§ 2 GPVVU (weggefallen)

Gewinnplan-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder Gewinnplan hat ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Gewinnplan – Allgemeiner Teil“ bzw. „Gewinnplan – Spezieller Teil“ überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, Versicherungsart jener Tarife, für welche der Gewinnplan gültig ist, Gültigkeitsbeginn der vorgelegten Version des Gewinnplans, Versionsnummer des Gewinnplans.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Abs. 5 bzw. Abs. 6 inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Absatz 5, bzw. Absatz 6, inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.
  3. (3)Absatz 3Die Seiten im jeweiligen Teil des Gewinnplans sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten des jeweiligen Gewinnplans bezeichnet.
  4. (4)Absatz 4Im allgemeinen Teil des Gewinnplans sind die in Abs. 5 angeführten Posten und in jedem speziellen Teil des Gewinnplans sind die in Abs. 6 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.Im allgemeinen Teil des Gewinnplans sind die in Absatz 5, angeführten Posten und in jedem speziellen Teil des Gewinnplans sind die in Absatz 6, angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5Gliederung des allgemeinen Teils des Gewinnplans:
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen
    2. 2.Ziffer 2Begründung der Änderungen
    3. 3.Ziffer 3Verbale Beschreibung
    4. 4.Ziffer 4Bemessungsgrundlage
    5. 5.Ziffer 5Mindestprozentsatz der Bemessungsgrundlage für die Zuführung zur Gewinnrückstellung
    6. 6.Ziffer 6Gewinn- und Abrechnungsverbände
    7. 7.Ziffer 7Sonstiges
  6. (6)Absatz 6Gliederung des speziellen Teils des Gewinnplans:
    1. 1.Ziffer einsGrundlagen
      1. 1.1.eins Punkt einsEinleitung
      2. 1.2.eins Punkt 2Änderungen
      3. 1.3.eins Punkt 3Begründung der Änderungen
      4. 1.4.eins Punkt 4Tarife
      5. 1.5.eins Punkt 5Abhängigkeit von der Prämienzahlungsweise
      6. 1.6.eins Punkt 6Abhängigkeit von Versicherungsbeginn und Versicherungsdauer
      7. 1.7.eins Punkt 7Sonstiges
    2. 2.Ziffer 2Zeitablauf der Gewinnbeteiligung
      1. 2.1.2 Punkt einsZuteilungszyklus
      2. 2.2.2 Punkt 2Gewinnkarenz
      3. 2.3.2 Punkt 3Sonstiges
    3. 3.Ziffer 3Gewinnsystem
      1. 3.1.3 Punkt einsArt des Gewinnsystems
      2. 3.2.3 Punkt 2Gewinnverwendung
        1. 3.2.1.3 Punkt 2 Punkt einsVerbale Beschreibung
        2. 3.2.2.3 Punkt 2 Punkt 2Bemessungsgrundlage
        3. 3.2.3.3 Punkt 2 Punkt 3Formeln
        4. 3.2.4.3 Punkt 2 Punkt 4Vorgangsweise der Ermittlung
      3. 3.3.3 Punkt 3Gewinnbeteiligung bei Indexerhöhungen oder sonstigen Zuzahlungen
      4. 3.4.3 Punkt 4Sonstiges
    4. 4.Ziffer 4Berechnungen
      1. 4.1.4 Punkt einsRechnungsgrundlagen
      2. 4.2.4 Punkt 2Bezeichnungen und Formeln
      3. 4.3.4 Punkt 3Zuteilung im Jahr t
      4. 4.4.4 Punkt 4Deckungsrückstellung des Gewinnanteils
      5. 4.5.4 Punkt 5Sonstige Berechnungen
    5. 5.Ziffer 5Gewinnkomponenten
    6. 6.Ziffer 6Leistungen
      1. 6.1.6 Punkt einsErleben
        1. 6.1.1.6 Punkt eins Punkt einsVerbale Beschreibung
        2. 6.1.2.6 Punkt eins Punkt 2Formel
        3. 6.1.3.6 Punkt eins Punkt 3Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
      2. 6.2.6 Punkt 2Ableben
        1. 6.2.1.6 Punkt 2 Punkt einsVerbale Beschreibung
        2. 6.2.2.6 Punkt 2 Punkt 2Formel
        3. 6.2.3.6 Punkt 2 Punkt 3Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
      3. 6.3.6 Punkt 3Rückkauf
        1. 6.3.1.6 Punkt 3 Punkt einsVerbale Beschreibung
        2. 6.3.2.6 Punkt 3 Punkt 2Formel
        3. 6.3.3.6 Punkt 3 Punkt 3Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
      4. 6.4.6 Punkt 4Beitragsfreistellung
        1. 6.4.1.6 Punkt 4 Punkt einsVerbale Beschreibung
        2. 6.4.2.6 Punkt 4 Punkt 2Formel
      5. 6.5.6 Punkt 5Sonstige Leistungen
        1. 6.5.1.6 Punkt 5 Punkt einsVerbale Beschreibung
        2. 6.5.2.6 Punkt 5 Punkt 2Formel
    7. 7.Ziffer 7Sonstiges
  7. (7)Absatz 7Gibt es zu einzelnen Punkten aus Abs. 5 und Abs. 6 keine Bemerkungen, so sind die Punkte im Gewinnplan anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Punkt samt allen Unterpunkten, so genügt es diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.Gibt es zu einzelnen Punkten aus Absatz 5 und Absatz 6, keine Bemerkungen, so sind die Punkte im Gewinnplan anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Punkt samt allen Unterpunkten, so genügt es diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.
  8. (8)Absatz 8Bei jeder Änderung des speziellen oder allgemeinen Teils des Gewinnplans ist der jeweilige spezielle oder allgemeine Teil für die entsprechenden Tarife vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.1. anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderung handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist in Punkt 1.1. auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß Abs. 5 und Abs. 6 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des entsprechenden Gewinnplans gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des entsprechenden Gewinnplans vorzulegen. Weiters sind die Änderungen in Punkt 2. des allgemeinen Teils bzw. in Punkt 1.3. des speziellen Teils ausführlich zu begründen.Bei jeder Änderung des speziellen oder allgemeinen Teils des Gewinnplans ist der jeweilige spezielle oder allgemeine Teil für die entsprechenden Tarife vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.1. anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderung handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist in Punkt 1.1. auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß Absatz 5 und Absatz 6, es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des entsprechenden Gewinnplans gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des entsprechenden Gewinnplans vorzulegen. Weiters sind die Änderungen in Punkt 2. des allgemeinen Teils bzw. in Punkt 1.3. des speziellen Teils ausführlich zu begründen.
  9. (9)Absatz 9Wird ein neuer Tarif angeboten, der unter einen bestehenden Gewinnplan fällt, so ist der entsprechende spezielle Teil des Gewinnplans entsprechend Abs. 8 vollständig neu vorzulegen. Gibt es im speziellen Teil des Gewinnplans nur Änderungen in Punkt 1.4., so genügt die Vorlage des Titelblatts gemäß § 2 Abs. 1 und eines Zusatzblattes mit Punkt 1.4.. Die neu aufgenommenen Tarife sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Versionsnummer ist gegenüber der letzten Vorlage entsprechend § 3 Abs. 1 Z 3 zu ändern.Wird ein neuer Tarif angeboten, der unter einen bestehenden Gewinnplan fällt, so ist der entsprechende spezielle Teil des Gewinnplans entsprechend Absatz 8, vollständig neu vorzulegen. Gibt es im speziellen Teil des Gewinnplans nur Änderungen in Punkt 1.4., so genügt die Vorlage des Titelblatts gemäß Paragraph 2, Absatz eins und eines Zusatzblattes mit Punkt 1.4.. Die neu aufgenommenen Tarife sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Versionsnummer ist gegenüber der letzten Vorlage entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, zu ändern.
  10. (10)Absatz 10Für die Darstellung der Formeln ist eine übliche mathematische Darstellungsweise zu wählen, es ist daher insbesondere nicht zulässig, die Formeln in Form eines Programmcodes darzustellen.
§ 2 GPVVU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsJeder Gewinnplan hat ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Gewinnplan – Allgemeiner Teil“ bzw. „Gewinnplan – Spezieller Teil“ überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, Versicherungsart jener Tarife, für welche der Gewinnplan gültig ist, Gültigkeitsbeginn der vorgelegten Version des Gewinnplans, Versionsnummer des Gewinnplans.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Abs. 5 bzw. Abs. 6 inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Absatz 5, bzw. Absatz 6, inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.
  3. (3)Absatz 3Die Seiten im jeweiligen Teil des Gewinnplans sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten des jeweiligen Gewinnplans bezeichnet.
  4. (4)Absatz 4Im allgemeinen Teil des Gewinnplans sind die in Abs. 5 angeführten Posten und in jedem speziellen Teil des Gewinnplans sind die in Abs. 6 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.Im allgemeinen Teil des Gewinnplans sind die in Absatz 5, angeführten Posten und in jedem speziellen Teil des Gewinnplans sind die in Absatz 6, angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5Gliederung des allgemeinen Teils des Gewinnplans:
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen
    2. 2.Ziffer 2Begründung der Änderungen
    3. 3.Ziffer 3Verbale Beschreibung
    4. 4.Ziffer 4Bemessungsgrundlage
    5. 5.Ziffer 5Mindestprozentsatz der Bemessungsgrundlage für die Zuführung zur Gewinnrückstellung
    6. 6.Ziffer 6Gewinn- und Abrechnungsverbände
    7. 7.Ziffer 7Sonstiges
  6. (6)Absatz 6Gliederung des speziellen Teils des Gewinnplans:
    1. 1.Ziffer einsGrundlagen
      1. 1.1.eins Punkt einsEinleitung
      2. 1.2.eins Punkt 2Änderungen
      3. 1.3.eins Punkt 3Begründung der Änderungen
      4. 1.4.eins Punkt 4Tarife
      5. 1.5.eins Punkt 5Abhängigkeit von der Prämienzahlungsweise
      6. 1.6.eins Punkt 6Abhängigkeit von Versicherungsbeginn und Versicherungsdauer
      7. 1.7.eins Punkt 7Sonstiges
    2. 2.Ziffer 2Zeitablauf der Gewinnbeteiligung
      1. 2.1.2 Punkt einsZuteilungszyklus
      2. 2.2.2 Punkt 2Gewinnkarenz
      3. 2.3.2 Punkt 3Sonstiges
    3. 3.Ziffer 3Gewinnsystem
      1. 3.1.3 Punkt einsArt des Gewinnsystems
      2. 3.2.3 Punkt 2Gewinnverwendung
        1. 3.2.1.3 Punkt 2 Punkt einsVerbale Beschreibung
        2. 3.2.2.3 Punkt 2 Punkt 2Bemessungsgrundlage
        3. 3.2.3.3 Punkt 2 Punkt 3Formeln
        4. 3.2.4.3 Punkt 2 Punkt 4Vorgangsweise der Ermittlung
      3. 3.3.3 Punkt 3Gewinnbeteiligung bei Indexerhöhungen oder sonstigen Zuzahlungen
      4. 3.4.3 Punkt 4Sonstiges
    4. 4.Ziffer 4Berechnungen
      1. 4.1.4 Punkt einsRechnungsgrundlagen
      2. 4.2.4 Punkt 2Bezeichnungen und Formeln
      3. 4.3.4 Punkt 3Zuteilung im Jahr t
      4. 4.4.4 Punkt 4Deckungsrückstellung des Gewinnanteils
      5. 4.5.4 Punkt 5Sonstige Berechnungen
    5. 5.Ziffer 5Gewinnkomponenten
    6. 6.Ziffer 6Leistungen
      1. 6.1.6 Punkt einsErleben
        1. 6.1.1.6 Punkt eins Punkt einsVerbale Beschreibung
        2. 6.1.2.6 Punkt eins Punkt 2Formel
        3. 6.1.3.6 Punkt eins Punkt 3Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
      2. 6.2.6 Punkt 2Ableben
        1. 6.2.1.6 Punkt 2 Punkt einsVerbale Beschreibung
        2. 6.2.2.6 Punkt 2 Punkt 2Formel
        3. 6.2.3.6 Punkt 2 Punkt 3Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
      3. 6.3.6 Punkt 3Rückkauf
        1. 6.3.1.6 Punkt 3 Punkt einsVerbale Beschreibung
        2. 6.3.2.6 Punkt 3 Punkt 2Formel
        3. 6.3.3.6 Punkt 3 Punkt 3Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
      4. 6.4.6 Punkt 4Beitragsfreistellung
