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Überführung enterdigter Leichen
Die Überführung einer enterdigten Leiche bedarf der Bewilligung der Behörde; es gelten hierbei die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 4 bis 7, des § 23, des § 24 Abs. 1 und des § 25 Abs. 2 und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzw. Leichenreste unverzüglich aufzunehmen sind. Die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)Die Überführung einer enterdigten Leiche bedarf der Bewilligung der Behörde; es gelten hierbei die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 4 bis 7, des Paragraph 23,, des Paragraph 24 und des Paragraph 25, Absatz 2 und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzw. Leichenreste unverzüglich aufzunehmen sind. Die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)
Überführung enterdigter Leichen
Die Überführung einer enterdigten Leiche bedarf der Bewilligung der Behörde; es gelten hierbei die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 4 bis 7, des § 23, des § 24 Abs. 1 und des § 25 Abs. 2 und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzw. Leichenreste unverzüglich aufzunehmen sind. Die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)Die Überführung einer enterdigten Leiche bedarf der Bewilligung der Behörde; es gelten hierbei die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 4 bis 7, des Paragraph 23,, des Paragraph 24 und des Paragraph 25, Absatz 2 und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzw. Leichenreste unverzüglich aufzunehmen sind. Die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)