§ 23 KAV Prüfbuch

Kälteanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.9999

(1) Für jede Kälteanlage ist ein Prüfbuch zu führen, in dem der Zeitpunkt jeder Überprüfung gemäß § 22 und die hiebei festgestellten Mängel eingetragen sein müssen. Ferner muß im Zusammenhang mit jeder Überprüfung angegeben sein, ob sich die Anlage zu diesem Zeitpunkt in einem solchen Zustand befunden hat, daß gegen ihren weiteren Betrieb vom sicherheitstechnischen Standpunkt keine Bedenken bestehen.

(2) Das Prüfbuch muß die Angaben enthalten, die im § 10 für das Schild der Kältemaschine vorgeschrieben sind, sowie die Bescheinigungen über die Durchführung der Druckproben gemäß § 9 und § 22 Abs. 2, der Probe vor Inbetriebnahme gemäß § 16 und darüber, daß die Kälteanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung errichtet wurde. Größere Instandsetzungen sowie wesentliche Änderungen der Anlage sind ebenfalls im Prüfbuch zu vermerken.

(3) Das Prüfbuch ist im Betrieb so zu verwahren, daß es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann. Es muß so lange aufbewahrt werden, als die Anlage im Betrieb aufgestellt ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.9999

(1) Für jede Kälteanlage ist ein Prüfbuch zu führen, in dem der Zeitpunkt jeder Überprüfung gemäß § 22 und die hiebei festgestellten Mängel eingetragen sein müssen. Ferner muß im Zusammenhang mit jeder Überprüfung angegeben sein, ob sich die Anlage zu diesem Zeitpunkt in einem solchen Zustand befunden hat, daß gegen ihren weiteren Betrieb vom sicherheitstechnischen Standpunkt keine Bedenken bestehen.

(2) Das Prüfbuch muß die Angaben enthalten, die im § 10 für das Schild der Kältemaschine vorgeschrieben sind, sowie die Bescheinigungen über die Durchführung der Druckproben gemäß § 9 und § 22 Abs. 2, der Probe vor Inbetriebnahme gemäß § 16 und darüber, daß die Kälteanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung errichtet wurde. Größere Instandsetzungen sowie wesentliche Änderungen der Anlage sind ebenfalls im Prüfbuch zu vermerken.

(3) Das Prüfbuch ist im Betrieb so zu verwahren, daß es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann. Es muß so lange aufbewahrt werden, als die Anlage im Betrieb aufgestellt ist.

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