(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2§ 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsLeiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß § 1 ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß § 18 Abs. 5 Bgld. GemBG 2014 zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2§ 59 tritt mit dem auf die Verlautbarung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 Abs. 3, 4 und 5 zweiter Satz Bgl... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt, so sind die nach diesem Gesetz den Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.(2)Absatz 2Die Leistung der zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeind... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes, ausgenommen §§ 6, 22, sowie die §§ 46 und 52 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 und 4 des 3. Hauptstückes mit der Maßgabe, dass auf Art und Zweck der Krankenanstalt ... mehr lesen...
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie(1)Absatz einsAbteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.(2)Absatz 2In Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dürfen geschlossene Bereiche geführt werden. Diese müssen von den übrigen Bereichen un... mehr lesen...
Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:1.Ziffer einsAbschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Burgenländischen Gesundheitsfonds, die am 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträg... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist eine Schiedskommission zu errichten, der folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder angehören:1.Ziffer einsals Vorsitzender: ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien nach Einholung der gemäß § 63a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/19... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Burgenländische Gesundheitsfonds deckt den sich durch den Betriebs- und Erhaltungsaufwand gegenüber den Einnahmen ergebenden Betriebsabgang der1.Ziffer einsöffentlichen Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie deröffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, wird der Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) als Verbindungsstelle für den BURGEF festgelegt. Der Dachverband besorgt die Au... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle an Patientinnen und Patienten in Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) erbrachten Leistungen, auf die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit Ausnahme allfälliger Kosten und Entgelte gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 über den Burgenländischen Gesundheitsfonds (BURGEF) ... mehr lesen...
Fondskrankenanstalten(1)Absatz einsDie Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.(2)Absatz 2Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, ... mehr lesen...
Staatsangehörige(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten einzuheben sind. Dies gilt n... mehr lesen...
(1)Absatz einsPatienten, die auf Grund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind aus der Anstaltspflege zu entlassen. Anstaltsbedürftige Kranke sind - unbeschadet des Abs. 4 - zu entlassen, wenn ihre Überweisung in eine andere Krankenanstal... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten sind die Stellen1.Ziffer einsdes ärztlichen Leiters;2.Ziffer 2jener Ärzte, die eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur, eine Ambulanz in einer öffentlichen Krankenanstalt oder ein Institut leiten oder als ständige Konsil... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.(2)Absatz 2Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 18) unterliegen, bedürfen für die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen, wenn1.Ziffer einseine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im § 38 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist odereine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im Paragraph 38, vorgeschriebene Voraussetzun... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Genehmigung der Landesregierung kann der Rechtsträger der Krankenanstalt auf das Öffentlichkeitsrecht verzichten. Wenn die Krankenanstalt vom Bund Zuschüsse erhalten hat, hat die Landesregierung das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn1.Ziffer einssie den Vorgaben der jeweiligen Verordnung gemäß §§ 23 oder 24 des Bundesgesetzes zu partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit entspricht;sie den Vorgaben der jeweiligen Verordnung gemäß Paragra... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in Krankenanstalten niemandem verweigert werden.(2)Absatz 2Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden.(3)Absatz 3Behandlungen dürfen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rechtsträger der Krankenanstalten haben eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zu bestellen. Für diesen Zwe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rechtsträger der Krankenanstalten haben als verantwortlichen Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben einen geeigneten Arzt und für den Fall seiner Verhinderung einen geeigneten Arzt als Stellvertreter zu b... mehr lesen...
Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gem... mehr lesen...
(1)Absatz einsSelbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 80 nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsa... mehr lesen...
(1)Absatz einsKrankenanstalten mit einer über den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde hinausgehenden Versorgungsfunktion sind vom Anwendungsbereich des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der darauf beruhenden ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBettenführende Krankenanstalten bedürfen, sofern § 80 nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistu... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf folgende Normen verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2023;Allgemeines bür... mehr lesen...
Als Krankenanstalten im Sinne des § 1 gelten nicht:Als Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, gelten nicht:1.Ziffer einsAnstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;2.Ziffer 2Einri... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 28.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 17/2024 § 0 gültig von 17.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 1/2024 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 19 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Paragraph 19, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1.Ziffer einsDem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem ... mehr lesen...
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis(1)Absatz einsDer 6. Abschnitt gilt mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.(2)Absatz 2§ 27 Abs. 1 bis 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Paragraph 27, Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsLehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den in § 19 Abs. 1, 1a und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.Lehnt... mehr lesen...
(1)Absatz einsKommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach § 27 zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sieKommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres.(2)Absatz 2Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die dienstlichen Interessen und die Erfordernisse de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in § 19 Abs. 1 festg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 7 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz), LGBl. Nr. 32/1995, in der Fassung d... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2000/60/EG;2.Ziffer 2Richtlinie 2003/35/EG;3.Ziffer 3Richtlinie 2003/109/EG;4.Ziffer 4Richtlinie 2004/38/EG;5.Ziffer 5Richtlinie 2005/36/EG;6.Ziffer 6Richtlinie 2006/123/EG;7.Ziffe... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Ziffer einsAllgemeines Verwaltungsverfahr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2007, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesabgabenordnung, Landesgesetzbl... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsAbgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrags bekannt gege... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz, LGBl. Nr. 74/2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 10 tritt frühestens mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Paragraph 10, tritt frühestens mit dem auf die Kundmachung ... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. 01. 2004 S. 44;Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 8, Absatz 6, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(3)Absatz 3§ 3 ist sinngemäß auf anhängige Verfahren anzuwenden, wenn nach den V... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion des Präsidenten des Landtages oder eines Klubobmannes ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 3 bis längstens 31. Juli 1998 abzugeben.Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion de... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2024,All... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Mitgliedern des Burgenländischen Landtages gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme al... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Präsidenten des Burgenländischen Landtages und den Mitgliedern der Burgenländischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.(2)Absatz 2Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwage... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezüge betragen für1.den Landeshauptmann178,73%2.den Landeshauptmannstellvertreter169,23%3.ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist159,73%4.den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Berufmit Erwerbsabsicht ausgeüb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 9 872,57 Euro.(2)Absatz 2Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 beträgt 10 830,21 E... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. 01. 2004 S. 44, geändert durch die Richtlinie 2011/51/EU, ABl. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.(3)Absatz 3Die Neufassung der § 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Familienbeirat gehören an1.Ziffer einsdas nach der Referatseinteilung für Familienangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,2.Ziffer 2die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung f... mehr lesen...
Paragraph 12,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...
Paragraph 11,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...
Paragraph 10,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...
Paragraph 9,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...
Paragraph 8 c,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...
Paragraph 8 b,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...
Paragraph 8 a,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...
Paragraph 8,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...
Paragraph 7,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...
Paragraph 6,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:1.Ziffer einseine Förderung kann auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien erteilt werden;2.Ziffer 2die Förderungsmittel sind so einzusetzen, dass die... mehr lesen...
Paragraph 3,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...
Gegenstand dieses Gesetzes ist die Förderung1.Ziffer einsarmutsgefährdeter Kinder,2.Ziffer 2unterrichtspflichtiger und betreuungspflichtiger Kinder,3.Ziffer 3Alleinerziehender,4.Ziffer 4von Familien mit Mehrlingsgeburten,5.Ziffer 5der Mobilität von Familien,6.Ziffer 6von Essensbeiträgen,7.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Familie ist die Grundlage der menschlichen Gesellschaft. Daher schützt und fördert das Land Burgenland die Familie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.(2)Absatz 2Die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie soll gestärkt und den Familien soll eine angemessene Leben... mehr lesen...