§ 4 KAV Einteilung der Kältemittel

Kälteanlagenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.9999

Die Kältemittel werden in drei Gruppen eingeteilt.

a)

Zur Gruppe 1 gehören Kältemittel, die nicht brennbar sind und keine oder nur eine geringe toxische Wirkung ausüben, wie Kohlendioxid oder fluorierte Chlor-Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe (Freon, Frigen oder andere Handelsbezeichnungen);

b)

zur Gruppe 2 gehören Kältemittel, deren Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze von 3,5 Volumsprozent und mehr haben, sowie Kältemittel mit toxischer oder ätzender Wirkung, wie Methylchlorid, Äthylchlorid, Ammoniak oder Schwefeldioxid;

c)

zur Gruppe 3 gehören Kältemittel, deren Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze von weniger als 3,5 Volumsprozent haben, wie Äthan, Äthylen, Propan oder Butan.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.9999

Die Kältemittel werden in drei Gruppen eingeteilt.

a)

Zur Gruppe 1 gehören Kältemittel, die nicht brennbar sind und keine oder nur eine geringe toxische Wirkung ausüben, wie Kohlendioxid oder fluorierte Chlor-Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe (Freon, Frigen oder andere Handelsbezeichnungen);

b)

zur Gruppe 2 gehören Kältemittel, deren Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze von 3,5 Volumsprozent und mehr haben, sowie Kältemittel mit toxischer oder ätzender Wirkung, wie Methylchlorid, Äthylchlorid, Ammoniak oder Schwefeldioxid;

c)

zur Gruppe 3 gehören Kältemittel, deren Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze von weniger als 3,5 Volumsprozent haben, wie Äthan, Äthylen, Propan oder Butan.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten