§ 95 NÖ JagdG Verbote sachlicher Art

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:
    1. 1.Ziffer einsbei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebei auch üblicherweise nicht gebraucht werden; hiezu gehören Sportwaffen, aus denen Geschoße mit Luftdruck oder CO2 angetrieben werden, Zimmer- oder Scheibenstutzen, Bogen, Armbrüste, Faustfeuerwaffen, Narkosewaffen und Munition, die für eine weidgerechte Bejagung des Wildes wegen ihrer unzureichenden Wirkung ungeeignet ist; ferner die Verwendung solcher Waffen, die sich nicht in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden; ferner die Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowie von automatischen Waffen;
    2. 2.Ziffer 2Schalenwild, Murmeltiere und Trapphahnen mit Schrot, Posten und gehacktem Blei sowie mit Randfeuerpatronen und mit Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind oder deren Kaliberdurchmesser unter 5,5 mm liegt, zu beschießen; ausgenommen von diesem Verbot ist die Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild mit Schrot; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedochaußerdem in besonders begründeten Fällen das Erlegen des Rehwildes und von Nachwuchsstücken des Schwarzwildes auch mit SchrotschußSchrotschuss unter Verwendung von Schrot in der Mindeststärke von 4 mm (Nummer 6) für zulässig erklären;
    3. 3.Ziffer 3die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit, das ist die Zeit von 9060 Minuten nach Sonnenuntergang bis 9060 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Raubzeug, den Auer- und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;
    4. 4.Ziffer 4beim Fangen oder Erlegen von Wild oder Raubzeug zu verwenden:
    5. -StrichaufzählungVorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele – ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung – und
    6. -Strichaufzählungkünstliche Nachtzielhilfen (z. B. Infrarotgeräte, elektronische Zielgeräte, Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, wie etwa Restlichtverstärker).
    7. 4.Ziffer 4beim Fangen oder Erlegen von Wild künstliche Jagdhilfen (das sind Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele und künstliche Nachtzielhilfen) während der Nachtzeit zu verwenden. Dieses Verbot gilt nicht im festgestellten Seuchenfall bei Schwarzwild (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz). Das Fangen und Erlegen von Schwarzwild und Haarraubwild mit Ausnahme von Arten nach Anhang V lit. a) der FFH-Richtlinie mit künstlichen Jagdhilfen ist erlaubt, hinsichtlich der Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen jedoch nur unter Einhaltung der Vorgaben des Abs. 4. Die NÖ Landesregierung hat unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und einer weidgerechten Ausübung der Jagd mit Verordnung näher festzulegen, welche Geräte als künstliche Nachtzielhilfen verwendet werden dürfen;beim Fangen oder Erlegen von Wild künstliche Jagdhilfen (das sind Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele und künstliche Nachtzielhilfen) während der Nachtzeit zu verwenden. Dieses Verbot gilt nicht im festgestellten Seuchenfall bei Schwarzwild (Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz). Das Fangen und Erlegen von Schwarzwild und Haarraubwild mit Ausnahme von Arten nach Anhang römisch fünf Litera a,) der FFH-Richtlinie mit künstlichen Jagdhilfen ist erlaubt, hinsichtlich der Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen jedoch nur unter Einhaltung der Vorgaben des Absatz 4, Die NÖ Landesregierung hat unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und einer weidgerechten Ausübung der Jagd mit Verordnung näher festzulegen, welche Geräte als künstliche Nachtzielhilfen verwendet werden dürfen;
    8. 5.Ziffer 5in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September Brackierjagden durchzuführen;
    Diese Verbote gelten nicht im festgestellten Seuchenfall bei Schwarzwild (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz);Diese Verbote gelten nicht im festgestellten Seuchenfall bei Schwarzwild (Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz);
    1. 5.Ziffer 5in der Zeit vom 1. Februar bis 15. Oktober Brackierjagden durchzuführen;

6.

