§ 24 KAV Kältemittelvorräte

Kälteanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.9999

Vorräte an Kältemitteln für Kälteanlagen müssen in einem geeigneten, lüftbaren und abgesonderten Raum gelagert werden. Gasflaschen sind gegen Umfallen und in gefülltem Zustand auch gegen Wärmeeinwirkung zu sichern; bei der Lagerung sind Vorkehrungen zu treffen, durch die eine Verwechslung von Gasflaschen vermieden wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.9999

Vorräte an Kältemitteln für Kälteanlagen müssen in einem geeigneten, lüftbaren und abgesonderten Raum gelagert werden. Gasflaschen sind gegen Umfallen und in gefülltem Zustand auch gegen Wärmeeinwirkung zu sichern; bei der Lagerung sind Vorkehrungen zu treffen, durch die eine Verwechslung von Gasflaschen vermieden wird.

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