§ 27 Oö. LBG 1985 (weggefallen)

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999

Überführung enterdigter Leichen

Die Überführung einer enterdigten Leiche bedarf der Bewilligung der Behörde; es gelten hierbei die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 § 27 bis 7, des § 23, des § 24 Abs. 1 und des § 25 Abs. 2 und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzwLBG 1985 seit 18.04.2024 weggefallen. Leichenreste unverzüglich aufzunehmen sind. Die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 18.04.2024

Überführung enterdigter Leichen

Die Überführung einer enterdigten Leiche bedarf der Bewilligung der Behörde; es gelten hierbei die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 § 27 bis 7, des § 23, des § 24 Abs. 1 und des § 25 Abs. 2 und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzwLBG 1985 seit 18.04.2024 weggefallen. Leichenreste unverzüglich aufzunehmen sind. Die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)

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