        1. 6.4.1.6 Punkt 4 Punkt einsVerbale Beschreibung
        2. 6.4.2.6 Punkt 4 Punkt 2Formel
      5. 6.5.6 Punkt 5Sonstige Leistungen
        1. 6.5.1.6 Punkt 5 Punkt einsVerbale Beschreibung
        2. 6.5.2.6 Punkt 5 Punkt 2Formel
    7. 7.Ziffer 7Sonstiges
  7. (7)Absatz 7Gibt es zu einzelnen Punkten aus Abs. 5 und Abs. 6 keine Bemerkungen, so sind die Punkte im Gewinnplan anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Punkt samt allen Unterpunkten, so genügt es diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.Gibt es zu einzelnen Punkten aus Absatz 5 und Absatz 6, keine Bemerkungen, so sind die Punkte im Gewinnplan anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Punkt samt allen Unterpunkten, so genügt es diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.
  8. (8)Absatz 8Bei jeder Änderung des speziellen oder allgemeinen Teils des Gewinnplans ist der jeweilige spezielle oder allgemeine Teil für die entsprechenden Tarife vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.1. anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderung handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist in Punkt 1.1. auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß Abs. 5 und Abs. 6 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des entsprechenden Gewinnplans gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des entsprechenden Gewinnplans vorzulegen. Weiters sind die Änderungen in Punkt 2. des allgemeinen Teils bzw. in Punkt 1.3. des speziellen Teils ausführlich zu begründen.Bei jeder Änderung des speziellen oder allgemeinen Teils des Gewinnplans ist der jeweilige spezielle oder allgemeine Teil für die entsprechenden Tarife vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.1. anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderung handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist in Punkt 1.1. auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß Absatz 5 und Absatz 6, es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des entsprechenden Gewinnplans gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des entsprechenden Gewinnplans vorzulegen. Weiters sind die Änderungen in Punkt 2. des allgemeinen Teils bzw. in Punkt 1.3. des speziellen Teils ausführlich zu begründen.
  9. (9)Absatz 9Wird ein neuer Tarif angeboten, der unter einen bestehenden Gewinnplan fällt, so ist der entsprechende spezielle Teil des Gewinnplans entsprechend Abs. 8 vollständig neu vorzulegen. Gibt es im speziellen Teil des Gewinnplans nur Änderungen in Punkt 1.4., so genügt die Vorlage des Titelblatts gemäß § 2 Abs. 1 und eines Zusatzblattes mit Punkt 1.4.. Die neu aufgenommenen Tarife sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Versionsnummer ist gegenüber der letzten Vorlage entsprechend § 3 Abs. 1 Z 3 zu ändern.Wird ein neuer Tarif angeboten, der unter einen bestehenden Gewinnplan fällt, so ist der entsprechende spezielle Teil des Gewinnplans entsprechend Absatz 8, vollständig neu vorzulegen. Gibt es im speziellen Teil des Gewinnplans nur Änderungen in Punkt 1.4., so genügt die Vorlage des Titelblatts gemäß Paragraph 2, Absatz eins und eines Zusatzblattes mit Punkt 1.4.. Die neu aufgenommenen Tarife sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Versionsnummer ist gegenüber der letzten Vorlage entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, zu ändern.
  10. (10)Absatz 10Für die Darstellung der Formeln ist eine übliche mathematische Darstellungsweise zu wählen, es ist daher insbesondere nicht zulässig, die Formeln in Form eines Programmcodes darzustellen.
§ 2 GPVVU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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