§ 6 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat die Totenbeschau binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften festzustellen, ob der Tod eingetreten ist, ferner ob die von ihr bzw. ihm erhobenen Befunde mit den Angaben der Angehörigen bzw. pflegenden Personen bzw. den Angaben der zuletzt behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte übereinstimmen sowie schließlich, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.

Vornahme der Totenbeschau

(1) Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich, jedenfalls aber binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Todesfallsanzeige, vorzunehmen.

(2) Der Totenbeschauer hat nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften festzustellen, ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind, ferner, ob die von ihm erhobenen Befunde mit den Angaben der Angehörigen übereinstimmen und, falls er nicht selbst der zuletzt behandelnde Arzt gewesen ist, ob die von ihm erhobenen Befunde mit den Angaben des Behandlungsscheines übereinstimmen sowie schließlich, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.

(3) Der Totenbeschauer hat auch festzustellen, ob sich in der Leiche ein Herzschrittmacher befindet. Wenn die Leiche eingeäschert werden soll, ist der Herzschrittmacher vom Totenbeschauer zu entfernen. Der Herzschrittmacher geht in das Eigentum der Gemeinde über, in der die Entnahme durchgeführt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, 59/1995LGBl.Nr. 32/2024)

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 20.04.1985 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat die Totenbeschau binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften festzustellen, ob der Tod eingetreten ist, ferner ob die von ihr bzw. ihm erhobenen Befunde mit den Angaben der Angehörigen bzw. pflegenden Personen bzw. den Angaben der zuletzt behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte übereinstimmen sowie schließlich, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.

Vornahme der Totenbeschau

(1) Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich, jedenfalls aber binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Todesfallsanzeige, vorzunehmen.

(2) Der Totenbeschauer hat nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften festzustellen, ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind, ferner, ob die von ihm erhobenen Befunde mit den Angaben der Angehörigen übereinstimmen und, falls er nicht selbst der zuletzt behandelnde Arzt gewesen ist, ob die von ihm erhobenen Befunde mit den Angaben des Behandlungsscheines übereinstimmen sowie schließlich, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.

(3) Der Totenbeschauer hat auch festzustellen, ob sich in der Leiche ein Herzschrittmacher befindet. Wenn die Leiche eingeäschert werden soll, ist der Herzschrittmacher vom Totenbeschauer zu entfernen. Der Herzschrittmacher geht in das Eigentum der Gemeinde über, in der die Entnahme durchgeführt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, 59/1995LGBl.Nr. 32/2024)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten