen,

4.

bei Kleingüteraufzügen auch mit Schachttürverriegelungen ohne Fehlschließsicherung, wenn die Parapethöhe bei jedem Schachtabschluss mindestens 0,5 m über Fußbodenniveau liegt, und

5.

bei Fahrtreppen und Fahrsteigen.

Bei Personenaufzügen, die nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen, genügt die Betriebskontrolle in Abständen von drei Monaten:

1.

Ausstattung mit einem Fernüberwachungssystem sowie Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 1, 3, 5 und 6;

2.

Fahrkorbtüren an allen Fahrkorböffnungen;

3.

Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen;

4.

massive Aufzugsschächte;

5.

Fahrkorbwände und -decken sowie Fahrkorb- und Schachttüren aus unzerbrechlichen Materialien, sowie Glaselemente, die den Erfahrungen der technischen Wissenschaften im Aufzugsbau entsprechen.

(9) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat den höchstens zulässigen Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen in das Aufzugsbuch einzutragen.

(10) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass im Fahrkorb eingeschlossene Personen möglichst innerhalb von 30 Minuten nach der Notrufabgabe befreit werden. Geprüfte und bestellte Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen sowie Betreuungspersonen des Betreuungsunternehmens sind dazu berechtigt und verpflichtet, solche Notbefreiungen im Bedarfsfall durchzuführen.

