§ 17 V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Bauerwartungsflächen dürfen nur als Folgewidmung nach § 12 Abs. 4 oder bei Umwidmungen nach § 23 Abs. 2 lit. a festgelegt werden. Flächen, die gemäß § 13 Abs. 2 als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet werden.

(2) Bauerwartungsflächen können in die im § 14 Abs. 1 genannten Gebiete unterteilt werden.

(3) Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete (§ 18 Abs. 3) genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für neue land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig.

  1. (1)Absatz einsBauerwartungsflächen dürfen nur als Folgewidmung nach § 12 Abs. 5 oder bei Umwidmungen nach § 23 Abs. 2 lit. a festgelegt werden. Flächen, die gemäß § 13 Abs. 2 als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet werden.Bauerwartungsflächen dürfen nur als Folgewidmung nach Paragraph 12, Absatz 5, oder bei Umwidmungen nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, festgelegt werden. Flächen, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet werden.
  2. (2)Absatz 2Bauerwartungsflächen können in die im § 14 Abs. 1 genannten Gebiete unterteilt werden.Bauerwartungsflächen können in die im Paragraph 14, Absatz eins, genannten Gebiete unterteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete (§ 18 Abs. 3) genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für neue land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig.Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete (Paragraph 18, Absatz 3,) genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für neue land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023

Stand vor dem 07.12.2023

In Kraft vom 01.03.2019 bis 07.12.2023
(1) Bauerwartungsflächen dürfen nur als Folgewidmung nach § 12 Abs. 4 oder bei Umwidmungen nach § 23 Abs. 2 lit. a festgelegt werden. Flächen, die gemäß § 13 Abs. 2 als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet werden.

(2) Bauerwartungsflächen können in die im § 14 Abs. 1 genannten Gebiete unterteilt werden.

(3) Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete (§ 18 Abs. 3) genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für neue land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig.

  1. (1)Absatz einsBauerwartungsflächen dürfen nur als Folgewidmung nach § 12 Abs. 5 oder bei Umwidmungen nach § 23 Abs. 2 lit. a festgelegt werden. Flächen, die gemäß § 13 Abs. 2 als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet werden.Bauerwartungsflächen dürfen nur als Folgewidmung nach Paragraph 12, Absatz 5, oder bei Umwidmungen nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, festgelegt werden. Flächen, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet werden.
  2. (2)Absatz 2Bauerwartungsflächen können in die im § 14 Abs. 1 genannten Gebiete unterteilt werden.Bauerwartungsflächen können in die im Paragraph 14, Absatz eins, genannten Gebiete unterteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete (§ 18 Abs. 3) genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für neue land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig.Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete (Paragraph 18, Absatz 3,) genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für neue land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023

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