Gesetzesaktualisierungen

280 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 31-40 von 280

28 Paragrafen zu Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 (Bgld. GemBG 2014) aktualisiert


§ 162 Bgld. GemBG 2014

Paragraph 162,Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2§ 153 Abs. 2 tritt mit 1. November 2014 in Kraft.Paragraph 153, Absatz 2, tritt mit 1. November 2014 in Kraft.(3)Absatz 3(Verfassun... mehr lesen...


§ 160 Bgld. GemBG 2014 Umsetzungshinweise

(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABI. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1, in der Fassung der Verodn... mehr lesen...


§ 158 Bgld. GemBG 2014 Verweise

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich andere... mehr lesen...


§ 157h Bgld. GemBG 2014

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 52/2016 - Pädagogische HilfskräfteÜbergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2016, - Pädagogische Hilfskräfte(1)Absatz einsSoweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, ist das VIIa. Hauptstück mit Ausnahme des § 151c Abs. 2 bis 5 und des § ... mehr lesen...


§ 151k Bgld. GemBG 2014 Kündigung

(1)Absatz einsBei pädagogischen Fachkräften mit einer Gesamtverwendungsdauer von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des § 127 Abs. 3 auch dann erfüllt, wenn die pädagogische Fachkraft wegen Wegfalls von Stunden (§ 151c Abs. 3) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuun... mehr lesen...


§ 151i Bgld. GemBG 2014 Aus- und Fortbildung, Ausbildungsphase

(1)Absatz einsDie §§ 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte nicht anzuwenden.Die Paragraphen 15,, 16 und 60 sind auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte nicht anzuwenden.(2)Absatz 2Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsve... mehr lesen...


§ 151c Bgld. GemBG 2014 Einstufung

(1)Absatz einsDie pädagogischen Fachkräfte, die die Anstellungserfordernisse des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllen, sind in die Entlohnungsgruppe l2b1 (§ 150c Abs. 1) oder in die Entlohnungsgruppe gb1 (§ 151)... mehr lesen...


§ 151b Bgld. GemBG 2014 Anstellungserfordernisse, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

(1)Absatz einsAuf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 sowie das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, anzuwenden.Auf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des... mehr lesen...


§ 151a Bgld. GemBG 2014 Anwendungsbereich

(1)Absatz einsSoweit § 157g nicht anderes bestimmt, ist dieses Hauptstück auf Gemeindebedienstete anzuwenden, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 200... mehr lesen...


§ 151 Bgld. GemBG 2014 Monatsentgelt

Das Monatsentgelt der Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas gb, Entlohnungsgruppen gb1 und gb2, beträgt:in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppegb1gb2Euro13.401,443.094,3323.535,023.165,8733.668,713.237,4143.802,283.308,6253.936,423.380,1664.069,893.451,7074.203,693.523,1384.337,153.... mehr lesen...


§ 150c Bgld. GemBG 2014 Monatsentgelt

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der in § 150b genannten Betreuungspersonen beträgt:Das Monatsentgelt der in Paragraph 150 b, genannten Betreuungspersonen beträgt:in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppel2b1l3Euro12.803,152.571,4022.843,922.604,1932.885,792.636,8742.929,882.669,7753.027,702... mehr lesen...


§ 143 Bgld. GemBG 2014 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL und des Entlohnungsschemas gb

(1)Absatz einsDas Entlohnungsschema IL umfasst die Entlohnungsgruppen l2b1 und l3. Das Entlohnungsschema gb umfasst die Entlohnungsgruppen gb1, gb1a, gb2 und gb3.(2)Absatz 2Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b1 oder gb1 ist1.Ziffer einsdie Verwendung als Betreuungsperson ... mehr lesen...


§ 131 Bgld. GemBG 2014 Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspreche... mehr lesen...


§ 127 Bgld. GemBG 2014 Kündigung

(1)Absatz einsDie Gemeinde kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.(2)Absatz 2Ein Grund, der die Gemeinde nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindeb... mehr lesen...


§ 92 Bgld. GemBG 2014 Ausmaß des Erholungsurlaubs

(1)Absatz einsDas Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr1.Ziffer eins28 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,2.Ziffer 233 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.(2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten begründet wurd... mehr lesen...


§ 69 Bgld. GemBG 2014 Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

(1)Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das den Gemeindebediensteten jeweils in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt den Gemeindebediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monats... mehr lesen...


§ 68 Bgld. GemBG 2014 Überstellung und Vorbildungsausgleich

(1)Absatz einsÜberstellung ist die Einreihung von Gemeindebediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter der Gemeindebediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe gv1 sowie bei der erstmaligen Einreihung in di... mehr lesen...


§ 61 Bgld. GemBG 2014 Kinderzulage

(1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten beziehen Kinderzulagen in der Höhe von 15,60 Euro monatlich - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Fami... mehr lesen...


§ 59 Bgld. GemBG 2014 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

(1)Absatz einsNicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts; die Kinderzulage gebührt jedoch in ungekürzter Höhe.(2)Absatz 2Vom Monatsentgelt im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrl... mehr lesen...


§ 58 Bgld. GemBG 2014 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppegh1gh2gh3gh4gh5Euro12.936,422.832,952.789,142.743,6... mehr lesen...


§ 57 Bgld. GemBG 2014 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppegv1gv2gv3gv4gv5Euro14.601,593.592,302.992,902.824,462.743,6424.8... mehr lesen...


Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 (Bgld. GemBG 2014) Fundstelle

Das folgende Gesetz, mit dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten geregelt wird, soll im Zusammenwirken der demokratisch gewählten Organe der Gemeinde mit den Gemeindebediensteten eine den Interessen der Gemeinde und der Rechtsstaatlichkeit verpflichtete Verwaltung gewährleisten. Es soll... mehr lesen...


§ 133j Bgld. GemBG 2014 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas kb

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas kb beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppekb1kb1akb2kb3Euro13.640,313.420,333.344,973.200,3423.711,453.455,903.344,973.200,3433.778,963.489,653.363,023.200,3443.851,273.525,813.363,023.200,3453.918,783.559,563.363,... mehr lesen...


§ 133i Bgld. GemBG 2014 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IIa

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas IIa beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch II a beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppebh1bh2bh3bh4bh5Euro13.312,393.208,783.176,203.17... mehr lesen...


§ 133g Bgld. GemBG 2014 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas Ia

Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas Ia beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins a beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppebv1bv2bv3bv4bv5Euro14.984,364.171,933.236,563.200,343.176,202... mehr lesen...


§ 133f Bgld. GemBG 2014 Bezüge ab 1. Jänner 2021

(1)Absatz einsBei der Anwendung dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen1.Ziffer einsdas Entlohnungsschema I dem Entlohnungsschema Ia. Hierbei entsprechendas Entlohnungsschema römisch eins dem Entlohnungsschema römisch eins a. Hierbei entsprechender E... mehr lesen...


§ 157q Bgld. GemBG 2014 Besoldungsreform für Amtsleiterinnen und Amtsleiter 2024 - Option durch Erklärung

(1)Absatz einsGemeindebedienstete, die in einem ungekündigten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft stehen und1.Ziffer einsauf die das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 oder2.Ziffer 2der II. Teil des Gemeindebe... mehr lesen...


§ 113a Bgld. GemBG 2014 Sonstige Rechte

(1)Absatz einsGemeindebedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 51 ausüben oder eine Telearbeit nach § 29a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 44, eine Pflegeteilzeit nach § 47, einen Frühkarenzurlaub nach § 107 oder eine Pflegef... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

6 Paragrafen zu Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 (LBPG 2002) aktualisiert


§ 114 LBPG 2002 Verweisung

(1)Absatz einsSoweit in Landesgesetzen auf durch § 84 aufgehobene Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1985, auf Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 oder auf Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes verwiesen wird, treten an die Stelle der verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bes... mehr lesen...


§ 111 LBPG 2002 Ausmaß der Nebengebührenzulage

(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 73 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heran... mehr lesen...


§ 73 LBPG 2002 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum

Ruhegenuss(1)Absatz einsDie Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.Diese Summe erhöht sich1.Ziffer einsum die Nebengebüh... mehr lesen...


§ 70 LBPG 2002 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in

Nebengebührenwerten(1)Absatz einsFolgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebüh... mehr lesen...


§ 12 LBPG 2002 Zurechnung

Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitp... mehr lesen...


Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 (LBPG 2002) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 28.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2024 § 0 gültig von 01.01.2023 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 17/2023 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz (Bgld. ADG) aktualisiert


§ 37 Bgld. ADG Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsdie Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19.07.2000 S. 22,die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendu... mehr lesen...


§ 36 Bgld. ADG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 31 Abs. 4 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 31, Absatz 4, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(3)Absatz 3Bis zum... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

21 Paragrafen zu Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 (Bgld. BPMG 2016) aktualisiert


§ 27 Bgld. BPMG 2016 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burge... mehr lesen...


§ 26 Bgld. BPMG 2016 Strafbestimmungen

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 2a auf dem Markt bereitstellt;ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2 a, auf dem Markt bereitstellt;2.Ziffer 2eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Ver... mehr lesen...


§ 22 Bgld. BPMG 2016 Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

(1)Absatz einsBauprodukte, die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsb... mehr lesen...


§ 21 Bgld. BPMG 2016 Verarbeitung von Daten

(1)Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist1.Ziffer einsdie Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten Daten und2.Ziffer 2das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die V... mehr lesen...


§ 19 Bgld. BPMG 2016 Marktüberwachungsbehörde

(1)Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde und den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2010, ausgenommen dessen Abs. 3 lit. c, betraut.Das Österreichische Institut für... mehr lesen...


§ 18 Bgld. BPMG 2016 Anwendungsbereich

(1)Absatz einsBauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.(2)Absatz 2Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unter... mehr lesen...


§ 12 Bgld. BPMG 2016 Anforderungen für die Verwendung

Bauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt ist, oder2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) v... mehr lesen...


§ 2 Bgld. BPMG 2016 Begriffsbestimmung

(1)Absatz einsRegelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 09.03.2011 S. 5, sowie nationale technisch... mehr lesen...


Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 (Bgld. BPMG 2016) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 26.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2024 § 0 gültig von 01.11.2023 bis 25.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 74/2023 ... mehr lesen...


§ 29 Bgld. BPMG 2016 Umsetzungshinweis

(1)Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:1.Ziffer einsVerordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011, S. 5;Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingu... mehr lesen...


§ 25a Bgld. BPMG 2016 Kostentragung

(1)Absatz einsWurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der Wirtschaftsakteurin oder des Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschä... mehr lesen...


§ 22c Bgld. BPMG 2016 Freier Warenverkehr

(1)Absatz einsDas Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, w... mehr lesen...


§ 22b Bgld. BPMG 2016 Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde bei Bauprodukten,

für die Ökodesign-Anforderungen gelten(1)Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das1.Ziffer einsmit der CE-Kennzeichnung nach § 16e versehen ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen ... mehr lesen...


§ 22a Bgld. BPMG 2016 Konformitätsvermutung bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

(1)Absatz einsWurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in § 16e vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in Paragraph 16 e, vorgesehenen CE... mehr lesen...


§ 16f Bgld. BPMG 2016 Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher

Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, haben sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anfo... mehr lesen...


§ 16e Bgld. BPMG 2016 CE-Kennzeichnung

(1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EG- bzw. EU-Konformitätserkl... mehr lesen...


§ 16d Bgld. BPMG 2016 Konformitätsbewertung, EG- bzw. EU-Konformitätserklärung

(1)Absatz einsDie Herstellerin oder der Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschläg... mehr lesen...


§ 16c Bgld. BPMG 2016 Ökodesign-Anforderungen

(1)Absatz einsÖkodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung (Abs. 2) festgelegt werden.Ökodesi... mehr lesen...


