Gesetzesaktualisierungen

280 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 61-70 von 280

13 Paragrafen zu Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 (K-LWKG) aktualisiert


Anl. 1 K-LWKG

(LGBl Nr 89/2023)Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2023,)Durch das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 – K-LWKG wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhe... mehr lesen...


§ 40 K-LWKG Verweisungen

         Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:1.Ziffer einsGewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2023;Gewe... mehr lesen...


§ 33 K-LWKG Kammerbeiträge

Ein Kammerbeitrag ist von den im § 4 Abs. 1 lit. d angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.Ein Kammerbeitrag ist von den im Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten. mehr lesen...


§ 32 K-LWKG Kammerumlage

(1)Absatz einsDie Kammerumlage ist von den im § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.Die Kammerumlage ist von den im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.(2)Absatz 2Die Kammerumlage is... mehr lesen...


§ 31 K-LWKG Bedeckung der Kosten für die Berufsvertretung

Soweit das Recht der Einhebung von Kostenbeiträgen nach § 30 lit. c für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, kann der Vorstand für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen unter Bedachtnahme auf den der Landwirtschaftskammer hiedurch erw... mehr lesen...


§ 29 K-LWKG Kostenaufwand

Der Kostenaufwand der Landwirtschaftskammer gliedert sich in den Aufwanda)Litera afür die landwirtschaftliche Berufsvertretung,b)Litera bzur Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. mehr lesen...


§ 27 K-LWKG Kammerpersonal

(1)Absatz einsDer Kammeramtsdirektor und die sonstigen Angestellten des Kammeramtes werden vom Vorstand bestellt.(2)Absatz 2Voraussetzung für die dauernde Anstellung beim Kammeramt ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich... mehr lesen...


§ 26 K-LWKG Außenstellen des Kammeramtes

(1)Absatz einsZur Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes wird in jedem politischen Bezirk Kärntens eine Außenstelle des Kammeramtes eingerichtet. Für den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt-Land und für den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee sowie für den Bereich des... mehr lesen...


§ 13 K-LWKG Aufgaben der Vollversammlung

(1)Absatz einsDie Vollversammlung ist das beschließende und überwachende Organ der Landwirtschaftskammer in allen Angelegenheiten, die in diesem Gesetz oder in der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1) nicht anderen Organen der Landwirtschaftskammer übertragen sind.D... mehr lesen...


§ 6a K-LWKG Eigener und übertragener Wirkungsbereich

(1)Absatz einsDie Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen. Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen.(2)Absatz 2Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz zur Besorgu... mehr lesen...


§ 6 K-LWKG Aufgaben der Landwirtschaftskammer

(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft und der Mitglieder der Landwirtschaftskammer in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten zu vertreten.(2)Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Landwirt... mehr lesen...


§ 5 K-LWKG

(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat ein Mitgliederverzeichnis anzulegen und zu führen. Im Mitgliederverzeichnis sind folgende Daten zu verarbeiten:1.Ziffer einsdie Stammdaten der Mitglieder (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer);2.Ziffer 2Da... mehr lesen...


§ 1 K-LWKG Errichtung

(1)Absatz einsZur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft wird eine Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer) mit dem Sitz in Klagenfurt am Wörthersee errichtet. Sie führt die Bezeichnung “Kammer für Land- u... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG (K-GFG) aktualisiert


§ 31 K-GFG Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind alle Geschlechter gemeint. mehr lesen...


Anl. 1 K-GFG

(LGBl Nr 81/2023)InkrafttretensbestimmungLandesgesetzblatt Nr 81 aus 2023,)Inkrafttretensbestimmung§ 7 Abs. 9 und § 11 Abs. 8 K-GFG in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 9 und Paragraph 11, Absatz 8, K-GFG in der Fassung des Art. römisch eins treten mit ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG (K-OG) aktualisiert


§ 14 K-OG Ausschreibung

(1)Absatz einsVor der Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – hat die Landesregierung diese Funktion jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor Freiwerden der Funktio... mehr lesen...


§ 6 K-OG Objektivierungsverfahren

(1)Absatz einsDie Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst darf nur nach Durchführung eines objektivierten Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) erfolgen, wenn nach § 4 eine Ausschreibung durchzuführen ist oder durchgeführt wird. Im Objektivierungsverfahren sind die von den Bewerbern z... mehr lesen...


