§ 19 BTV

Bautechnikverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Verbindung steht.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwechslung von Nutzwasser und Wasser für den menschlichen Gebrauch ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

(1*) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.Fassung LGBl.Nr. 17/2024

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Stand vor dem 15.02.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 15.02.2024
  1. (1)Absatz einsEine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Verbindung steht.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwechslung von Nutzwasser und Wasser für den menschlichen Gebrauch ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

(1*) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.Fassung LGBl.Nr. 17/2024

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

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