§ 3 TVG Allgemeine Grundsätze

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

a)

dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;

b)

weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden;

c)

Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;

d)

keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen;

e)

das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Sicherstellung der Interessen nach Abs. 1 notwendig ist, durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen jedenfalls zu entsprechen haben. In einer solchen Verordnung können auch technische Richtlinien, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet sind und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben werden, für verbindlich erklärt werden.

(3) Sind technische Richtlinien, die nach Abs. 2 zweiter Satz für verbindlich erklärt werden, nicht allgemein kundgemacht, so hat die Landesregierung diese für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Tiroler Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und dies durch Kundmachung im Boten für Tirol und nach Möglichkeit im Internet auf der Homepage des Landes Tirol zu verlautbaren.

(4) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 2 absehen, wenn der Veranstalter glaubhaft macht, dass dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und durch andere geeignete Vorkehrungen den Interessen nach Abs. 1 entsprochen wird.

Stand vor dem 30.01.2014

In Kraft vom 01.12.2003 bis 30.01.2014

(1) Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

a)

dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;

b)

weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden;

c)

Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;

d)

keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen;

e)

das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Sicherstellung der Interessen nach Abs. 1 notwendig ist, durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen jedenfalls zu entsprechen haben. In einer solchen Verordnung können auch technische Richtlinien, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet sind und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben werden, für verbindlich erklärt werden.

(3) Sind technische Richtlinien, die nach Abs. 2 zweiter Satz für verbindlich erklärt werden, nicht allgemein kundgemacht, so hat die Landesregierung diese für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Tiroler Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und dies durch Kundmachung im Boten für Tirol und nach Möglichkeit im Internet auf der Homepage des Landes Tirol zu verlautbaren.

(4) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 2 absehen, wenn der Veranstalter glaubhaft macht, dass dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und durch andere geeignete Vorkehrungen den Interessen nach Abs. 1 entsprochen wird.

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