§ 6 KAV Kompressions-Kältemaschinen

Kälteanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.9999

(1) Jede Druckstufe einer Kompressions-Kältemaschine (Verdichter) muß mit einer geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine Überschreitung des für die Druckstufe vom Hersteller festgelegten höchsten Betriebsdruckes verhindert. Solche Einrichtungen sind beispielsweise Ventile mit Federbelastung, Bruchplatten oder Überdruckschalter; Schmelzpfropfen allein genügen nicht. Für Kälteanlagen bis zu einer Leistung von 2000 kcal/h kann als Sicherheitseinrichtung auch ein Motorschutzschalter verwendet werden, dessen Abschalt-Stromstärke entsprechend dem festgelegten höchsten Betriebsdruck einzustellen ist. Jede Druckstufe einer Kältemaschine muß so eingerichtet sein, daß infolge eines Flüssigkeitsschlages die Dienstnehmer und die Nachbarschaft nicht gefährdet und überdies die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird.

(2) Jede Druckstufe einer Kompressions-Kältemaschine muß bei Verwendung der Kältemittel Kohlendioxid, Äthan oder Äthylen mit einem geeichten Manometer ausgerüstet sein. Ein solches Manometer muß ferner bei jeder Druckstufe einer Kältemaschine bei Verwendung anderer als der angeführten Kältemittel vorhanden sein, wenn das Füllgewicht der Anlage bei nicht vollautomatisch arbeitenden Anlagen 10 kg und bei vollautomatisch arbeitenden Anlagen 50 kg überschreitet. Auf jedem Manometer muß der für den Anlageteil festgelegte höchste Betriebsdruck durch eine deutlich sichtbare rote Marke bezeichnet sein; Manometer müssen gut belichtet oder beleuchtbar sein. Kältemaschinen, für die nach diesen Bestimmungen Manometer nicht erforderlich sind, müssen Anschlüsse für Manometer besitzen.

(3) Umfaßt eine Druckstufe mehrere Zylinder, muß jeder Zylinder gemäß Abs. 1 und 2 ausgerüstet sein; dies ist nicht erforderlich. soweit die einzelnen Zylinder für sich nicht absperrbar sind.

(4) Aus Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen austretende Kältemittel sind mittels Rohrleitung in die Saugleitung des Kompressors zurückzuführen oder ins Freie abzuleiten. Diese Ableitung ist so vorzunehmen, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft durch austretende Kältemittel nicht gefährdet werden und überdies die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird.

(5) In der Leitung zwischen Kompressor und Sicherheitseinrichtung sowie zwischen dieser und der Saugleitung oder der ins Freie führenden Leitung darf keine Absperrvorrichtung vorhanden sein; bei elektrisch betätigten Sicherheitseinrichtungen darf durch den Einbau von Schalteinrichtungen oder Sicherungen in die Steuerleitung die Funktion dieser Sicherheitseinrichtungen nicht unwirksam gemacht werden.

(6) Sind die Absperrventile der Saug- und Druckleitung einer Kompressions-Kältemaschine für eine Betätigung im normalen Betrieb eingerichtet, so muß die Stellung des Druckventils augenfällig erkennbar oder es müssen die Ventile so gegeneinander verriegelt sein, daß sie nur in richtiger Reihenfolge bedient werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.9999

(1) Jede Druckstufe einer Kompressions-Kältemaschine (Verdichter) muß mit einer geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine Überschreitung des für die Druckstufe vom Hersteller festgelegten höchsten Betriebsdruckes verhindert. Solche Einrichtungen sind beispielsweise Ventile mit Federbelastung, Bruchplatten oder Überdruckschalter; Schmelzpfropfen allein genügen nicht. Für Kälteanlagen bis zu einer Leistung von 2000 kcal/h kann als Sicherheitseinrichtung auch ein Motorschutzschalter verwendet werden, dessen Abschalt-Stromstärke entsprechend dem festgelegten höchsten Betriebsdruck einzustellen ist. Jede Druckstufe einer Kältemaschine muß so eingerichtet sein, daß infolge eines Flüssigkeitsschlages die Dienstnehmer und die Nachbarschaft nicht gefährdet und überdies die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird.

(2) Jede Druckstufe einer Kompressions-Kältemaschine muß bei Verwendung der Kältemittel Kohlendioxid, Äthan oder Äthylen mit einem geeichten Manometer ausgerüstet sein. Ein solches Manometer muß ferner bei jeder Druckstufe einer Kältemaschine bei Verwendung anderer als der angeführten Kältemittel vorhanden sein, wenn das Füllgewicht der Anlage bei nicht vollautomatisch arbeitenden Anlagen 10 kg und bei vollautomatisch arbeitenden Anlagen 50 kg überschreitet. Auf jedem Manometer muß der für den Anlageteil festgelegte höchste Betriebsdruck durch eine deutlich sichtbare rote Marke bezeichnet sein; Manometer müssen gut belichtet oder beleuchtbar sein. Kältemaschinen, für die nach diesen Bestimmungen Manometer nicht erforderlich sind, müssen Anschlüsse für Manometer besitzen.

(3) Umfaßt eine Druckstufe mehrere Zylinder, muß jeder Zylinder gemäß Abs. 1 und 2 ausgerüstet sein; dies ist nicht erforderlich. soweit die einzelnen Zylinder für sich nicht absperrbar sind.

(4) Aus Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen austretende Kältemittel sind mittels Rohrleitung in die Saugleitung des Kompressors zurückzuführen oder ins Freie abzuleiten. Diese Ableitung ist so vorzunehmen, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft durch austretende Kältemittel nicht gefährdet werden und überdies die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird.

(5) In der Leitung zwischen Kompressor und Sicherheitseinrichtung sowie zwischen dieser und der Saugleitung oder der ins Freie führenden Leitung darf keine Absperrvorrichtung vorhanden sein; bei elektrisch betätigten Sicherheitseinrichtungen darf durch den Einbau von Schalteinrichtungen oder Sicherungen in die Steuerleitung die Funktion dieser Sicherheitseinrichtungen nicht unwirksam gemacht werden.

(6) Sind die Absperrventile der Saug- und Druckleitung einer Kompressions-Kältemaschine für eine Betätigung im normalen Betrieb eingerichtet, so muß die Stellung des Druckventils augenfällig erkennbar oder es müssen die Ventile so gegeneinander verriegelt sein, daß sie nur in richtiger Reihenfolge bedient werden können.

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