§ 22 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß § 10 Abs. 4 oder die Thanatopraxie durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung ist eine Bewilligung der für den Sterbeort zuständigen Behörde dann erforderlich, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Unter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß Paragraph 10, Absatz 4, oder die Thanatopraxie durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung ist eine Bewilligung der für den Sterbeort zuständigen Behörde dann erforderlich, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Überführung der die Aschenreste enthaltenden Urne bedarf keiner Bewilligung. Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 21 Abs. 1.Die Überführung der die Aschenreste enthaltenden Urne bedarf keiner Bewilligung. Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Entfallen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  4. (4)Absatz 4Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland nach Oberösterreich überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung in Oberösterreich keiner weiteren Bewilligung.
  5. (5)Absatz 5Für Leichenüberführungen in das Ausland wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 515/1978, verwiesen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Für Leichenüberführungen in das Ausland wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1978,, verwiesen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  6. (6)Absatz 6Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
  7. (7)Absatz 7Das Bestattungsunternehmen, das die Überführung besorgt, hat den Inhaber der Bestattungsanlage, zu der die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)Das Bestattungsunternehmen, das die Überführung besorgt, hat den Inhaber der Bestattungsanlage, zu der die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)

Überführung; allgemeines

(1) Unter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß § 10 Abs. 4 durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung ist eine Bewilligung der für den Sterbeort zuständigen Behörde dann erforderlich, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden.

(2) Die Überführung der die Aschenreste enthaltenden Urne bedarf keiner Bewilligung. Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 21 Abs. 1.

(3) Das Überbringen von Leichen in photographische Ateliers ist verboten.

(4) Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland nach Oberösterreich überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung in Oberösterreich keiner weiteren Bewilligung.

(5) Für die Leichenbeförderung im Grenzverkehr wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 515/1978, verwiesen.

(6) Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(7) Das Leichenbestattungsunternehmen, das die Überführung besorgt, hat den Inhaber der Bestattungsanlage, zu der die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. In den Fällen des § 24 Abs. 2 obliegt diese Verständigungspflicht der zur Überführung berechtigten Person. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993LGBl.Nr. 63/2002)

(Anm:Anmerkung, LGBl. NrLGBl.Nr. 63/2002)

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsUnter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß § 10 Abs. 4 oder die Thanatopraxie durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung ist eine Bewilligung der für den Sterbeort zuständigen Behörde dann erforderlich, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Unter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß Paragraph 10, Absatz 4, oder die Thanatopraxie durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung ist eine Bewilligung der für den Sterbeort zuständigen Behörde dann erforderlich, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Überführung der die Aschenreste enthaltenden Urne bedarf keiner Bewilligung. Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 21 Abs. 1.Die Überführung der die Aschenreste enthaltenden Urne bedarf keiner Bewilligung. Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Entfallen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  4. (4)Absatz 4Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland nach Oberösterreich überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung in Oberösterreich keiner weiteren Bewilligung.
  5. (5)Absatz 5Für Leichenüberführungen in das Ausland wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 515/1978, verwiesen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Für Leichenüberführungen in das Ausland wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1978,, verwiesen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  6. (6)Absatz 6Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
  7. (7)Absatz 7Das Bestattungsunternehmen, das die Überführung besorgt, hat den Inhaber der Bestattungsanlage, zu der die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)Das Bestattungsunternehmen, das die Überführung besorgt, hat den Inhaber der Bestattungsanlage, zu der die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)

Überführung; allgemeines

(1) Unter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß § 10 Abs. 4 durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung ist eine Bewilligung der für den Sterbeort zuständigen Behörde dann erforderlich, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden.

(2) Die Überführung der die Aschenreste enthaltenden Urne bedarf keiner Bewilligung. Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 21 Abs. 1.

(3) Das Überbringen von Leichen in photographische Ateliers ist verboten.

(4) Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland nach Oberösterreich überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung in Oberösterreich keiner weiteren Bewilligung.

(5) Für die Leichenbeförderung im Grenzverkehr wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 515/1978, verwiesen.

(6) Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(7) Das Leichenbestattungsunternehmen, das die Überführung besorgt, hat den Inhaber der Bestattungsanlage, zu der die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. In den Fällen des § 24 Abs. 2 obliegt diese Verständigungspflicht der zur Überführung berechtigten Person. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993LGBl.Nr. 63/2002)

(Anm:Anmerkung, LGBl. NrLGBl.Nr. 63/2002)

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