§ 4 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Person ist verpflichtet, die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle zur Feststellung der Todesursache dienenden Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Ärztinnen und Ärzte, die die Verstorbene bzw. den Verstorbenen zuletzt behandelt haben.
  2. (2)Absatz 2Jede Person ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Totenbeschau getroffenen Anordnungen der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers zu befolgen.

Behandlungsschein(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

Der Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tode behandelt hat, ist verpflichtet, unverzüglich einen Behandlungsschein, der alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit und der angenommenen unmittelbaren Todesursache zu enthalten hat, auszustellen und, falls der behandelnde Arzt nicht auch als Totenbeschauer fungiert, dem zur Todesfallsanzeige Verpflichteten zu übergeben. Dieser hat den Behandlungsschein dem Totenbeschauer vor der Totenbeschau auszufolgen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 20.04.1985 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsJede Person ist verpflichtet, die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle zur Feststellung der Todesursache dienenden Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Ärztinnen und Ärzte, die die Verstorbene bzw. den Verstorbenen zuletzt behandelt haben.
  2. (2)Absatz 2Jede Person ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Totenbeschau getroffenen Anordnungen der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers zu befolgen.

Behandlungsschein(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

Der Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tode behandelt hat, ist verpflichtet, unverzüglich einen Behandlungsschein, der alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit und der angenommenen unmittelbaren Todesursache zu enthalten hat, auszustellen und, falls der behandelnde Arzt nicht auch als Totenbeschauer fungiert, dem zur Todesfallsanzeige Verpflichteten zu übergeben. Dieser hat den Behandlungsschein dem Totenbeschauer vor der Totenbeschau auszufolgen.

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