§ 20 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999

Einäscherung

(1) Leichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß § 31 bewilligt wurde.

(2) Eine Leiche darf vom Inhaber der Feuerbestattungsanstalt nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung nach den Vorschriften des § 17 Abs. 2 bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde, aus dem hervorgeht, daß ein eingesetzter Herzschrittmacher entfernt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 59/1995)

(3) Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in ein Behältnis (Urne) aufzunehmen. Die Urne ist so zu kennzeichnen, daß jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für Aschenreste von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen (§ 33 Abs. 3). Jedoch dürfen solche Aschenreste nicht mit Aschenresten eingeäscherter Leichen vermischt werden.

  1. (1)Absatz einsLeichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß § 31 bewilligt wurde.Leichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß Paragraph 31, bewilligt wurde.
  2. (2)Absatz 2Eine Leiche darf nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde. (Anm: LGBl.Nr. 59/1995, 32/2024)Eine Leiche darf nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/1995, 32/2024)
  3. (3)Absatz 3Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in eine Urne aufzunehmen. Diese ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. (Anm: LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in eine Urne aufzunehmen. Diese ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht für Sammelbestattungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie für Aschenreste von separat verbrannten Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Die Bestimmung des Absatz 3, zweiter Satz gilt nicht für Sammelbestattungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, sowie für Aschenreste von separat verbrannten Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  5. (5)Absatz 5Falls die bzw. der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann das Feuerbestattungsunternehmen auf Verlangen der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, eines Kindes und eines Elternteils eine kleine Teilmenge der Asche aus der Urne entnehmen und der bzw. dem Angehörigen zum Gedenken an die verstorbene Person übergeben. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Falls die bzw. der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann das Feuerbestattungsunternehmen auf Verlangen der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, eines Kindes und eines Elternteils eine kleine Teilmenge der Asche aus der Urne entnehmen und der bzw. dem Angehörigen zum Gedenken an die verstorbene Person übergeben. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 18.04.2024

Einäscherung

(1) Leichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß § 31 bewilligt wurde.

(2) Eine Leiche darf vom Inhaber der Feuerbestattungsanstalt nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung nach den Vorschriften des § 17 Abs. 2 bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde, aus dem hervorgeht, daß ein eingesetzter Herzschrittmacher entfernt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 59/1995)

(3) Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in ein Behältnis (Urne) aufzunehmen. Die Urne ist so zu kennzeichnen, daß jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für Aschenreste von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen (§ 33 Abs. 3). Jedoch dürfen solche Aschenreste nicht mit Aschenresten eingeäscherter Leichen vermischt werden.

  1. (1)Absatz einsLeichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß § 31 bewilligt wurde.Leichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß Paragraph 31, bewilligt wurde.
  2. (2)Absatz 2Eine Leiche darf nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde. (Anm: LGBl.Nr. 59/1995, 32/2024)Eine Leiche darf nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/1995, 32/2024)
  3. (3)Absatz 3Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in eine Urne aufzunehmen. Diese ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. (Anm: LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in eine Urne aufzunehmen. Diese ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht für Sammelbestattungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie für Aschenreste von separat verbrannten Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Die Bestimmung des Absatz 3, zweiter Satz gilt nicht für Sammelbestattungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, sowie für Aschenreste von separat verbrannten Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  5. (5)Absatz 5Falls die bzw. der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann das Feuerbestattungsunternehmen auf Verlangen der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, eines Kindes und eines Elternteils eine kleine Teilmenge der Asche aus der Urne entnehmen und der bzw. dem Angehörigen zum Gedenken an die verstorbene Person übergeben. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Falls die bzw. der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann das Feuerbestattungsunternehmen auf Verlangen der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, eines Kindes und eines Elternteils eine kleine Teilmenge der Asche aus der Urne entnehmen und der bzw. dem Angehörigen zum Gedenken an die verstorbene Person übergeben. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

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