  • Strichaufzählung
    1. 7.Ziffer 7in der Zeit der Wildfütterung (§ 87 Abs. 3) Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild im Umkreis von 200 m an Futterstellen zu beschießen;in der Zeit der Wildfütterung (Paragraph 87, Absatz 3,) Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild im Umkreis von 200 m an Futterstellen zu beschießen;
    2. 8.Ziffer 8als Lockmittel geblendete oder verstümmelte lebende Tiere sowie betäubende Köder zu verwenden; Tonbandgeräte, elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, zu verwenden; Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Sprengstoffe oder nicht selektiv wirkende Netze zu verwenden; zu begasen oder auszuräuchern;
    3. 9.Ziffer 9Federwild mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen oder Fangfallen zu bejagen, soweit nicht eine Verordnung gemäß § 92 Abs. 1 erlassen wurde;Federwild mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen oder Fangfallen zu bejagen, soweit nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, erlassen wurde;
    4. 10.Ziffer 10die Jagd aus Luftfahrzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen oder Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h auszuüben.;
    5. 11.Ziffer 11Drohnen zu verwenden, es sei denn, dass diese mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten bzw. bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters zur Jungwildrettung, Wildstandserhebung oder Wildschadenserhebung verwendet werden.
    1. (2)Absatz 2Ausgenommen von diesen Verboten ist die Verwendung von Langwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf in Kastenfallen gefangenes Schwarzwild und von Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild, sofern für Schalenwild die Geschoßenergie (E0) mindestens 250 Joule, der Kaliberdurchmesser bei Faustfeuerwaffen mindestens 8,5 mm betragen.
    2. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung von Wild erforderlichen Mindestauftreffenergiewerte der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen in Wildgehegen (§ 7), zum Schutz von Menschen, zum Schutz von Viehbeständen, für wissenschaftliche Zwecke oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft zulassen.Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung von Wild erforderlichen Mindestauftreffenergiewerte der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen in Wildgehegen (Paragraph 7,), zum Schutz von Menschen, zum Schutz von Viehbeständen, für wissenschaftliche Zwecke oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft zulassen.
    3. (4)Absatz 4Ausgenommen vom VerbotDie Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen nach Abs. 1 Z 4 zweiter Gedankenstrich sind bei der Schwarzwildbejagungdritter Satz ist Personen erlaubt, die eine gültige niederösterreichische Jagdkarte besitzen, undAusgenommen vom VerbotDie Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen nach Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Gedankenstrich sind bei der Schwarzwildbejagungdritter Satz ist Personen erlaubt, die eine gültige niederösterreichische Jagdkarte besitzen, und
      1. 1.Ziffer einsmindestens in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer solchen Jagdkarte waren oder
      2. 2.Ziffer 2den Besuch eines vom NÖ Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung von künstlichen Nachtzielhilfen nachweisen.
      In diesen beiden Fällen ist für die Zulässigkeit der Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten - bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters - erforderlich.

Stand vor dem 02.02.2026

In Kraft vom 29.12.2023 bis 02.02.2026
  1. (1)Absatz einsAlle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:
    1. 1.Ziffer einsbei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebei auch üblicherweise nicht gebraucht werden; hiezu gehören Sportwaffen, aus denen Geschoße mit Luftdruck oder CO2 angetrieben werden, Zimmer- oder Scheibenstutzen, Bogen, Armbrüste, Faustfeuerwaffen, Narkosewaffen und Munition, die für eine weidgerechte Bejagung des Wildes wegen ihrer unzureichenden Wirkung ungeeignet ist; ferner die Verwendung solcher Waffen, die sich nicht in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden; ferner die Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowie von automatischen Waffen;
    2. 2.Ziffer 2Schalenwild, Murmeltiere und Trapphahnen mit Schrot, Posten und gehacktem Blei sowie mit Randfeuerpatronen und mit Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind oder deren Kaliberdurchmesser unter 5,5 mm liegt, zu beschießen; ausgenommen von diesem Verbot ist die Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild mit Schrot; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedochaußerdem in besonders begründeten Fällen das Erlegen des Rehwildes und von Nachwuchsstücken des Schwarzwildes auch mit SchrotschußSchrotschuss unter Verwendung von Schrot in der Mindeststärke von 4 mm (Nummer 6) für zulässig erklären;
    3. 3.Ziffer 3die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit, das ist die Zeit von 9060 Minuten nach Sonnenuntergang bis 9060 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Raubzeug, den Auer- und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;
    4. 4.Ziffer 4beim Fangen oder Erlegen von Wild oder Raubzeug zu verwenden:
    5. -StrichaufzählungVorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele – ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung – und
    6. -Strichaufzählungkünstliche Nachtzielhilfen (z. B. Infrarotgeräte, elektronische Zielgeräte, Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, wie etwa Restlichtverstärker).
    7. 4.Ziffer 4beim Fangen oder Erlegen von Wild künstliche Jagdhilfen (das sind Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele und künstliche Nachtzielhilfen) während der Nachtzeit zu verwenden. Dieses Verbot gilt nicht im festgestellten Seuchenfall bei Schwarzwild (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz). Das Fangen und Erlegen von Schwarzwild und Haarraubwild mit Ausnahme von Arten nach Anhang V lit. a) der FFH-Richtlinie mit künstlichen Jagdhilfen ist erlaubt, hinsichtlich der Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen jedoch nur unter Einhaltung der Vorgaben des Abs. 4. Die NÖ Landesregierung hat unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und einer weidgerechten Ausübung der Jagd mit Verordnung näher festzulegen, welche Geräte als künstliche Nachtzielhilfen verwendet werden dürfen;beim Fangen oder Erlegen von Wild künstliche Jagdhilfen (das sind Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele und künstliche Nachtzielhilfen) während der Nachtzeit zu verwenden. Dieses Verbot gilt nicht im festgestellten Seuchenfall bei Schwarzwild (Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz). Das Fangen und Erlegen von Schwarzwild und Haarraubwild mit Ausnahme von Arten nach Anhang römisch fünf Litera a,) der FFH-Richtlinie mit künstlichen Jagdhilfen ist erlaubt, hinsichtlich der Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen jedoch nur unter Einhaltung der Vorgaben des Absatz 4, Die NÖ Landesregierung hat unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und einer weidgerechten Ausübung der Jagd mit Verordnung näher festzulegen, welche Geräte als künstliche Nachtzielhilfen verwendet werden dürfen;
    8. 5.Ziffer 5in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September Brackierjagden durchzuführen;
    Diese Verbote gelten nicht im festgestellten Seuchenfall bei Schwarzwild (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz);Diese Verbote gelten nicht im festgestellten Seuchenfall bei Schwarzwild (Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz);
    1. 5.Ziffer 5in der Zeit vom 1. Februar bis 15. Oktober Brackierjagden durchzuführen;

