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(1) Als Bestattungsarten kommen in Betracht die Beerdigung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung.
(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nächsten Angehörigen des Verstorbenen in der im § 10 Abs. 5 genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch nicht zur Willensäußerung berufen. Können sich die Berufenen über die Bestattungsart nicht einigen oder üben sie das Recht nicht innerhalb der im § 15 Abs. 1 genannten Frist aus, ist die Leiche zu beerdigen. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
(1) Als Bestattungsarten kommen in Betracht die Beerdigung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung.
(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nächsten Angehörigen des Verstorbenen in der im § 10 Abs. 5 genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch nicht zur Willensäußerung berufen. Können sich die Berufenen über die Bestattungsart nicht einigen oder üben sie das Recht nicht innerhalb der im § 15 Abs. 1 genannten Frist aus, ist die Leiche zu beerdigen. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)