§ 16 KAV Probe vor Inbetriebnahme

Kälteanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.9999

Kälteanlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme am Aufstellungsort von einer hiezu befugten, fachkundigen Person einer Probe auf Dichtheit und auf das Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen beim Überschreiten des festgelegten höchsten Betriebsdruckes unterzogen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.9999

Kälteanlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme am Aufstellungsort von einer hiezu befugten, fachkundigen Person einer Probe auf Dichtheit und auf das Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen beim Überschreiten des festgelegten höchsten Betriebsdruckes unterzogen werden.

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