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(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft gelten nur für solche Betriebe der im Abs. 1 genannten Art, deren Betriebsanlage einer Genehmigung nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung bedarf.
(3) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern gesprochen wird, sind darunter auch Lehrlinge zu verstehen.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft gelten nur für solche Betriebe der im Abs. 1 genannten Art, deren Betriebsanlage einer Genehmigung nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung bedarf.
(3) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern gesprochen wird, sind darunter auch Lehrlinge zu verstehen.