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(1) Allseitig absperrbare Kältemittelsammler und Verdampfer, deren Absperrvorrichtungen für eine Betätigung im normalen Betrieb eingerichtet sind, müssen, wenn die Möglichkeit einer unzulässigen Drucksteigerung in den Kältemittelsammlern oder Verdampfern besteht, mit einer geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine solche Drucksteigerung verhindert. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 gilt für Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen entsprechend.
(2) Flüssigkeitsstandanzeiger müssen derart ausgebildet sein, daß der Beobachter auch bei einem Bruch des Glases geschützt ist.
(1) Allseitig absperrbare Kältemittelsammler und Verdampfer, deren Absperrvorrichtungen für eine Betätigung im normalen Betrieb eingerichtet sind, müssen, wenn die Möglichkeit einer unzulässigen Drucksteigerung in den Kältemittelsammlern oder Verdampfern besteht, mit einer geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine solche Drucksteigerung verhindert. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 gilt für Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen entsprechend.
(2) Flüssigkeitsstandanzeiger müssen derart ausgebildet sein, daß der Beobachter auch bei einem Bruch des Glases geschützt ist.