§ 4 K-OG Ausschreibung

(1)Absatz einsVor jeder Begründung eines Dienstverhältnisses zum Land Kärnten ist von der Landesregierung eine Ausschreibung durchzuführen, soweit sich aus § 2 sowie Abs. 3 bis 6 nicht anderes ergibt. Die Ausschreibung darf auch in Form einer Sammelausschreibung erfolgen.Vor jeder Begründung eine... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO (K-AGO) aktualisiert


§ 78 K-AGO Gemeindeamt

(1)Absatz einsDie Geschäfte der Gemeinde sind durch das Gemeindeamt zu besorgen.(1a)Absatz eins aFür Erledigungen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder Gemeindevorstand bedürfen, sind vom Gemeindeamt Sitzungsvorträge auszuarbeiten, die den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt... mehr lesen...


§ 6b K-AGO Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu vers... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997 (K-BG 1997) aktualisiert


Anl. 1 K-BG 1997

(LGBl Nr 91/2023)Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2023,)Es treten in Kraft:1.Ziffer einsArt. I Z 3 am 31. Dezember 2023;Art. römisch eins Ziffer 3, am 31. Dezember 2023;2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten. mehr lesen...


§ 18 K-BG 1997 Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit im Einzelnen nichts anderes be... mehr lesen...


§ 15 K-BG 1997 Pensionskassenvorsorgegesetz

(1)Absatz einsFür die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 bezeichneten Organe gilt das Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG), BGBl I Nr 64/1997, sinngemäß nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.Für die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in Paragraph eins, bezeichneten Organe gilt das... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

4 Paragrafen zu Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG (K-ISG) aktualisiert


Anl. 1 K-ISG

(LGBl Nr 18/2024)Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 18 aus 2024,)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. (2)Absatz 2Art. II Z 4... mehr lesen...


§ 26b K-ISG

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrück... mehr lesen...


§ 26a K-ISG

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:a)Litera aBundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,... mehr lesen...


§ 13 K-ISG

(1)Absatz einsDie mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesgesetz eingerichtet sind, haben, soweit in § 1 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches der Ge... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

9 Paragrafen zu Kärntner Schulgesetz - K-SchG (K-SchG) aktualisiert


Anl. 1 K-SchG

(LGBl Nr 13/2024)InkrafttretensbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 13 aus 2024,)Inkrafttretensbestimmungen(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. September 2023 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Septe... mehr lesen...


§ 59 K-SchG Sprengelangehörigkeit

(1)Absatz einsSprengelangehörig sind: a)Litera aSchulpflichtige allgemeinbildender Pflichtschulen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen;b)Litera bLehrlinge im Sinne des BAG, deren Betriebsstandort im Schulsprengel liegt, wobei bei mehreren Betriebsstätten die i... mehr lesen...


§ 57 K-SchG Festsetzung

(1)Absatz einsDie Schulsprengel sind mit Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung festzusetzen.(2)Absatz 2Die Pflichtsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie die Berechtigungssprengel der Mittelschulen, der einzelnen Arten der Sonderschulen sowie f... mehr lesen...


§ 52 K-SchG Verwendung für Schulzwecke

(1)Absatz einsGebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn - unbeschadet der baurechtlichen Bestimmungen - der Bauplan für die Herstellung oder bauliche Änderung von der Bildungsdirektion bewilligt word... mehr lesen...


§ 44 K-SchG Lehrer

(1)Absatz einsDer Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.(1a)Absatz eins aIn Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer zu erteilen,... mehr lesen...


§ 20 K-SchG Sonderformen

Als organisatorische Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann. mehr lesen...


§ 4 K-SchG Allgemeine Zugänglichkeit der

(1)Absatz einsDie öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, d... mehr lesen...


§ 3 K-SchG Beistellung von Personal

(1)Absatz einsDie Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Dies schließt bei ganztägigen Schulformen die Beistellung der erforderlichen Lehrer für die Lernzeiten (§ 1a Abs. 1 lit. a und b) ein.Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Dies schließt bei ganztägigen... mehr lesen...


§ 1 K-SchG Begriffsbestimmungen und Verweise

(1)Absatz einsVolksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.(2)Absatz 2Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlic... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Kärntner Fischereigesetz-K-FG (K-FG) aktualisiert


§ 35c K-FG

(1)Absatz einsAnerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß § 35 Abs. 10, mit denen Ausnahmen von den gemäß § 35 Abs. 8 und 9 festgelegten Beschränkungen erteilt werden, sowie gege... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 (K-NSG 2002) aktualisiert


§ 24b K-NSG 2002 Verträglichkeitsprüfung, vorläufiger Schutz

(1)Absatz einsPläne und Projekte, die sich auf Europaschutzgebiete beziehen und nicht unmittelbar mit deren Verwaltung in Verbindung stehen, die diese aber einzeln oder im Zusammenwirken beeinträchtigen können, sind auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen ... mehr lesen...


§ 54a K-NSG 2002

(1)Absatz einsAnerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 61-70 von 280