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(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 gilt auch für die Änderung einer Anlage, wodurch eine publikumsintensive Veranstaltungsstätte entsteht oder erweitert wird, und für die Verwendung einer bisher anders verwendeten Anlage als publikumsintensive Veranstaltungsstätte.
(3) Veranstaltungsstätten, wie Kinocenter, Diskotheken, Sportanlagen, Anlagen für Kultuszwecke u. dgl., gelten als publikumsintensiv, wenn sie für mindestens 150 Besucher ausgelegt sind.
(4) Für das Verfahren bei Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 bis 8 sinngemäß.
(5) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten (Grundwidmung), für die eine Verordnung nach Abs. 1 vorliegt, können besondere Flächen für publikumsintensive Veranstaltungsstätten festgelegt werden. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, ist in der Widmung festzulegen, bis zu welcher Höchstzahl an Besuchern die Veranstaltungsstätte ausgelegt sein darf.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008, 22/2015, 4/2019
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 gilt auch für die Änderung einer Anlage, wodurch eine publikumsintensive Veranstaltungsstätte entsteht oder erweitert wird, und für die Verwendung einer bisher anders verwendeten Anlage als publikumsintensive Veranstaltungsstätte.
(3) Veranstaltungsstätten, wie Kinocenter, Diskotheken, Sportanlagen, Anlagen für Kultuszwecke u. dgl., gelten als publikumsintensiv, wenn sie für mindestens 150 Besucher ausgelegt sind.
(4) Für das Verfahren bei Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 bis 8 sinngemäß.
(5) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten (Grundwidmung), für die eine Verordnung nach Abs. 1 vorliegt, können besondere Flächen für publikumsintensive Veranstaltungsstätten festgelegt werden. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, ist in der Widmung festzulegen, bis zu welcher Höchstzahl an Besuchern die Veranstaltungsstätte ausgelegt sein darf.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008, 22/2015, 4/2019