  1. (1)Absatz einsDer Betreiber oder die Betreiberin hat für die Durchführung von regelmäßigen Betriebskontrollen und bei Aufzügen zur Personenbeförderung zusätzlich für die Notbefreiung von Personen Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen oder Betreuungsunternehmen zu beauftragen.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Abs. 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Absatz 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.
  3. (3)Absatz 3Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen allseits geschlossenen Lastträger besitzen und mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist insbesondere zu überprüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsder Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schacht- oder Fahrkorbtür geöffnet ist,
    2. 2.Ziffer 2eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,
    3. 3.Ziffer 3die für den Lastträger übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
    5. 5.Ziffer 5der Notbremsschalter im Lastträger, der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen sowie die Schutzeinrichtungen zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
    6. 6.Ziffer 6die Beleuchtung im Lastträger und bei den Schachtzugängen funktioniert,
    7. 7.Ziffer 7die Schachtumwehrung und die Schachttüren beschädigt sind,
    8. 8.Ziffer 8für den Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
    9. 9.Ziffer 9bei einer Fahrkorböffnung ohne Tür an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Fahrkorböffnung gefahrbringende Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind und
    10. 10.Ziffer 10die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind.
  4. (3a)Absatz 3 aBei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist insbesondere zu überprüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsder Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre geöffnet ist,
    2. 2.Ziffer 2eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
    3. 3.Ziffer 3die für den Lastträger übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen gegeben ist,
    4. 4.Ziffer 4die Notrufeinrichtung oder die Sprechverbindung funktionsfähig sind,
    5. 5.Ziffer 5der Notbremsschalter im oder auf dem Lastträger wirksam ist, sofern ein Notbremsschalter vorhanden ist,
    6. 6.Ziffer 6die Beleuchtung im oder auf dem Lastträger und bei den Schachtzugängen funktionsfähig ist,
    7. 7.Ziffer 7die Schachtumwehrung und die Schachttüren beschädigt sind,
    8. 8.Ziffer 8für die Benutzer und Benutzerinnen gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im oder auf dem Lastträger vorhanden sind,
    9. 9.Ziffer 9an den Schachtwänden gefahrbringende Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls Schutzeinrichtungen, wie Lichtgitter, Lichtschranken, Schaltleisten oder bewegliche Schwellen, funktionsfähig sind,
    10. 10.Ziffer 10die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind, und
    11. 11.Ziffer 11der Personenaufzug oder die Hebeeinrichtung für Personen zur eingeschränkten Personenbeförderung nur durch befugte Benutzer oder Benutzerinnen in Betrieb genommen werden kann.
  5. (3b)Absatz 3 bBei Treppenschrägaufzügen ist insbesondere zu überprüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsdie für den Lastträger übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen gegeben ist,
    2. 2.Ziffer 2die Notrufeinrichtung und die Sprechverbindung, falls vorhanden, funktionsfähig sind,
    3. 3.Ziffer 3das Betätigen der Schaltleisten und Schaltflächen die Fahrt des Lastträgers sofort unterbricht,
    4. 4.Ziffer 4der verriegelbare Ein-/Aus-Schalter auf dem Lastträger wirksam ist,
    5. 5.Ziffer 5die Beleuchtung der Ein- und Ausstiegsbereiche sowie entlang der Fahrbahn funktionsfähig ist,
    6. 6.Ziffer 6trennende Schutzeinrichtungen entlang der Fahrbahn beschädigt sind,
    7. 7.Ziffer 7für die Benutzer und Benutzerinnen gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden in den Ein- und Ausstiegsbereich der Anlage und auf dem Lastträger vorhanden sind,
    8. 8.Ziffer 8die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind, und
    9. 9.Ziffer 9der Treppenschrägaufzug nur durch befugte Benutzer oder Benutzerinnen in Betrieb genommen werden kann.
  6. (4)Absatz 4Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Abs. 3a Z 4, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Absatz 3 a, Ziffer 4,, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.
  7. (5)Absatz 5Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist im Zuge der Betriebskontrollen zu überprüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsan den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind oder Stolper- oder Sturzgefahr besteht,
    2. 2.Ziffer 2in der unmittelbaren Umgebung für die Benutzer gefahrbringende Zustände bestehen,
    3. 3.Ziffer 3die Beleuchtung funktioniert,
    4. 4.Ziffer 4die Balustraden, Sockelabweiser, Stufen oder Paletten und Kammzähne nicht beschädigt sind,
    5. 5.Ziffer 5die Handläufe gefährliche Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,
    6. 6.Ziffer 6die Notabschalteinrichtungen funktionieren und
    7. 7.Ziffer 7die notwendigen Sicherheitshinweise vorhanden und die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind.
  8. (6)Absatz 6Außerdem sind jene Überprüfungen durchzuführen, die in der Betriebsanleitung, mit den darin festgelegten Zeitabständen, für den Aufzug, die Fahrtreppe oder den Fahrsteig vorgesehen sind.
  9. (7)Absatz 7Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder die Betreuungsperson hat Mängel oder Gebrechen, sofern diese nicht umgehend behoben werden können, dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu melden.
  10. (8)Absatz 8Die Betriebskontrolle ist grundsätzlich an jedem Betriebstag vorzunehmen.
  11. (8a)Absatz 8 aDer Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen kann auf höchstens eine Woche erstreckt werden:
    1. 1.Ziffer einsbei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen,
      1. a)Litera aderen Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Lastträgeröffnungen
        1. i)Litera idurchgehend ist oder
        2. ii)Sub-Litera, i, inicht durchgehend ist, aber der Lastträger allseits geschlossen ist und die Verriegelungen der Lastträgertüren mit Fehlschließsicherung ausgestattet sind,
      2. b)Litera bderen Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgestattet sind, oder
      3. c)Litera cderen Lastträgeröffnungen mit
        1. i)Litera iLastträgertüren oder
        2. ii)Sub-Litera, i, iSchutzeinrichtungen, wie Lichtschranken, Lichtgitter, Schaltleisten, bewegliche Schwellen etc.,
      ausgestattet sind,
    2. 2.Ziffer 2bei Treppenschrägaufzügen,
    3. 3.Ziffer 3bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen, deren Schachttüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen,
    4. 4.Ziffer 4bei Kleingüteraufzügen auch mit Schachttürverriegelungen ohne Fehlschließsicherung, wenn die Parapethöhe bei jedem Schachtabschluss mindestens 0,5 m über Fußbodenniveau liegt,
    5. 5.Ziffer 5bei Fahrtreppen und Fahrsteigen.
  12. (8b)Absatz 8 bBei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen, kann das Prüfintervall auf viermal jährlich erstreckt werden, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf:
    1. 1.Ziffer einsAusstattung mit einem Fernüberwachungssystem sowie Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 1, 3, 5 und 6;Ausstattung mit einem Fernüberwachungssystem sowie Einhaltung der Maßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, 3, 5 und 6;
    2. 2.Ziffer 2allseits geschlossener Lastträger mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten;
    3. 3.Ziffer 3Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen;
    4. 4.Ziffer 4massive Aufzugsschächte;
    5. 5.Ziffer 5Lastträgerwände und -decken sowie Lastträger- und Schachttüren aus unzerbrechlichen Materialien, sowie Glaselemente, die den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen.
  13. (9)Absatz 9Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat den höchstens zulässigen Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen in das Aufzugsbuch einzutragen.
  14. (10)Absatz 10Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass im oder auf dem Lastträger eingeschlossenen Personen unverzüglich befreit werden, wobei die Befreiungsmaßnahme spätestens 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen hat. Geprüfte und bestellte Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen sowie Betreuungspersonen des Betreuungsunternehmens sind dazu berechtigt und verpflichtet, solche Notbefreiungen im Bedarfsfall durchzuführen.

Stand vor dem 13.11.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.11.2023
(1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat für die Durchführung von regelmäßigen Betriebskontrollen und bei Aufzügen zur Personenbeförderung zusätzlich für die Notbefreiung von Personen Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen oder Betreuungsunternehmen zu beauftragen.

(2) Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Abs. 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.

(3) Bei Personenaufzügen ist insbesondere zu überprüfen, ob

1.

der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schacht- oder Fahrkorbtür geöffnet ist,

2.

eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,

3.

die für den Aufzug übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,

4.

die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,

5.

der Notbremsschalter im Fahrkorb, der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen sowie die Schutzeinrichtungen zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,

6.

die Beleuchtung im Fahrkorb und bei den Schachtzugängen funktioniert,

7.

die Schachtumwehrung und die Schachttüren beschädigt sind,

8.

für den Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Fahrkorb vorhanden sind,

9.

bei einer Fahrkorböffnung ohne Tür an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Fahrkorböffnung gefahrbringende Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind und

10.

die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(4) Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Abs. 3 Z 4, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.

(5) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist im Zuge der Betriebskontrollen zu überprüfen, ob

1.

an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind oder Stolper- oder Sturzgefahr besteht,

2.

in der unmittelbaren Umgebung für die Benutzer gefahrbringende Zustände bestehen,

3.

die Beleuchtung funktioniert,

4.

die Balustraden, Stufen oder Paletten und Kammzähne beschädigt sind,

5.

die Handläufe gefährliche Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,

6.

die Notabschalteinrichtungen funktionieren und

7.

die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(6) Außerdem sind jene Überprüfungen durchzuführen, die in der Betriebsanleitung, mit den darin festgelegten Zeitabständen, für den Aufzug, die Fahrtreppe oder den Fahrsteig vorgesehen sind.

(7) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder die Betreuungsperson hat Mängel oder Gebrechen, sofern diese nicht umgehend behoben werden können, dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu melden.

(8) Die Betriebskontrolle ist grundsätzlich an jedem Betriebstag vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen kann auf höchstens eine Woche erstreckt werden:

1.

bei Personenaufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnungen, deren Schachttüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren oder mit Schutzeinrichtungen, wie Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen, ausgestattet sind,

2.

bei Personenaufzügen ohne durchgehende Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnungen, deren Fahrkorbtüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen,

3.

bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen, deren Schachttüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen,

4.

bei Kleingüteraufzügen auch mit Schachttürverriegelungen ohne Fehlschließsicherung, wenn die Parapethöhe bei jedem Schachtabschluss mindestens 0,5 m über Fußbodenniveau liegt, und

5.

bei Fahrtreppen und Fahrsteigen.

Bei Personenaufzügen, die nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen, genügt die Betriebskontrolle in Abständen von drei Monaten:

1.

Ausstattung mit einem Fernüberwachungssystem sowie Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 1, 3, 5 und 6;

2.

Fahrkorbtüren an allen Fahrkorböffnungen;

3.

Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen;

4.

massive Aufzugsschächte;

5.

Fahrkorbwände und -decken sowie Fahrkorb- und Schachttüren aus unzerbrechlichen Materialien, sowie Glaselemente, die den Erfahrungen der technischen Wissenschaften im Aufzugsbau entsprechen.

