§ 21 WAZG 2006 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige gemäß § 7 vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer Anzeige nach § 7 der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß § 6 Abs. 4 ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.

(2) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 9 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Betreuungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 10 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Aufzügen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt.

(5) Für bestehende Aufzüge, die an ein dem Stand der Technik entsprechendes Fernnotrufsystem angeschlossen sind und bei denen die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen durch ein Betreuungsunternehmen gemäß § 15 erfolgt, finden jene in den bezughabenden Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen, die sich auf

die Namhaftmachung bzw. den Wohnort von Aufzugswärtern oder Aufzugswärterinnen,

die Notwendigkeit von Hinweistafeln an der Aufzugsanlage, wer im Falle einer Notbefreiung zu verständigen ist,

das Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit von parallelen Notrufeinrichtungen in Stiegenhäusern bzw. Wohn- oder Betriebseinheiten, sowie

die Notwendigkeit von Schlüsselkästchen im Zugang zu Triebwerksräumen, falls sie durch einen Schlüsseltresor beim Liegenschaftszugang ersetzt werden,

beziehen, keine Anwendung mehr.

(6) Für bestehende Aufzüge ergibt sich der Stichtag für die nächst fällige wiederkehrende Überprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nach dem Datum der letzten durchgeführten Überprüfung.

  1. (1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige gemäß § 7 vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer Anzeige nach § 7 der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß § 6 Abs. 4 ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige gemäß Paragraph 7, vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 7, der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.
  2. (2)Absatz 2Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 9 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 11, Absatz 9, des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
  3. (3)Absatz 3Betreuungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 10 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.Betreuungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 10, Absatz 10, des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
  4. (4)Absatz 4Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Aufzügen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt.
  5. (5)Absatz 5Für bestehende Aufzüge, die an ein dem Stand der Technik entsprechendes Fernnotrufsystem angeschlossen sind und bei denen die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen durch ein Betreuungsunternehmen gemäß § 15 erfolgt, finden jene in den bezughabenden Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen, die sich aufFür bestehende Aufzüge, die an ein dem Stand der Technik entsprechendes Fernnotrufsystem angeschlossen sind und bei denen die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen durch ein Betreuungsunternehmen gemäß Paragraph 15, erfolgt, finden jene in den bezughabenden Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen, die sich auf
    • Strichaufzählungdie Namhaftmachung bzw. den Wohnort von Aufzugswärtern oder Aufzugswärterinnen,
    • Strichaufzählungdie Notwendigkeit von Hinweistafeln an der Aufzugsanlage, wer im Falle einer Notbefreiung zu verständigen ist,
    • Strichaufzählungdas Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit von parallelen Notrufeinrichtungen in Stiegenhäusern bzw. Wohn- oder Betriebseinheiten, sowie
    • Strichaufzählungdie Notwendigkeit von Schlüsselkästchen im Zugang zu Triebwerksräumen, falls sie durch einen Schlüsseltresor beim Liegenschaftszugang ersetzt werden,beziehen, keine Anwendung mehr.
  6. (6)Absatz 6Für bestehende Aufzüge ergibt sich der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nach dem Datum der letzten durchgeführten Überprüfung.Für bestehende Aufzüge ergibt sich der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nach dem Datum der letzten durchgeführten Überprüfung.

Stand vor dem 13.11.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.11.2023
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige gemäß § 7 vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer Anzeige nach § 7 der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß § 6 Abs. 4 ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.

(2) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 9 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Betreuungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 10 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Aufzügen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt.

(5) Für bestehende Aufzüge, die an ein dem Stand der Technik entsprechendes Fernnotrufsystem angeschlossen sind und bei denen die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen durch ein Betreuungsunternehmen gemäß § 15 erfolgt, finden jene in den bezughabenden Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen, die sich auf

die Namhaftmachung bzw. den Wohnort von Aufzugswärtern oder Aufzugswärterinnen,

die Notwendigkeit von Hinweistafeln an der Aufzugsanlage, wer im Falle einer Notbefreiung zu verständigen ist,

das Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit von parallelen Notrufeinrichtungen in Stiegenhäusern bzw. Wohn- oder Betriebseinheiten, sowie

die Notwendigkeit von Schlüsselkästchen im Zugang zu Triebwerksräumen, falls sie durch einen Schlüsseltresor beim Liegenschaftszugang ersetzt werden,

beziehen, keine Anwendung mehr.

(6) Für bestehende Aufzüge ergibt sich der Stichtag für die nächst fällige wiederkehrende Überprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nach dem Datum der letzten durchgeführten Überprüfung.

  1. (1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige gemäß § 7 vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer Anzeige nach § 7 der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß § 6 Abs. 4 ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige gemäß Paragraph 7, vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 7, der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.
  2. (2)Absatz 2Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 9 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 11, Absatz 9, des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
  3. (3)Absatz 3Betreuungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 10 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.Betreuungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 10, Absatz 10, des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
  4. (4)Absatz 4Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Aufzügen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt.
  5. (5)Absatz 5Für bestehende Aufzüge, die an ein dem Stand der Technik entsprechendes Fernnotrufsystem angeschlossen sind und bei denen die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen durch ein Betreuungsunternehmen gemäß § 15 erfolgt, finden jene in den bezughabenden Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen, die sich aufFür bestehende Aufzüge, die an ein dem Stand der Technik entsprechendes Fernnotrufsystem angeschlossen sind und bei denen die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen durch ein Betreuungsunternehmen gemäß Paragraph 15, erfolgt, finden jene in den bezughabenden Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen, die sich auf
    • Strichaufzählungdie Namhaftmachung bzw. den Wohnort von Aufzugswärtern oder Aufzugswärterinnen,
    • Strichaufzählungdie Notwendigkeit von Hinweistafeln an der Aufzugsanlage, wer im Falle einer Notbefreiung zu verständigen ist,
    • Strichaufzählungdas Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit von parallelen Notrufeinrichtungen in Stiegenhäusern bzw. Wohn- oder Betriebseinheiten, sowie
    • Strichaufzählungdie Notwendigkeit von Schlüsselkästchen im Zugang zu Triebwerksräumen, falls sie durch einen Schlüsseltresor beim Liegenschaftszugang ersetzt werden,beziehen, keine Anwendung mehr.
  6. (6)Absatz 6Für bestehende Aufzüge ergibt sich der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nach dem Datum der letzten durchgeführten Überprüfung.Für bestehende Aufzüge ergibt sich der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nach dem Datum der letzten durchgeführten Überprüfung.

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