§ 57 V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

der Auskunftspflicht gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

b)

gemäß den §§ 10 Abs. 1, 26 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 43 Abs. 5 ermächtigte Personen an der Durchführung ihrer Arbeiten hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt,

c)

die Teilung eines Grundstücks ohne die gemäß § 39 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt,

d)

zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht,

e)

entgegen den Bestimmungen des § 16 oder § 59 Abs. 22 Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt oder gegen Auflagen verstößt, die in einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 oder einer Bewilligung gemäß § 59 Abs. 22 vorgeschrieben wurden,

f)

in Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen (§ 16 Abs. 1), einen ständigen Wohnsitz begründet, ausgenommen in den erforderlichen Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal.

(2) Von der Bezirkshauptmannschaft sind Verwaltungsübertretungen nach

a)

Abs. 1 lit. a bis d und lit. f mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro,

b)

Abs. 1 lit. e mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.

(3) Übertretungen nach Abs. 1 lit. e sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.

(4) Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Abs. 1 lit. e) dauert die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß § 16 Abs. 3 verbotenen ständigen Wohnsitzes (Abs. 1 lit. f) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.

(5) Besteht in einem Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e aufgrund einer Anzeige einer Gemeinde oder auch sonst der begründete Verdacht, dass eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der nicht als Ferienwohnung genutzt werden darf, als Ferienwohnung genutzt wurde, so hat der Eigentümer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft binnen angemessener Frist den Nachweis zu erbringen, wie die Wohnung oder der Wohnraum genutzt wurde.

(6) Im Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 130 bis 132 B-VG). Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung in Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera ader Auskunftspflicht gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder 3 zuwiderhandelt,
    2. b)Litera bgemäß den §§ 10 Abs. 1, 26 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 43 Abs. 5 ermächtigte Personen an der Durchführung ihrer Arbeiten hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt,gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins,, 26 Absatz eins,, 38 Absatz eins und 43 Absatz 5, ermächtigte Personen an der Durchführung ihrer Arbeiten hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt,
    3. c)Litera cdie Teilung eines Grundstücks ohne die gemäß § 39 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt,die Teilung eines Grundstücks ohne die gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt,
    4. d)Litera dzum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht,
    5. e)Litera eentgegen den Bestimmungen der §§ 16a, 59 Abs. 22 oder 63 Abs. 4 Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt oder gegen Auflagen verstößt, die in einer Bewilligung gemäß den §§ 16a Abs. 3, 59 Abs. 22 oder 63 Abs. 4 vorgeschrieben wurden,entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 16 a,, 59 Absatz 22, oder 63 Absatz 4, Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt oder gegen Auflagen verstößt, die in einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 16 a, Absatz 3,, 59 Absatz 22, oder 63 Absatz 4, vorgeschrieben wurden,
    6. f)Litera fin Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen (§ 16a Abs. 1), einen ständigen Wohnsitz begründet, ausgenommen in den erforderlichen Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal,in Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen (Paragraph 16 a, Absatz eins,), einen ständigen Wohnsitz begründet, ausgenommen in den erforderlichen Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal,
    7. g)Litera ggegen eine Verpflichtung nach § 16a Abs. 5 und nach Abs. 5 iVm § 16a Abs. 5 verstößt.gegen eine Verpflichtung nach Paragraph 16 a, Absatz 5 und nach Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 16 a, Absatz 5, verstößt.
  2. (2)Absatz 2Von der Bezirkshauptmannschaft sind Verwaltungsübertretungen nach
    1. a)Litera aAbs. 1 lit. a bis d sowie lit. f und g mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro,Absatz eins, Litera a bis d sowie Litera f und g mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro,
    2. b)Litera bAbs. 1 lit. e mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.Absatz eins, Litera e, mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Übertretungen nach Abs. 1 lit. e sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.Übertretungen nach Absatz eins, Litera e, sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.
  4. (4)Absatz 4Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Abs. 1 lit. e) dauert die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß § 16a Abs. 2 verbotenen ständigen Wohnsitzes (Abs. 1 lit. f) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Absatz eins, Litera e,) dauert die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, verbotenen ständigen Wohnsitzes (Absatz eins, Litera f,) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.
  5. (5)Absatz 5Besteht in einem Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e aufgrund einer Anzeige einer Gemeinde oder auch sonst der begründete Verdacht, dass eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der nicht als Ferienwohnung genutzt werden darf, als Ferienwohnung genutzt wurde, so hat der Eigentümer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft binnen angemessener Frist den Nachweis zu erbringen, wie die Wohnung oder der Wohnraum genutzt wurde; § 16a Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.Besteht in einem Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e, aufgrund einer Anzeige einer Gemeinde oder auch sonst der begründete Verdacht, dass eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der nicht als Ferienwohnung genutzt werden darf, als Ferienwohnung genutzt wurde, so hat der Eigentümer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft binnen angemessener Frist den Nachweis zu erbringen, wie die Wohnung oder der Wohnraum genutzt wurde; Paragraph 16 a, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Im Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 130 bis 132 B-VG). Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung in Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e.Im Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e, ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Artikel 130 bis 132 B-VG). Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung in Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e,

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 58/2001, 22/2015, 57/2023

Stand vor dem 07.12.2023

In Kraft vom 13.05.2015 bis 07.12.2023
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

der Auskunftspflicht gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

b)

gemäß den §§ 10 Abs. 1, 26 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 43 Abs. 5 ermächtigte Personen an der Durchführung ihrer Arbeiten hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt,

c)

die Teilung eines Grundstücks ohne die gemäß § 39 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt,

d)

zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht,

e)

entgegen den Bestimmungen des § 16 oder § 59 Abs. 22 Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt oder gegen Auflagen verstößt, die in einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 oder einer Bewilligung gemäß § 59 Abs. 22 vorgeschrieben wurden,

f)

in Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen (§ 16 Abs. 1), einen ständigen Wohnsitz begründet, ausgenommen in den erforderlichen Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal.

