§ 17 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Bestattungsart kommt die Erdbestattung (Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft) oder die Feuerbestattung in Betracht.
  2. (2)Absatz 2Bestattungsart und Bestattungsort richten sich nach dem Willen der bzw. des Verstorbenen. Liegt kein eindeutig erkennbarer Wille der bzw. des Verstorbenen vor oder ist er nicht durchführbar, steht der Person die Festlegung von Bestattungsart und Bestattungsort zu, die auf Grund der Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 und 4 die Bestattung tatsächlich besorgt.Bestattungsart und Bestattungsort richten sich nach dem Willen der bzw. des Verstorbenen. Liegt kein eindeutig erkennbarer Wille der bzw. des Verstorbenen vor oder ist er nicht durchführbar, steht der Person die Festlegung von Bestattungsart und Bestattungsort zu, die auf Grund der Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 4 die Bestattung tatsächlich besorgt.
  3. (3)Absatz 3Für Tot- oder Fehlgeburten, Leichenteile sowie abgetrennte menschliche Körperteile ist eine Sammelbestattung (Erd- oder Feuerbestattung) zulässig, eine Bestattung zusammen mit einer anderen Leiche ist jedoch verboten.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 ist eine Sammelbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt mit der gemeinsam verstorbenen Mutter zulässig.Abweichend von Absatz 3, ist eine Sammelbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt mit der gemeinsam verstorbenen Mutter zulässig.

(1) Als Bestattungsarten kommen in Betracht die Beerdigung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung.

(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nächsten Angehörigen des Verstorbenen in der im § 10 Abs. 5 genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch nicht zur Willensäußerung berufen. Können sich die Berufenen über die Bestattungsart nicht einigen oder üben sie das Recht nicht innerhalb der im § 15 Abs. 1 genannten Frist aus, ist die Leiche zu beerdigen. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.07.2012 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsAls Bestattungsart kommt die Erdbestattung (Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft) oder die Feuerbestattung in Betracht.
  2. (2)Absatz 2Bestattungsart und Bestattungsort richten sich nach dem Willen der bzw. des Verstorbenen. Liegt kein eindeutig erkennbarer Wille der bzw. des Verstorbenen vor oder ist er nicht durchführbar, steht der Person die Festlegung von Bestattungsart und Bestattungsort zu, die auf Grund der Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 und 4 die Bestattung tatsächlich besorgt.Bestattungsart und Bestattungsort richten sich nach dem Willen der bzw. des Verstorbenen. Liegt kein eindeutig erkennbarer Wille der bzw. des Verstorbenen vor oder ist er nicht durchführbar, steht der Person die Festlegung von Bestattungsart und Bestattungsort zu, die auf Grund der Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 4 die Bestattung tatsächlich besorgt.
  3. (3)Absatz 3Für Tot- oder Fehlgeburten, Leichenteile sowie abgetrennte menschliche Körperteile ist eine Sammelbestattung (Erd- oder Feuerbestattung) zulässig, eine Bestattung zusammen mit einer anderen Leiche ist jedoch verboten.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 ist eine Sammelbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt mit der gemeinsam verstorbenen Mutter zulässig.Abweichend von Absatz 3, ist eine Sammelbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt mit der gemeinsam verstorbenen Mutter zulässig.

(1) Als Bestattungsarten kommen in Betracht die Beerdigung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung.

(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nächsten Angehörigen des Verstorbenen in der im § 10 Abs. 5 genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch nicht zur Willensäußerung berufen. Können sich die Berufenen über die Bestattungsart nicht einigen oder üben sie das Recht nicht innerhalb der im § 15 Abs. 1 genannten Frist aus, ist die Leiche zu beerdigen. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

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