6.

  • Strichaufzählung
    1. 7.Ziffer 7in der Zeit der Wildfütterung (§ 87 Abs. 3) Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild im Umkreis von 200 m an Futterstellen zu beschießen;in der Zeit der Wildfütterung (Paragraph 87, Absatz 3,) Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild im Umkreis von 200 m an Futterstellen zu beschießen;
    2. 8.Ziffer 8als Lockmittel geblendete oder verstümmelte lebende Tiere sowie betäubende Köder zu verwenden; Tonbandgeräte, elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, zu verwenden; Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Sprengstoffe oder nicht selektiv wirkende Netze zu verwenden; zu begasen oder auszuräuchern;
    3. 9.Ziffer 9Federwild mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen oder Fangfallen zu bejagen, soweit nicht eine Verordnung gemäß § 92 Abs. 1 erlassen wurde;Federwild mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen oder Fangfallen zu bejagen, soweit nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, erlassen wurde;
    4. 10.Ziffer 10die Jagd aus Luftfahrzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen oder Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h auszuüben.;
    5. 11.Ziffer 11Drohnen zu verwenden, es sei denn, dass diese mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten bzw. bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters zur Jungwildrettung, Wildstandserhebung oder Wildschadenserhebung verwendet werden.
    1. (2)Absatz 2Ausgenommen von diesen Verboten ist die Verwendung von Langwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf in Kastenfallen gefangenes Schwarzwild und von Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild, sofern für Schalenwild die Geschoßenergie (E0) mindestens 250 Joule, der Kaliberdurchmesser bei Faustfeuerwaffen mindestens 8,5 mm betragen.
    2. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung von Wild erforderlichen Mindestauftreffenergiewerte der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen in Wildgehegen (§ 7), zum Schutz von Menschen, zum Schutz von Viehbeständen, für wissenschaftliche Zwecke oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft zulassen.Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung von Wild erforderlichen Mindestauftreffenergiewerte der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen in Wildgehegen (Paragraph 7,), zum Schutz von Menschen, zum Schutz von Viehbeständen, für wissenschaftliche Zwecke oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft zulassen.
    3. (4)Absatz 4Ausgenommen vom VerbotDie Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen nach Abs. 1 Z 4 zweiter Gedankenstrich sind bei der Schwarzwildbejagungdritter Satz ist Personen erlaubt, die eine gültige niederösterreichische Jagdkarte besitzen, undAusgenommen vom VerbotDie Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen nach Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Gedankenstrich sind bei der Schwarzwildbejagungdritter Satz ist Personen erlaubt, die eine gültige niederösterreichische Jagdkarte besitzen, und
      1. 1.Ziffer einsmindestens in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer solchen Jagdkarte waren oder
      2. 2.Ziffer 2den Besuch eines vom NÖ Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung von künstlichen Nachtzielhilfen nachweisen.
      In diesen beiden Fällen ist für die Zulässigkeit der Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten - bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters - erforderlich.

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