§ 5 KAV Allgemeine Grundsätze

Kälteanlagenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

(1) Kälteanlagen müssen in bezug auf die verwendeten Baustoffe, ihre Bauart, Ausführung und Ausrüstung den anerkannten Regeln der Technik insoweit entsprechen, als diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer oder dem Schutz der Nachbarschaft dienen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994.)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

(1) Kälteanlagen müssen in bezug auf die verwendeten Baustoffe, ihre Bauart, Ausführung und Ausrüstung den anerkannten Regeln der Technik insoweit entsprechen, als diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer oder dem Schutz der Nachbarschaft dienen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten