§ 58 NÖ JagdG

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Wer die Jagd ausübt, hat

1.

eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte,

2.

eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (§ 59 Abs. 1) oder

3.

eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes, sofern diese von der Landesregierung mit Verordnung als gleichwertig erklärt wurde,

mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Jagdaufsehern und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen. Die Landesregierung darf Jagdkarten anderer Bundesländer nur dann im Sinne der Z 3 mit Verordnung als gleichwertig erklären, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Jagdkarten, denen der Erlangung einer niederösterreichischen Jagdkarte entsprechen.

(2) Die Jagdkarte ist nicht übertragbar und gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jagdkartenabgabe für das laufende Jahr oder mit einer Bestätigung über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und den Nachweis über die Einzahlung des Verbandsbeitrages an den NÖ Landesjagdverband gültig.

(3) Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist

1.

die Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband,

2.

die jagdliche Eignung des Bewerbers,

3.

daß kein Verweigerungsgrund (§ 61) vorliegt.

(4) Der Nachweis über die Bezahlung des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband ist durch Vorlage der gültigen Jahresmitgliedskarte zu erbringen. Der NÖ Landesjagdverband hat den Einzahlungsnachweis so zu gestalten, daß er als Jahresmitgliedskarte ausgebildet wird.

(5) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (§ 125 Abs. 4) oder am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Diese Prüfung darf nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegen.

(6) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den der Bewerbung vorausgegangenen zwanzig Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines Bundeslandes war oder ist, in dem für die erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte die Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Försterschule oder der erfolgreiche Abschluß einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Forstfachschule oder landwirtschaftlichen Fachschule ersetzen die Jagdprüfung, sofern die Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung feststellt, daß die betreffenden Prüfungen oder die Lehrpläne den im § 60 Abs. 4 und 5 angeführten Prüfungs- und Lehrstoff voll umfassen.

(7) Von Ausländern kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt.

(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdkarte auszufertigen. Zur Ausstellung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018) hat; hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Niederösterreich, ist hiefür jene Bezirksverwaltungsbehörde, wo sich sein Aufenthalt befindet, zuständig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Ausstellung der Jagdkarte unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, mitzuteilen.

(9) Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Jagdkartenduplikaten richtet sich nach Abs. 8.

  1. (1)Absatz einsWer die Jagd ausübt, hat
    1. 1.Ziffer einseine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte,
    2. 2.Ziffer 2eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (§ 59 Abs. 1) odereine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (Paragraph 59, Absatz eins,) oder
    3. 3.Ziffer 3eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes, sofern diese von der Landesregierung mit Verordnung als gleichwertig erklärt wurde,
    mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Jagdaufsehern und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen. Die Landesregierung darf Jagdkarten anderer Bundesländer nur dann im Sinne der Z 3 mit Verordnung als gleichwertig erklären, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Jagdkarten, denen der Erlangung einer niederösterreichischen Jagdkarte entsprechen.mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Jagdaufsehern und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen. Die Landesregierung darf Jagdkarten anderer Bundesländer nur dann im Sinne der Ziffer 3, mit Verordnung als gleichwertig erklären, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Jagdkarten, denen der Erlangung einer niederösterreichischen Jagdkarte entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Jagdkarte ist nicht übertragbar und gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jagdkartenabgabe für das laufende Jahr oder mit einer Bestätigung über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und den Nachweis über die Einzahlung des Verbandsbeitrages an den NÖ Landesjagdverband gültig.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist
    1. 1.Ziffer einsdie Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband,
    2. 2.Ziffer 2die jagdliche Eignung des Bewerbers,
    3. 3.Ziffer 3daß kein Verweigerungsgrund (§ 61) vorliegt.daß kein Verweigerungsgrund (Paragraph 61,) vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Der Nachweis über die Bezahlung des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband ist durch Vorlage der gültigen Jahresmitgliedskarte zu erbringen. Der NÖ Landesjagdverband hat den Einzahlungsnachweis so zu gestalten, daß er als Jahresmitgliedskarte ausgebildet wird.
  5. (5)Absatz 5Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (§ 125 Abs. 4) oder am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Diese Prüfung darf nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegen.Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (Paragraph 125, Absatz 4,) oder am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Diese Prüfung darf nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegen.
  6. (6)Absatz 6Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den der Bewerbung vorausgegangenen zwanzig Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines Bundeslandes war oder ist, in dem für die erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte die Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Försterschule oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Forstfachschule oder landwirtschaftlichen Fachschule ersetzen für die Dauer von zwanzig Jahren nach deren Ablegung die Jagdprüfung, sofern die Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung feststellt, dass die betreffenden Prüfungen oder die Lehrpläne den im § 60 Abs. 4 und 5 angeführten Prüfungs- und Lehrstoff voll umfassen.Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den der Bewerbung vorausgegangenen zwanzig Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines Bundeslandes war oder ist, in dem für die erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte die Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Försterschule oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Forstfachschule oder landwirtschaftlichen Fachschule ersetzen für die Dauer von zwanzig Jahren nach deren Ablegung die Jagdprüfung, sofern die Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung feststellt, dass die betreffenden Prüfungen oder die Lehrpläne den im Paragraph 60, Absatz 4 und 5 angeführten Prüfungs- und Lehrstoff voll umfassen.
  7. (7)Absatz 7Von Ausländern kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt.
  8. (8)Absatz 8Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdkarte auszufertigen. Zur Ausstellung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018) hat; hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Niederösterreich, ist hiefür jene Bezirksverwaltungsbehörde, wo sich sein Aufenthalt befindet, zuständig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Ausstellung der Jagdkarte unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, mitzuteilen.Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdkarte auszufertigen. Zur Ausstellung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz (Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) hat; hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Niederösterreich, ist hiefür jene Bezirksverwaltungsbehörde, wo sich sein Aufenthalt befindet, zuständig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Ausstellung der Jagdkarte unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, mitzuteilen.
  9. (9)Absatz 9Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Jagdkartenduplikaten richtet sich nach Abs. 8.Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Jagdkartenduplikaten richtet sich nach Absatz 8,

Stand vor dem 28.12.2023

In Kraft vom 25.08.2018 bis 28.12.2023
(1) Wer die Jagd ausübt, hat

1.

eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte,

2.

eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (§ 59 Abs. 1) oder

3.

eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes, sofern diese von der Landesregierung mit Verordnung als gleichwertig erklärt wurde,

mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Jagdaufsehern und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen. Die Landesregierung darf Jagdkarten anderer Bundesländer nur dann im Sinne der Z 3 mit Verordnung als gleichwertig erklären, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Jagdkarten, denen der Erlangung einer niederösterreichischen Jagdkarte entsprechen.

(2) Die Jagdkarte ist nicht übertragbar und gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jagdkartenabgabe für das laufende Jahr oder mit einer Bestätigung über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und den Nachweis über die Einzahlung des Verbandsbeitrages an den NÖ Landesjagdverband gültig.

(3) Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist

1.

die Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband,

2.

die jagdliche Eignung des Bewerbers,

3.

daß kein Verweigerungsgrund (§ 61) vorliegt.

(4) Der Nachweis über die Bezahlung des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband ist durch Vorlage der gültigen Jahresmitgliedskarte zu erbringen. Der NÖ Landesjagdverband hat den Einzahlungsnachweis so zu gestalten, daß er als Jahresmitgliedskarte ausgebildet wird.

(5) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (§ 125 Abs. 4) oder am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Diese Prüfung darf nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegen.

(6) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den der Bewerbung vorausgegangenen zwanzig Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines Bundeslandes war oder ist, in dem für die erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte die Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Försterschule oder der erfolgreiche Abschluß einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Forstfachschule oder landwirtschaftlichen Fachschule ersetzen die Jagdprüfung, sofern die Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung feststellt, daß die betreffenden Prüfungen oder die Lehrpläne den im § 60 Abs. 4 und 5 angeführten Prüfungs- und Lehrstoff voll umfassen.

(7) Von Ausländern kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt.

