§ 3 TVG Allgemeine Grundsätze

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2024 bis 31.12.9999

Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

a)

dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;

b)

weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden;

c)

Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;

d)

keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen;

e)

das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen.

  1. a)Litera adem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;
  2. b)Litera bweder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden;
  3. c)Litera cMenschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;
  4. d)Litera dkeine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen;
  5. e)Litera edas Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen;
  6. f)Litera fnach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bestmöglich barrierefrei sind.

Stand vor dem 03.05.2024

In Kraft vom 31.01.2014 bis 03.05.2024

Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

a)

dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;

b)

weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden;

c)

Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;

d)

keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen;

e)

das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen.

  1. a)Litera adem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;
  2. b)Litera bweder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden;
  3. c)Litera cMenschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;
  4. d)Litera dkeine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen;
  5. e)Litera edas Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen;
  6. f)Litera fnach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bestmöglich barrierefrei sind.

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