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(3) Abweichend von Punkt 3.2.2 der OIB-Richtlinie 3 sind Schachtabdeckungen nicht zwingend flüssigkeitsdicht auszuführen.
(4) Abweichend von Punkt 5.1.5 der OIB-Richtlinie 3 sind Mündungen von Abgasanlagen für raumluftunabhängige, mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel), auch bei Anlagen im Neubau mit einer Nennwärmeleistung bis zu 30 kW in Außenwänden zulässig.
(5) Abweichend von Punkt 8.2 der OIB-Richtlinie 3 gilt Folgendes:
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(6) Eine Querdurchlüftung nach Punkt 8.3.5 letzter Satz der OIB-Richtlinie 3 bei Garagen für oberirdische Geschosse und im ersten Untergeschoss bei geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) ist jedenfalls gewährleistet, wenn
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(7) Abweichend von Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 müssen Abluftöffnungen von mechanischen Lüftungen aus Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche mindestens 3 m von öffenbaren Fenstern und Türen von Aufenthaltsräumen sowie von Zuluftöffnungen von Lüftungsanlagen entfernt sein. Im Bereich von Kinderspielplätzen müssen Abluftöffnungen von mechanischen Lüftungen aus Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche eine Höhe von 1,50 m aufweisen.
(8) Abweichend von Punkt 11.1 der OIB-Richtlinie 3 muss das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen von Wohnungen zumindest im Bereich eines Fensters über dem an den Aufenthaltsraum angrenzenden Gelände nach der Bauführung liegen.
(9) Bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen wird der Anforderung des § 24 Abs. 2 abweichend von den Punkten 11.2.2 und 11.2.3 der OIB-Richtlinie 3 auch dann entsprochen, wenn die lichte Raumhöhe mindestens 2,40 m beträgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 11/2020, 67/2021, 17/2024
(3) Abweichend von Punkt 3.2.2 der OIB-Richtlinie 3 sind Schachtabdeckungen nicht zwingend flüssigkeitsdicht auszuführen.
(4) Abweichend von Punkt 5.1.5 der OIB-Richtlinie 3 sind Mündungen von Abgasanlagen für raumluftunabhängige, mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel), auch bei Anlagen im Neubau mit einer Nennwärmeleistung bis zu 30 kW in Außenwänden zulässig.
(5) Abweichend von Punkt 8.2 der OIB-Richtlinie 3 gilt Folgendes:
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(6) Eine Querdurchlüftung nach Punkt 8.3.5 letzter Satz der OIB-Richtlinie 3 bei Garagen für oberirdische Geschosse und im ersten Untergeschoss bei geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) ist jedenfalls gewährleistet, wenn
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(7) Abweichend von Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 müssen Abluftöffnungen von mechanischen Lüftungen aus Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche mindestens 3 m von öffenbaren Fenstern und Türen von Aufenthaltsräumen sowie von Zuluftöffnungen von Lüftungsanlagen entfernt sein. Im Bereich von Kinderspielplätzen müssen Abluftöffnungen von mechanischen Lüftungen aus Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche eine Höhe von 1,50 m aufweisen.
(8) Abweichend von Punkt 11.1 der OIB-Richtlinie 3 muss das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen von Wohnungen zumindest im Bereich eines Fensters über dem an den Aufenthaltsraum angrenzenden Gelände nach der Bauführung liegen.
(9) Bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen wird der Anforderung des § 24 Abs. 2 abweichend von den Punkten 11.2.2 und 11.2.3 der OIB-Richtlinie 3 auch dann entsprochen, wenn die lichte Raumhöhe mindestens 2,40 m beträgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 11/2020, 67/2021, 17/2024