§ 7 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBesteht der Verdacht, dass kein natürlicher Tod vorliegt, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Weg an die Behörde zu erstatten, wennLiegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vor, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Weg an die Behörde zu erstatten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Todesursache nicht festgestellt werden kann und auch keine begründete Vermutung der Todesursache vorliegt oder
    2. 2.Ziffer 2andere Umstände vorliegen, die eine verwaltungsbehördliche Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (§ 10 Abs. 1).andere Umstände vorliegen, die eine verwaltungsbehördliche Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (Paragraph 10, Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Ärztin bzw. der Arzt gemäß § 5 Abs. 1 das Bestattungsunternehmen darauf hinzuweisen und die Anwesenden über die unmittelbar sinnvollen Hygienemaßnahmen zu informieren.Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Ärztin bzw. der Arzt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, das Bestattungsunternehmen darauf hinzuweisen und die Anwesenden über die unmittelbar sinnvollen Hygienemaßnahmen zu informieren.

Maßnahmen bei besonderen Todesfällen

(1) Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer im Sinne des § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2001, auf dem kürzesten Weg die Anzeige an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes zu erstatten. Diese Anzeige kann auch bei der nächsten Sicherheitsdienststelle erstattet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002LGBl.Nr. 32/2024)

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (§ 10 Abs. 1), so hat der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Wege an die Behörde zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder vor Anordnungen der Behörde die unaufschieblichen sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995Anmerkung, 63/2002LGBl.Nr. 32/2024)

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsBesteht der Verdacht, dass kein natürlicher Tod vorliegt, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Weg an die Behörde zu erstatten, wennLiegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vor, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Weg an die Behörde zu erstatten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Todesursache nicht festgestellt werden kann und auch keine begründete Vermutung der Todesursache vorliegt oder
    2. 2.Ziffer 2andere Umstände vorliegen, die eine verwaltungsbehördliche Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (§ 10 Abs. 1).andere Umstände vorliegen, die eine verwaltungsbehördliche Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (Paragraph 10, Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Ärztin bzw. der Arzt gemäß § 5 Abs. 1 das Bestattungsunternehmen darauf hinzuweisen und die Anwesenden über die unmittelbar sinnvollen Hygienemaßnahmen zu informieren.Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Ärztin bzw. der Arzt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, das Bestattungsunternehmen darauf hinzuweisen und die Anwesenden über die unmittelbar sinnvollen Hygienemaßnahmen zu informieren.

Maßnahmen bei besonderen Todesfällen

(1) Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer im Sinne des § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2001, auf dem kürzesten Weg die Anzeige an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes zu erstatten. Diese Anzeige kann auch bei der nächsten Sicherheitsdienststelle erstattet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002LGBl.Nr. 32/2024)

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (§ 10 Abs. 1), so hat der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Wege an die Behörde zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder vor Anordnungen der Behörde die unaufschieblichen sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995Anmerkung, 63/2002LGBl.Nr. 32/2024)

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