§ 1 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999

Allgemeines

(1) Jede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten und Fehlgeburten ohne Rücksicht auf den erreichten Entwicklungszustand.

(2) Die Totenbeschau dient zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache, ferner in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei ungeklärter Todesursache zur Einleitung des behördlichen Verfahrens.

  1. (1)Absatz einsJede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 2 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Jede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Totenbeschau dient zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache, ferner in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei ungeklärter Todesursache zur Einleitung des behördlichen Verfahrens.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 20.04.1985 bis 18.04.2024

Allgemeines

(1) Jede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten und Fehlgeburten ohne Rücksicht auf den erreichten Entwicklungszustand.

(2) Die Totenbeschau dient zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache, ferner in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei ungeklärter Todesursache zur Einleitung des behördlichen Verfahrens.

  1. (1)Absatz einsJede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 2 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Jede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Totenbeschau dient zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache, ferner in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei ungeklärter Todesursache zur Einleitung des behördlichen Verfahrens.

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