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Behandlungsschein(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
Der Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tode behandelt hat, ist verpflichtet, unverzüglich einen Behandlungsschein, der alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit und der angenommenen unmittelbaren Todesursache zu enthalten hat, auszustellen und, falls der behandelnde Arzt nicht auch als Totenbeschauer fungiert, dem zur Todesfallsanzeige Verpflichteten zu übergeben. Dieser hat den Behandlungsschein dem Totenbeschauer vor der Totenbeschau auszufolgen.
Behandlungsschein(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
Der Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tode behandelt hat, ist verpflichtet, unverzüglich einen Behandlungsschein, der alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit und der angenommenen unmittelbaren Todesursache zu enthalten hat, auszustellen und, falls der behandelnde Arzt nicht auch als Totenbeschauer fungiert, dem zur Todesfallsanzeige Verpflichteten zu übergeben. Dieser hat den Behandlungsschein dem Totenbeschauer vor der Totenbeschau auszufolgen.