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(2) Stellplätze im Freien müssen von Fenstern ins Freie, die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind, allseitig einen Abstand von mindestens 2,0 m aufweisen.
(3) Bei der Errichtung von Garagen sind zur nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge brandschutztechnisch geschützte Durchgänge einer Leerverrohrung zur Herstellung einer Stromversorgung der Stellplätze vorzusehen. Platzreserven für Stromverzählerung und -verteilung sowie Planungsreserven für Netzanschlussleistung sind zu berücksichtigen.
(3a) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, ist für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz eine Leerverrohrung im Sinne des Abs. 3 zu errichten.
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern
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(3b) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, ist für jeden dieser Stellplätze eine Leerverrohrung im Sinne des Abs. 3 zu errichten.
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern
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(4) Auf Stellplätzen ist auch das Abstellen von Fahrrädern zulässig.
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern
(2) Stellplätze im Freien müssen von Fenstern ins Freie, die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind, allseitig einen Abstand von mindestens 2,0 m aufweisen.
(3) Bei der Errichtung von Garagen sind zur nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge brandschutztechnisch geschützte Durchgänge einer Leerverrohrung zur Herstellung einer Stromversorgung der Stellplätze vorzusehen. Platzreserven für Stromverzählerung und -verteilung sowie Planungsreserven für Netzanschlussleistung sind zu berücksichtigen.
(3a) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, ist für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz eine Leerverrohrung im Sinne des Abs. 3 zu errichten.
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern
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(3b) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, ist für jeden dieser Stellplätze eine Leerverrohrung im Sinne des Abs. 3 zu errichten.
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern
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(4) Auf Stellplätzen ist auch das Abstellen von Fahrrädern zulässig.
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern