(1)Absatz einsSoweit in Landesgesetzen auf durch § 84 aufgehobene Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1985, auf Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 oder auf Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes verwiesen wird, treten an die Stelle der verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bes... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 73 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heran... mehr lesen...
Ruhegenuss(1)Absatz einsDie Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.Diese Summe erhöht sich1.Ziffer einsum die Nebengebüh... mehr lesen...
Nebengebührenwerten(1)Absatz einsFolgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebüh... mehr lesen...
Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitp... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 28.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2024 § 0 gültig von 01.01.2023 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 17/2023 ... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsdie Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19.07.2000 S. 22,die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 31 Abs. 4 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 31, Absatz 4, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(3)Absatz 3Bis zum... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burge... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 2a auf dem Markt bereitstellt;ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2 a, auf dem Markt bereitstellt;2.Ziffer 2eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauprodukte, die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsb... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist1.Ziffer einsdie Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten Daten und2.Ziffer 2das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die V... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde und den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2010, ausgenommen dessen Abs. 3 lit. c, betraut.Das Österreichische Institut für... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.(2)Absatz 2Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unter... mehr lesen...
Bauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt ist, oder2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) v... mehr lesen...
(1)Absatz einsRegelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 09.03.2011 S. 5, sowie nationale technisch... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 26.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2024 § 0 gültig von 01.11.2023 bis 25.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 74/2023 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:1.Ziffer einsVerordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011, S. 5;Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingu... mehr lesen...
(1)Absatz einsWurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der Wirtschaftsakteurin oder des Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, w... mehr lesen...
für die Ökodesign-Anforderungen gelten(1)Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das1.Ziffer einsmit der CE-Kennzeichnung nach § 16e versehen ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in § 16e vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in Paragraph 16 e, vorgesehenen CE... mehr lesen...
Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, haben sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anfo... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EG- bzw. EU-Konformitätserkl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Herstellerin oder der Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschläg... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖkodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung (Abs. 2) festgelegt werden.Ökodesi... mehr lesen...
für die Ökodesign-Anforderungen gelten(1)Absatz einsEine Wirtschaftsakteurin oder ein Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wennEine Wirtschaft... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte.(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Wirtschaftsakteure von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten mit Sitz im Burgenland.(3)Absatz 3Ein Bauprodukt ist energieverbrauchsrel... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt ist, oder2.Ziffer 2eine Europäische technische Bew... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Ausnahme der § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durc... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung, die Gemeinden und die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie pädagogischen Fachkräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Landesregierung festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik, im Ausmaß von drei Tagen z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß § 3 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Eltern können, soweit sie dazu bereit und geeignet sind, von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitpersonen (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden.(2)Absatz 2Die Eltern haben1.Ziffer einsfür eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu trage... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede gruppenführende pädagogische Fachkraft hat mindestens zweimal im Jahr Elternabende durchzuführen, die zumindest zwei Wochen vorher den Eltern angekündigt und dem Rechtsträger mitgeteilt werden müssen. Der erste Elternabend ist innerhalb der ersten vier Wochen des Kindergartenja... mehr lesen...
ärztliche Untersuchung(1)Absatz einsDem Personal einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 55/2022)Anmerkung, entfällt mit Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2022,)(2)Absatz 2Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in der oder von der Kinderbildungs- und -betreuungse... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern beim Rechtsträger erforderlich, wobei der Rechtsträger in einer schriftlichen Vereinbarung gegenseitige Rechte und Pflichten festlegen kann. Es dürfen nur Kinder nach M... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Si... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wochenöffnungszeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern mindestens 20 Stunden (Horte mit vier Tagen Wochenöffnungszeit mindestens 16 Stunden) und maximal 60 Stunden... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Kindergartenjahr beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.(2)Absatz 2Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlosse... mehr lesen...
Wenn eine Kinderbildung und -betreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß § 16 Abs. 3 festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der Helferin oder des Helfers zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen.Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße,... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Inbetriebnahme einer Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.(2)Absatz 2In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist grundsätzlich nic... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere Pädagogik, Psyc... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Feststellung der Sprachkompetenz haben die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbildungs- und -betreuungsplatz in einer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.(2)Absatz 2In K... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Landesgesetzes gilt als:1.Ziffer einsKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2024 § 0 gültig von 12.07.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2022 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Tätigkeit auf Basis eines institutionellen Schutzkonzeptes vorzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. September 2016 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2016 geltenden Bestimmungen abzuschließen.I... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür den Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage angeführten Gegenstände vorzusehen, die in getrennten Modulen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen von den Gemeindebediensteten der jeweiligen Verwendungen gemeinsam zu absolvieren sind.(2)Absatz 2Im Rahmen der Grundausbild... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie durch einen Ausbildungslehrgang (Präsenzunterricht und/oder E-Learning).(2)Absatz 2Die praktische Verwendung hat beim Gemeindeamt oder - in Städten mit eigenem Statut - beim... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende landesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:1.Ziffer einsGesetz über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Burgenl... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2024 § 0 gültig von 27.04.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/2021 ... mehr lesen...
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,) mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13 Abs. 2 Z 4.Das Inhaltsverzeichnis, Par... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden in österreichisches Recht umgesetzt:1.Ziffer einsdas Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsverordnung 1968, LGBl. Nr. 5/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 26/1980, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die land- und forstwirtschaftliche Berufsau... mehr lesen...
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG;2.Ziffer 2Richtlinie 2004/38/EG;3.Ziffer 3Richtlinie 2003/109/EG;4.Ziffer 4(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 16/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,)5.Ziffer 5Richtlinie 2011/51/EU... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Ziffer einsBerufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 78/2015;Berufsausbildungsgesetz - BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Vertreterin oder der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.(2)Absatz 2Das Fortbetriebsrech... mehr lesen...
Allgemeine Voraussetzungen für die Konzessionserteilung(1)Absatz einsDer Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.(2)Absatz 2Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn1.Ziffer einsdie Konzessionswerberin oder der Konzession... mehr lesen...