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(2) Die Jagdkarte ist nicht übertragbar und gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jagdkartenabgabe für das laufende Jahr oder mit einer Bestätigung über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und den Nachweis über die Einzahlung des Verbandsbeitrages an den NÖ Landesjagdverband gültig.
(3) Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist
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(4) Der Nachweis über die Bezahlung des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband ist durch Vorlage der gültigen Jahresmitgliedskarte zu erbringen. Der NÖ Landesjagdverband hat den Einzahlungsnachweis so zu gestalten, daß er als Jahresmitgliedskarte ausgebildet wird.
(5) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (§ 125 Abs. 4) oder am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Diese Prüfung darf nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegen.
(6) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den der Bewerbung vorausgegangenen zwanzig Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines Bundeslandes war oder ist, in dem für die erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte die Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Försterschule oder der erfolgreiche Abschluß einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Forstfachschule oder landwirtschaftlichen Fachschule ersetzen die Jagdprüfung, sofern die Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung feststellt, daß die betreffenden Prüfungen oder die Lehrpläne den im § 60 Abs. 4 und 5 angeführten Prüfungs- und Lehrstoff voll umfassen.
(7) Von Ausländern kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt.
(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdkarte auszufertigen. Zur Ausstellung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018) hat; hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Niederösterreich, ist hiefür jene Bezirksverwaltungsbehörde, wo sich sein Aufenthalt befindet, zuständig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Ausstellung der Jagdkarte unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, mitzuteilen.
(9) Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Jagdkartenduplikaten richtet sich nach Abs. 8.
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(2) Die Jagdkarte ist nicht übertragbar und gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jagdkartenabgabe für das laufende Jahr oder mit einer Bestätigung über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und den Nachweis über die Einzahlung des Verbandsbeitrages an den NÖ Landesjagdverband gültig.
(3) Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist
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(4) Der Nachweis über die Bezahlung des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband ist durch Vorlage der gültigen Jahresmitgliedskarte zu erbringen. Der NÖ Landesjagdverband hat den Einzahlungsnachweis so zu gestalten, daß er als Jahresmitgliedskarte ausgebildet wird.
(5) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (§ 125 Abs. 4) oder am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Diese Prüfung darf nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegen.
(6) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den der Bewerbung vorausgegangenen zwanzig Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines Bundeslandes war oder ist, in dem für die erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte die Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Försterschule oder der erfolgreiche Abschluß einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Forstfachschule oder landwirtschaftlichen Fachschule ersetzen die Jagdprüfung, sofern die Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung feststellt, daß die betreffenden Prüfungen oder die Lehrpläne den im § 60 Abs. 4 und 5 angeführten Prüfungs- und Lehrstoff voll umfassen.
(7) Von Ausländern kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt.
(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdkarte auszufertigen. Zur Ausstellung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018) hat; hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Niederösterreich, ist hiefür jene Bezirksverwaltungsbehörde, wo sich sein Aufenthalt befindet, zuständig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Ausstellung der Jagdkarte unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, mitzuteilen.
(9) Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Jagdkartenduplikaten richtet sich nach Abs. 8.