(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdkarte auszufertigen. Zur Ausstellung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018) hat; hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Niederösterreich, ist hiefür jene Bezirksverwaltungsbehörde, wo sich sein Aufenthalt befindet, zuständig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Ausstellung der Jagdkarte unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, mitzuteilen.

(9) Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Jagdkartenduplikaten richtet sich nach Abs. 8.

  1. (1)Absatz einsWer die Jagd ausübt, hat
    1. 1.Ziffer einseine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte,
    2. 2.Ziffer 2eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (§ 59 Abs. 1) odereine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (Paragraph 59, Absatz eins,) oder
    3. 3.Ziffer 3eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes, sofern diese von der Landesregierung mit Verordnung als gleichwertig erklärt wurde,
    mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Jagdaufsehern und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen. Die Landesregierung darf Jagdkarten anderer Bundesländer nur dann im Sinne der Z 3 mit Verordnung als gleichwertig erklären, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Jagdkarten, denen der Erlangung einer niederösterreichischen Jagdkarte entsprechen.mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Jagdaufsehern und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen. Die Landesregierung darf Jagdkarten anderer Bundesländer nur dann im Sinne der Ziffer 3, mit Verordnung als gleichwertig erklären, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Jagdkarten, denen der Erlangung einer niederösterreichischen Jagdkarte entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Jagdkarte ist nicht übertragbar und gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jagdkartenabgabe für das laufende Jahr oder mit einer Bestätigung über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und den Nachweis über die Einzahlung des Verbandsbeitrages an den NÖ Landesjagdverband gültig.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist
    1. 1.Ziffer einsdie Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband,
    2. 2.Ziffer 2die jagdliche Eignung des Bewerbers,
    3. 3.Ziffer 3daß kein Verweigerungsgrund (§ 61) vorliegt.daß kein Verweigerungsgrund (Paragraph 61,) vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Der Nachweis über die Bezahlung des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband ist durch Vorlage der gültigen Jahresmitgliedskarte zu erbringen. Der NÖ Landesjagdverband hat den Einzahlungsnachweis so zu gestalten, daß er als Jahresmitgliedskarte ausgebildet wird.
  5. (5)Absatz 5Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (§ 125 Abs. 4) oder am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Diese Prüfung darf nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegen.Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (Paragraph 125, Absatz 4,) oder am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Diese Prüfung darf nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegen.
  6. (6)Absatz 6Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den der Bewerbung vorausgegangenen zwanzig Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines Bundeslandes war oder ist, in dem für die erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte die Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Försterschule oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Forstfachschule oder landwirtschaftlichen Fachschule ersetzen für die Dauer von zwanzig Jahren nach deren Ablegung die Jagdprüfung, sofern die Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung feststellt, dass die betreffenden Prüfungen oder die Lehrpläne den im § 60 Abs. 4 und 5 angeführten Prüfungs- und Lehrstoff voll umfassen.Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den der Bewerbung vorausgegangenen zwanzig Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines Bundeslandes war oder ist, in dem für die erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte die Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Försterschule oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Forstfachschule oder landwirtschaftlichen Fachschule ersetzen für die Dauer von zwanzig Jahren nach deren Ablegung die Jagdprüfung, sofern die Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung feststellt, dass die betreffenden Prüfungen oder die Lehrpläne den im Paragraph 60, Absatz 4 und 5 angeführten Prüfungs- und Lehrstoff voll umfassen.
  7. (7)Absatz 7Von Ausländern kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt.
  8. (8)Absatz 8Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdkarte auszufertigen. Zur Ausstellung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018) hat; hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Niederösterreich, ist hiefür jene Bezirksverwaltungsbehörde, wo sich sein Aufenthalt befindet, zuständig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Ausstellung der Jagdkarte unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, mitzuteilen.Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdkarte auszufertigen. Zur Ausstellung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz (Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) hat; hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Niederösterreich, ist hiefür jene Bezirksverwaltungsbehörde, wo sich sein Aufenthalt befindet, zuständig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Ausstellung der Jagdkarte unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, mitzuteilen.
  9. (9)Absatz 9Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Jagdkartenduplikaten richtet sich nach Abs. 8.Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Jagdkartenduplikaten richtet sich nach Absatz 8,

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