(9) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat den höchstens zulässigen Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen in das Aufzugsbuch einzutragen.

(10) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass im Fahrkorb eingeschlossene Personen möglichst innerhalb von 30 Minuten nach der Notrufabgabe befreit werden. Geprüfte und bestellte Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen sowie Betreuungspersonen des Betreuungsunternehmens sind dazu berechtigt und verpflichtet, solche Notbefreiungen im Bedarfsfall durchzuführen.

  1. (1)Absatz einsDer Betreiber oder die Betreiberin hat für die Durchführung von regelmäßigen Betriebskontrollen und bei Aufzügen zur Personenbeförderung zusätzlich für die Notbefreiung von Personen Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen oder Betreuungsunternehmen zu beauftragen.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Abs. 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Absatz 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.
  3. (3)Absatz 3Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen allseits geschlossenen Lastträger besitzen und mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist insbesondere zu überprüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsder Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schacht- oder Fahrkorbtür geöffnet ist,
    2. 2.Ziffer 2eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,
    3. 3.Ziffer 3die für den Lastträger übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
    5. 5.Ziffer 5der Notbremsschalter im Lastträger, der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen sowie die Schutzeinrichtungen zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
    6. 6.Ziffer 6die Beleuchtung im Lastträger und bei den Schachtzugängen funktioniert,
    7. 7.Ziffer 7die Schachtumwehrung und die Schachttüren beschädigt sind,
    8. 8.Ziffer 8für den Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
    9. 9.Ziffer 9bei einer Fahrkorböffnung ohne Tür an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Fahrkorböffnung gefahrbringende Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind und
    10. 10.Ziffer 10die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind.
  4. (3a)Absatz 3 aBei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist insbesondere zu überprüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsder Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre geöffnet ist,
    2. 2.Ziffer 2eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
    3. 3.Ziffer 3die für den Lastträger übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen gegeben ist,
    4. 4.Ziffer 4die Notrufeinrichtung oder die Sprechverbindung funktionsfähig sind,
    5. 5.Ziffer 5der Notbremsschalter im oder auf dem Lastträger wirksam ist, sofern ein Notbremsschalter vorhanden ist,
    6. 6.Ziffer 6die Beleuchtung im oder auf dem Lastträger und bei den Schachtzugängen funktionsfähig ist,
    7. 7.Ziffer 7die Schachtumwehrung und die Schachttüren beschädigt sind,
    8. 8.Ziffer 8für die Benutzer und Benutzerinnen gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im oder auf dem Lastträger vorhanden sind,
    9. 9.Ziffer 9an den Schachtwänden gefahrbringende Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls Schutzeinrichtungen, wie Lichtgitter, Lichtschranken, Schaltleisten oder bewegliche Schwellen, funktionsfähig sind,
    10. 10.Ziffer 10die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind, und
    11. 11.Ziffer 11der Personenaufzug oder die Hebeeinrichtung für Personen zur eingeschränkten Personenbeförderung nur durch befugte Benutzer oder Benutzerinnen in Betrieb genommen werden kann.
  5. (3b)Absatz 3 bBei Treppenschrägaufzügen ist insbesondere zu überprüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsdie für den Lastträger übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen gegeben ist,
    2. 2.Ziffer 2die Notrufeinrichtung und die Sprechverbindung, falls vorhanden, funktionsfähig sind,
    3. 3.Ziffer 3das Betätigen der Schaltleisten und Schaltflächen die Fahrt des Lastträgers sofort unterbricht,
    4. 4.Ziffer 4der verriegelbare Ein-/Aus-Schalter auf dem Lastträger wirksam ist,
    5. 5.Ziffer 5die Beleuchtung der Ein- und Ausstiegsbereiche sowie entlang der Fahrbahn funktionsfähig ist,
    6. 6.Ziffer 6trennende Schutzeinrichtungen entlang der Fahrbahn beschädigt sind,
    7. 7.Ziffer 7für die Benutzer und Benutzerinnen gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden in den Ein- und Ausstiegsbereich der Anlage und auf dem Lastträger vorhanden sind,
    8. 8.Ziffer 8die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind, und
    9. 9.Ziffer 9der Treppenschrägaufzug nur durch befugte Benutzer oder Benutzerinnen in Betrieb genommen werden kann.
  6. (4)Absatz 4Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Abs. 3a Z 4, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Absatz 3 a, Ziffer 4,, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.
  7. (5)Absatz 5Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist im Zuge der Betriebskontrollen zu überprüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsan den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind oder Stolper- oder Sturzgefahr besteht,
    2. 2.Ziffer 2in der unmittelbaren Umgebung für die Benutzer gefahrbringende Zustände bestehen,
    3. 3.Ziffer 3die Beleuchtung funktioniert,
    4. 4.Ziffer 4die Balustraden, Sockelabweiser, Stufen oder Paletten und Kammzähne nicht beschädigt sind,
    5. 5.Ziffer 5die Handläufe gefährliche Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,
    6. 6.Ziffer 6die Notabschalteinrichtungen funktionieren und
    7. 7.Ziffer 7die notwendigen Sicherheitshinweise vorhanden und die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind.
  8. (6)Absatz 6Außerdem sind jene Überprüfungen durchzuführen, die in der Betriebsanleitung, mit den darin festgelegten Zeitabständen, für den Aufzug, die Fahrtreppe oder den Fahrsteig vorgesehen sind.
  9. (7)Absatz 7Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder die Betreuungsperson hat Mängel oder Gebrechen, sofern diese nicht umgehend behoben werden können, dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu melden.
  10. (8)Absatz 8Die Betriebskontrolle ist grundsätzlich an jedem Betriebstag vorzunehmen.
  11. (8a)Absatz 8 aDer Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen kann auf höchstens eine Woche erstreckt werden:
    1. 1.Ziffer einsbei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen,
      1. a)Litera aderen Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Lastträgeröffnungen
        1. i)Litera idurchgehend ist oder
        2. ii)Sub-Litera, i, inicht durchgehend ist, aber der Lastträger allseits geschlossen ist und die Verriegelungen der Lastträgertüren mit Fehlschließsicherung ausgestattet sind,
      2. b)Litera bderen Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgestattet sind, oder
      3. c)Litera cderen Lastträgeröffnungen mit
        1. i)Litera iLastträgertüren oder
        2. ii)Sub-Litera, i, iSchutzeinrichtungen, wie Lichtschranken, Lichtgitter, Schaltleisten, bewegliche Schwellen etc.,
      ausgestattet sind,
    2. 2.Ziffer 2bei Treppenschrägaufzügen,
    3. 3.Ziffer 3bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen, deren Schachttüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen,
    4. 4.Ziffer 4bei Kleingüteraufzügen auch mit Schachttürverriegelungen ohne Fehlschließsicherung, wenn die Parapethöhe bei jedem Schachtabschluss mindestens 0,5 m über Fußbodenniveau liegt,
    5. 5.Ziffer 5bei Fahrtreppen und Fahrsteigen.
  12. (8b)Absatz 8 bBei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen, kann das Prüfintervall auf viermal jährlich erstreckt werden, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf:
    1. 1.Ziffer einsAusstattung mit einem Fernüberwachungssystem sowie Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 1, 3, 5 und 6;Ausstattung mit einem Fernüberwachungssystem sowie Einhaltung der Maßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, 3, 5 und 6;
    2. 2.Ziffer 2allseits geschlossener Lastträger mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten;
    3. 3.Ziffer 3Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen;
    4. 4.Ziffer 4massive Aufzugsschächte;
    5. 5.Ziffer 5Lastträgerwände und -decken sowie Lastträger- und Schachttüren aus unzerbrechlichen Materialien, sowie Glaselemente, die den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen.
  13. (9)Absatz 9Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat den höchstens zulässigen Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen in das Aufzugsbuch einzutragen.
  14. (10)Absatz 10Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass im oder auf dem Lastträger eingeschlossenen Personen unverzüglich befreit werden, wobei die Befreiungsmaßnahme spätestens 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen hat. Geprüfte und bestellte Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen sowie Betreuungspersonen des Betreuungsunternehmens sind dazu berechtigt und verpflichtet, solche Notbefreiungen im Bedarfsfall durchzuführen.

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