Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Gewinnpläne sind der FMA in elektronischer Form in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form entweder per E-Mail an lebensversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium vorzulegen. E-Mails und übermittelte Dateien sind auf eine maximale Größe von jeweils 5 Megabyte zu beschränken.
(3) Zusätzlich zu den in Abs. 2 angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann ein Gewinnplan der FMA übermittelt worden ist. Ist ein Gewinnplan per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der dem E-Mail beigefügten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Die schriftliche Anzeige ist vom Versicherungsunternehmen firmenmäßig zu zeichnen.
(2) Die Gewinnpläne sind der FMA in elektronischer Form in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form entweder per E-Mail an lebensversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium vorzulegen. E-Mails und übermittelte Dateien sind auf eine maximale Größe von jeweils 5 Megabyte zu beschränken.
(3) Zusätzlich zu den in Abs. 2 angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann ein Gewinnplan der FMA übermittelt worden ist. Ist ein Gewinnplan per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der dem E-Mail beigefügten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Die schriftliche Anzeige ist vom Versicherungsunternehmen firmenmäßig zu zeichnen.