§ 16b Bgld. BPMG 2016 Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauprodukten,

für die Ökodesign-Anforderungen gelten(1)Absatz einsEine Wirtschaftsakteurin oder ein Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wennEine Wirtschaft... mehr lesen...


§ 16a Bgld. BPMG 2016 Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte.(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Wirtschaftsakteure von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten mit Sitz im Burgenland.(3)Absatz 3Ein Bauprodukt ist energieverbrauchsrel... mehr lesen...


§ 2a Bgld. BPMG 2016 Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

(1)Absatz einsBauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt ist, oder2.Ziffer 2eine Europäische technische Bew... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

24 Paragrafen zu Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 (Bgld. KBBG 2009) aktualisiert


§ 35 Bgld. KBBG 2009 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDas Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Ausnahme der § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durc... mehr lesen...


§ 34 Bgld. KBBG 2009 Strafbestimmungen

(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe... mehr lesen...


§ 33a Bgld. KBBG 2009 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Absatz einsDie Landesregierung, die Gemeinden und die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur... mehr lesen...


§ 32 Bgld. KBBG 2009 Fortbildung

(1)Absatz einsDie pädagogischen Fachkräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Landesregierung festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik, im Ausmaß von drei Tagen z... mehr lesen...


§ 31 Bgld. KBBG 2009 Beiträge des Landes

(1)Absatz einsDas Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß § 3 ... mehr lesen...


§ 27 Bgld. KBBG 2009 Mitwirkung und Pflichten der Eltern

(1)Absatz einsDie Eltern können, soweit sie dazu bereit und geeignet sind, von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitpersonen (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden.(2)Absatz 2Die Eltern haben1.Ziffer einsfür eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu trage... mehr lesen...


§ 26 Bgld. KBBG 2009 Elternabende

(1)Absatz einsJede gruppenführende pädagogische Fachkraft hat mindestens zweimal im Jahr Elternabende durchzuführen, die zumindest zwei Wochen vorher den Eltern angekündigt und dem Rechtsträger mitgeteilt werden müssen. Der erste Elternabend ist innerhalb der ersten vier Wochen des Kindergartenja... mehr lesen...


§ 25 Bgld. KBBG 2009 Aufsichtspflicht, Meldepflicht und

ärztliche Untersuchung(1)Absatz einsDem Personal einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals... mehr lesen...


§ 24 Bgld. KBBG 2009 Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht

(1)Absatz eins(Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 55/2022)Anmerkung, entfällt mit Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2022,)(2)Absatz 2Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in der oder von der Kinderbildungs- und -betreuungse... mehr lesen...


§ 23 Bgld. KBBG 2009 Aufnahme und Widerruf der Aufnahme

(1)Absatz einsFür die Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern beim Rechtsträger erforderlich, wobei der Rechtsträger in einer schriftlichen Vereinbarung gegenseitige Rechte und Pflichten festlegen kann. Es dürfen nur Kinder nach M... mehr lesen...


§ 19 Bgld. KBBG 2009 Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

(1)Absatz einsDie Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Si... mehr lesen...


§ 17 Bgld. KBBG 2009 Öffnungszeiten

(1)Absatz einsDie Wochenöffnungszeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern mindestens 20 Stunden (Horte mit vier Tagen Wochenöffnungszeit mindestens 16 Stunden) und maximal 60 Stunden... mehr lesen...


§ 16 Bgld. KBBG 2009 Kindergartenjahr und Ferien

(1)Absatz einsDas Kindergartenjahr beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.(2)Absatz 2Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlosse... mehr lesen...


§ 15 Bgld. KBBG 2009 Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter

Wenn eine Kinderbildung und -betreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß § 16 Abs. 3 festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugen... mehr lesen...


§ 14a Bgld. KBBG 2009 Anerkennung von Berufsqualifikationen von Helferinnen und Helfern

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der Helferin oder des Helfers zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem a... mehr lesen...


§ 14 Bgld. KBBG 2009 Personaleinsatz

(1)Absatz einsDer Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen.Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße,... mehr lesen...


§ 13 Bgld. KBBG 2009 Gruppengröße

(1)Absatz einsFür die Inbetriebnahme einer Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.(2)Absatz 2In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist grundsätzlich nic... mehr lesen...


§ 11 Bgld. KBBG 2009 Pädagogisches Konzept

(1)Absatz einsJede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere Pädagogik, Psyc... mehr lesen...


§ 10 Bgld. KBBG 2009 Sprachliche Frühförderung

(1)Absatz einsZur Feststellung der Sprachkompetenz haben die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellu... mehr lesen...


§ 4 Bgld. KBBG 2009 Versorgungsauftrag

(1)Absatz einsDie Gemeinden haben bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbildungs- und -betreuungsplatz in einer ... mehr lesen...


§ 3 Bgld. KBBG 2009 Grundsätze

(1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.(2)Absatz 2In K... mehr lesen...


§ 2 Bgld. KBBG 2009 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsIm Sinne dieses Landesgesetzes gilt als:1.Ziffer einsKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für... mehr lesen...


Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 (Bgld. KBBG 2009) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2024 § 0 gültig von 12.07.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2022 ... mehr lesen...


§ 11a Bgld. KBBG 2009 Institutionelles Schutzkonzept

(1)Absatz einsJede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Tätigkeit auf Basis eines institutionellen Schutzkonzeptes vorzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften und ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Grundausbildungsverordnung Gemeinden (GAusbV-Gem) aktualisiert


§ 15 GAusbV-Gem Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. September 2016 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2016 geltenden Bestimmungen abzuschließen.I... mehr lesen...


§ 4 GAusbV-Gem Gegenstände des Ausbildungslehrganges

(1)Absatz einsFür den Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage angeführten Gegenstände vorzusehen, die in getrennten Modulen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen von den Gemeindebediensteten der jeweiligen Verwendungen gemeinsam zu absolvieren sind.(2)Absatz 2Im Rahmen der Grundausbild... mehr lesen...


§ 3 GAusbV-Gem Aufbau der Grundausbildung

(1)Absatz einsDie Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie durch einen Ausbildungslehrgang (Präsenzunterricht und/oder E-Learning).(2)Absatz 2Die praktische Verwendung hat beim Gemeindeamt oder - in Städten mit eigenem Statut - beim... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz (Bgld. ISUG) aktualisiert


§ 33 Bgld. ISUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende landesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:1.Ziffer einsGesetz über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Burgenl... mehr lesen...


Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz (Bgld. ISUG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2024 § 0 gültig von 27.04.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/2021 ... mehr lesen...


§ 15a Bgld. ISUG Öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,) mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz (Bgld. EU-BA-G) aktualisiert


§ 15 Bgld. EU-BA-G Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13 Abs. 2 Z 4.Das Inhaltsverzeichnis, Par... mehr lesen...


§ 14 Bgld. EU-BA-G Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden in österreichisches Recht umgesetzt:1.Ziffer einsdas Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 (LFBAO) aktualisiert


§ 34 LFBAO Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsverordnung 1968, LGBl. Nr. 5/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 26/1980, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die land- und forstwirtschaftliche Berufsau... mehr lesen...


§ 33a LFBAO Umsetzungshinweise

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG;2.Ziffer 2Richtlinie 2004/38/EG;3.Ziffer 3Richtlinie 2003/109/EG;4.Ziffer 4(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 16/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,)5.Ziffer 5Richtlinie 2011/51/EU... mehr lesen...


§ 32a LFBAO Verweise

(1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Ziffer einsBerufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 78/2015;Berufsausbildungsgesetz - BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in de... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006 (Bgld. ElWG 2006) aktualisiert


§ 55 Bgld. ElWG 2006 Ausübung der Fortbetriebsrechte

(1)Absatz einsDas Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Vertreterin oder der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.(2)Absatz 2Das Fortbetriebsrech... mehr lesen...


§ 47 Bgld. ElWG 2006 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession,

Allgemeine Voraussetzungen für die Konzessionserteilung(1)Absatz einsDer Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.(2)Absatz 2Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn1.Ziffer einsdie Konzessionswerberin oder der Konzession... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 31-40 von 280