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(2) Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Abs. 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.
(3) Bei Personenaufzügen ist insbesondere zu überprüfen, ob
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(4) Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Abs. 3 Z 4, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.
(5) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist im Zuge der Betriebskontrollen zu überprüfen, ob
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(6) Außerdem sind jene Überprüfungen durchzuführen, die in der Betriebsanleitung, mit den darin festgelegten Zeitabständen, für den Aufzug, die Fahrtreppe oder den Fahrsteig vorgesehen sind.
(7) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder die Betreuungsperson hat Mängel oder Gebrechen, sofern diese nicht umgehend behoben werden können, dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu melden.
(8) Die Betriebskontrolle ist grundsätzlich an jedem Betriebstag vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen kann auf höchstens eine Woche erstreckt werden:
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(9) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat den höchstens zulässigen Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen in das Aufzugsbuch einzutragen.
(10) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass im Fahrkorb eingeschlossene Personen möglichst innerhalb von 30 Minuten nach der Notrufabgabe befreit werden. Geprüfte und bestellte Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen sowie Betreuungspersonen des Betreuungsunternehmens sind dazu berechtigt und verpflichtet, solche Notbefreiungen im Bedarfsfall durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Abs. 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.
(3) Bei Personenaufzügen ist insbesondere zu überprüfen, ob
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(4) Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Abs. 3 Z 4, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.
(5) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist im Zuge der Betriebskontrollen zu überprüfen, ob
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(6) Außerdem sind jene Überprüfungen durchzuführen, die in der Betriebsanleitung, mit den darin festgelegten Zeitabständen, für den Aufzug, die Fahrtreppe oder den Fahrsteig vorgesehen sind.
(7) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder die Betreuungsperson hat Mängel oder Gebrechen, sofern diese nicht umgehend behoben werden können, dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu melden.
(8) Die Betriebskontrolle ist grundsätzlich an jedem Betriebstag vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen kann auf höchstens eine Woche erstreckt werden:
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(9) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat den höchstens zulässigen Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen in das Aufzugsbuch einzutragen.
(10) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass im Fahrkorb eingeschlossene Personen möglichst innerhalb von 30 Minuten nach der Notrufabgabe befreit werden. Geprüfte und bestellte Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen sowie Betreuungspersonen des Betreuungsunternehmens sind dazu berechtigt und verpflichtet, solche Notbefreiungen im Bedarfsfall durchzuführen.