(2) Von der Bezirkshauptmannschaft sind Verwaltungsübertretungen nach

a)

Abs. 1 lit. a bis d und lit. f mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro,

b)

Abs. 1 lit. e mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.

(3) Übertretungen nach Abs. 1 lit. e sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.

(4) Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Abs. 1 lit. e) dauert die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß § 16 Abs. 3 verbotenen ständigen Wohnsitzes (Abs. 1 lit. f) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.

(5) Besteht in einem Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e aufgrund einer Anzeige einer Gemeinde oder auch sonst der begründete Verdacht, dass eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der nicht als Ferienwohnung genutzt werden darf, als Ferienwohnung genutzt wurde, so hat der Eigentümer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft binnen angemessener Frist den Nachweis zu erbringen, wie die Wohnung oder der Wohnraum genutzt wurde.

(6) Im Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 130 bis 132 B-VG). Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung in Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera ader Auskunftspflicht gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder 3 zuwiderhandelt,
    2. b)Litera bgemäß den §§ 10 Abs. 1, 26 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 43 Abs. 5 ermächtigte Personen an der Durchführung ihrer Arbeiten hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt,gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins,, 26 Absatz eins,, 38 Absatz eins und 43 Absatz 5, ermächtigte Personen an der Durchführung ihrer Arbeiten hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt,
    3. c)Litera cdie Teilung eines Grundstücks ohne die gemäß § 39 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt,die Teilung eines Grundstücks ohne die gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt,
    4. d)Litera dzum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht,
    5. e)Litera eentgegen den Bestimmungen der §§ 16a, 59 Abs. 22 oder 63 Abs. 4 Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt oder gegen Auflagen verstößt, die in einer Bewilligung gemäß den §§ 16a Abs. 3, 59 Abs. 22 oder 63 Abs. 4 vorgeschrieben wurden,entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 16 a,, 59 Absatz 22, oder 63 Absatz 4, Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt oder gegen Auflagen verstößt, die in einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 16 a, Absatz 3,, 59 Absatz 22, oder 63 Absatz 4, vorgeschrieben wurden,
    6. f)Litera fin Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen (§ 16a Abs. 1), einen ständigen Wohnsitz begründet, ausgenommen in den erforderlichen Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal,in Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen (Paragraph 16 a, Absatz eins,), einen ständigen Wohnsitz begründet, ausgenommen in den erforderlichen Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal,
    7. g)Litera ggegen eine Verpflichtung nach § 16a Abs. 5 und nach Abs. 5 iVm § 16a Abs. 5 verstößt.gegen eine Verpflichtung nach Paragraph 16 a, Absatz 5 und nach Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 16 a, Absatz 5, verstößt.
  2. (2)Absatz 2Von der Bezirkshauptmannschaft sind Verwaltungsübertretungen nach
    1. a)Litera aAbs. 1 lit. a bis d sowie lit. f und g mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro,Absatz eins, Litera a bis d sowie Litera f und g mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro,
    2. b)Litera bAbs. 1 lit. e mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.Absatz eins, Litera e, mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Übertretungen nach Abs. 1 lit. e sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.Übertretungen nach Absatz eins, Litera e, sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.
  4. (4)Absatz 4Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Abs. 1 lit. e) dauert die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß § 16a Abs. 2 verbotenen ständigen Wohnsitzes (Abs. 1 lit. f) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Absatz eins, Litera e,) dauert die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, verbotenen ständigen Wohnsitzes (Absatz eins, Litera f,) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.
  5. (5)Absatz 5Besteht in einem Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e aufgrund einer Anzeige einer Gemeinde oder auch sonst der begründete Verdacht, dass eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der nicht als Ferienwohnung genutzt werden darf, als Ferienwohnung genutzt wurde, so hat der Eigentümer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft binnen angemessener Frist den Nachweis zu erbringen, wie die Wohnung oder der Wohnraum genutzt wurde; § 16a Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.Besteht in einem Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e, aufgrund einer Anzeige einer Gemeinde oder auch sonst der begründete Verdacht, dass eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der nicht als Ferienwohnung genutzt werden darf, als Ferienwohnung genutzt wurde, so hat der Eigentümer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft binnen angemessener Frist den Nachweis zu erbringen, wie die Wohnung oder der Wohnraum genutzt wurde; Paragraph 16 a, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Im Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 130 bis 132 B-VG). Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung in Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e.Im Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e, ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Artikel 130 bis 132 B-VG). Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung in Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e,

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 58/2001, 22/2015, 57/2023

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