§ 6 WAZG 2006 Abnahmeprüfung

Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Nach Fertigstellung eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist dieser einer Abnahmeprüfung durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.

(2) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 4 zu entsprechen haben, zu erstellen.

(3) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für den Aufzug sind vom Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin mit einem Prüfvermerk zu versehen.

(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin die gesetzmäßige Ausführung fest und besteht Mängelfreiheit, hat er oder sie ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.

  1. (1)Absatz einsNach Fertigstellung eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist dieser einer Abnahmeprüfung durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.
  2. (2)Absatz 2Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 4 zu entsprechen haben, zu erstellen.Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß Paragraph 4, zu entsprechen haben, zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für den Aufzug sind vom Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin mit einem Prüfvermerk zu versehen.
  4. (4)Absatz 4Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera afür einen neu errichteten Aufzug die EU-Konformitätserklärung oder die EG-Konformitätserklärung vom Montagebetrieb des Aufzuges ausgestellt wurde und die CE-Kennzeichnung angebracht ist,
      2. b)Litera bfür einen umgebauten, bereits vor dem Umbau CE-gekennzeichneten Aufzug vom Montagebetrieb eine Konformitätserklärung ausgestellt hat und die CE-Kennzeichnung weiterhin angebracht ist,
    3. 3.Ziffer 3die Betriebsanleitung einschließlich der für Aufzüge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 notwendigen Anweisung über die Befreiung von Personen vorliegt,die Betriebsanleitung einschließlich der für Aufzüge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 notwendigen Anweisung über die Befreiung von Personen vorliegt,
    4. 4.Ziffer 4für einen neu errichteten Personenaufzug im Falle von verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes die erforderliche Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde über diesen Ausnahmefall vorliegt, und
    5. 5.Ziffer 5Mängelfreiheit besteht,
    hat er oder sie ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.

Stand vor dem 13.11.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.11.2023
(1) Nach Fertigstellung eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist dieser einer Abnahmeprüfung durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.

(2) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 4 zu entsprechen haben, zu erstellen.

(3) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für den Aufzug sind vom Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin mit einem Prüfvermerk zu versehen.

(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin die gesetzmäßige Ausführung fest und besteht Mängelfreiheit, hat er oder sie ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.

  1. (1)Absatz einsNach Fertigstellung eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist dieser einer Abnahmeprüfung durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.
  2. (2)Absatz 2Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 4 zu entsprechen haben, zu erstellen.Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß Paragraph 4, zu entsprechen haben, zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für den Aufzug sind vom Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin mit einem Prüfvermerk zu versehen.
  4. (4)Absatz 4Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera afür einen neu errichteten Aufzug die EU-Konformitätserklärung oder die EG-Konformitätserklärung vom Montagebetrieb des Aufzuges ausgestellt wurde und die CE-Kennzeichnung angebracht ist,
      2. b)Litera bfür einen umgebauten, bereits vor dem Umbau CE-gekennzeichneten Aufzug vom Montagebetrieb eine Konformitätserklärung ausgestellt hat und die CE-Kennzeichnung weiterhin angebracht ist,
    3. 3.Ziffer 3die Betriebsanleitung einschließlich der für Aufzüge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 notwendigen Anweisung über die Befreiung von Personen vorliegt,die Betriebsanleitung einschließlich der für Aufzüge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 notwendigen Anweisung über die Befreiung von Personen vorliegt,
    4. 4.Ziffer 4für einen neu errichteten Personenaufzug im Falle von verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes die erforderliche Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde über diesen Ausnahmefall vorliegt, und
    5. 5.Ziffer 5Mängelfreiheit besteht,
    hat er oder sie ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.

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