§ 14 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999

Einbalsamierung

(1) Unter Einbalsamierung ist dieEine thanatopraktische Behandlung der Leiche mit Mitteln zu verstehen, die geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers hinauszuschieben.

(2) Eine Leiche darf nur mit Bewilligung der Behörde einbalsamierterst nach erfolgter Totenbeschau in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Die BewilligungDurchführung der Thanatopraxie ist zu erteilenvom Bestattungsunternehmen der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Bestattungsanlage, wenn gegenin der die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und die Einbalsamierung von Personen durchgeführtLeiche beigesetzt oder eingeäschert wird, die die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens nachweisenmelden.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002LGBl.Nr. 32/2024)

(3) Im übrigen gelten für Einbalsamierungen die für die Durchführung von Obduktionen geltenden BestimmungenAnmerkung, jedoch mit Ausnahme jener, die die Gemeinden zur Mitwirkung verpflichten, sinngemäß.LGBl.Nr. 32/2024)

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 18.04.2024

Einbalsamierung

(1) Unter Einbalsamierung ist dieEine thanatopraktische Behandlung der Leiche mit Mitteln zu verstehen, die geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers hinauszuschieben.

(2) Eine Leiche darf nur mit Bewilligung der Behörde einbalsamierterst nach erfolgter Totenbeschau in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Die BewilligungDurchführung der Thanatopraxie ist zu erteilenvom Bestattungsunternehmen der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Bestattungsanlage, wenn gegenin der die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und die Einbalsamierung von Personen durchgeführtLeiche beigesetzt oder eingeäschert wird, die die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens nachweisenmelden.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002LGBl.Nr. 32/2024)

(3) Im übrigen gelten für Einbalsamierungen die für die Durchführung von Obduktionen geltenden BestimmungenAnmerkung, jedoch mit Ausnahme jener, die die Gemeinden zur Mitwirkung verpflichten, sinngemäß.LGBl.Nr. 32/2024)

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